Aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid wegen drohender Überstellung nach Griechenland.
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet.
Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Bei der Entscheidung, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig ist und bei der daran anknüpfenden Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG handelt es sich jeweils um einen belastenden Verwaltungsakt, der nach § 75 AsylVfG sofort vollziehbar ist (VG Arnsberg, Beschluss v. 15.12.2009 - 8 L 699/09.A -; VG Hamburg, Beschluss v. 04.02.2009 - 8 AE 26/09 -; VG Frankfurt, Urteil v. 08.07.2009 - 7 K 4376/07 -).
Dem Antrag steht auch nicht bereits § 34a Abs. 2 AsylVfG entgegen. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Einstweilige Anordnungen v. 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - EuGRZ 2009, 540; 05.11.2009 - 2 BvQ 77/09 -; 13.11.2009 - 2 BVR2603/09 -; 08.12.2009 - 2 BvR 2780/09 -; v. 10.12.2009 - 2 BvR 2767/09 - und v. 22.12.2009 - 2 BvR 2879/09 -) geht zwischenzeitlich davon aus, dass die Erfolgsaussichten von Verfassungsbeschwerden im Hinblick auf die Durchführung von Abschiebungen nach Griechenland nicht von vornherein offensichtlich zu verneinen sind. [...]