VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Beschluss vom 05.10.2009 - A 7 K 3732/09 - asyl.net: M17763
https://www.asyl.net/rsdb/M17763
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Griechenland für die Dauer von sechs Monaten.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, einstweilige Anordnung, Abschiebungshaft, Zustellung, Selbsteintritt
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

´[...]

Da der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht wäre, weil ihm die Registrierung in Griechenland faktisch unmöglich sein dürfte, würde die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 27.07.2009, dessen Zustellung er im Falle der Abschiebung zu erwarten gehabt hätte, schon an seiner mangelnden Erreichbarkeit in Griechenland scheitern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.09.2009 - 2 BvQ 56/09 - juris). Die Nachteile für den Antragsteller, der im Falle einer Abschiebung Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamtes nicht mehr erreichen könnte, wiegen schwerer als diejenigen, die durch den Erlass der einstweiligen Anordnung und die vorläufige Aussetzung der Abschiebung entstehen. Dem Antrag war daher aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben.

Die Befristung der Aussetzung auf sechs Monate soll der Antragsgegnerin die Möglichkeit einräumen zu prüfen, ob sie den Bescheid vom 27.07.2009 noch an den Antragsteller zustellt oder ob sie von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht und sich gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO für zuständig erklärt, oder ob sie sich bei den griechischen Behörden um konkrete Garantien für die Durchführung eines Asylverfahrens des Antragstellers einschließlich der Gewährung einer angemessenen Unterkunft und des Zugangs zu medizinischer und sozialer Versorgung im Bedarfsfall bemüht und damit die dem Antragsteller voraussichtlich drohenden Nachteile ausräumt (vgl. VG Gießen, Beschluss vom 25.04.2008, 2 L 201/08.GI.A -juris). [...]