VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.11.2009 - 13 L 1570/09 - asyl.net: M17749
https://www.asyl.net/rsdb/M17749
Leitsatz:

Ablehnung eines Eilantrags gegen eine Dublin-Überstellung nach Griechenland wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses, da der Antragsteller nach der Entlassung aus der Abschiebungshaft untergetaucht ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, Rechtsschutzinteresse, Untertauchen
Normen: VwGO § 123, VwGO § 82, VwGO § 173, ZPO § 130 Nr. 1
Auszüge:

[...]

Da von jedem Rechtsschutzsuchenden erwartet werden kann und muss, dass er sich dem Verfahren stellt, fehlt einem "untergetauchten" Antragsteller, d.h. einem Antragsteller, der unbekannten Aufenthalts ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung eines Rechtsbehelfs. Entzieht der Antragsteller sich dem Verfahren, stellt sich seine Rechtsverfolgung als eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme prozessualer Rechte dar, für die ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse nicht anerkannt werden kann (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 169.95 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2001 - 10 ZE 01.1041 -, juris; ; Beschluss vom 24. März 1999 - 10 ZB 98.2730 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2001- 22 A 3200/97 -, juris).

Die Angabe der aktuellen ladungsfähigen Anschrift ist auch dann grundsätzlich zwingend erforderlich, wenn der Rechtsschutzsuchende anwaltlich vertreten ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 -, juris).

Dem Schreiben der zuständigen Ausländerbehörde vom 14. Oktober 2009 zufolge, das dem Gericht am 22. Oktober 2009 zugeleitet wurde, ist der Antragsteller nach seiner Entlassung aus der Abschiebehaft nicht zu dem vereinbarten Vorsprachetermin erschienen. Er ist vielmehr untergetaucht, ein Aufenthaltsort ist der Ausländerbehörde nicht bekannt. Dies wurde dem Gericht auf telefonische Nachfrage, zuletzt am heutigen Tage, bestätigt. Da auch der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers keinen Kontakt mehr zu ihm hat, wie sich aus dem Schriftsatz vom 30. Oktober 2009 ergibt, ist der Aufenthaltsort des Antragstellers dem Gericht unbekannt und das für die Zulässigkeit des Antrags erforderliche Rechtsschutzbedürfnis aus den o.g. Gründen nicht mehr gegeben. Anhaltspunkte dafür, dass ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis aufgrund besonderer Umstände gleichwohl gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus folgt die Unzulässigkeit des Antrags auch daraus, dass dieser nicht den Formanforderungen des § 82 VwGO genügt. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog muss der Antrag den Antragsteller bezeichnen, wozu nach § 173 VwGO i.V. mit § 130 Nr. 1 ZPO auch die Angabe seines Wohnortes gehört. Gemeint ist damit der tatsächliche Wohnort des Antragstellers, also die Anschrift, unter der er tatsächlich zu erreichen ist (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. April 1999 - 1 C 24/97 -, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 24 ZB 05.3156 -, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 3200/97 -, juris). [...]