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VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 17.09.2009 - 21 L 1415/09.A - asyl.net: M17777
https://www.asyl.net/rsdb/M17777
Leitsatz:

Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Dublin-Bescheid wegen drohender Abschiebung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Griechenland, Anhörung, Irak, Refoulement,
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Im vorliegenden Falle macht der Antragsteller zwar keine individuellen Umstände geltend, er beruft sich lediglich allgemein darauf, dass es sich bei Griechenland, wohin er abgeschoben werden soll, nicht um einen Staat handele, in dem ein fairer und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährleistet sei. Ergänzend verweist er auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08. September 2009 - 2 BvQ 56/09 - . Hierin sind die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss, mit dem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine auf § 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Anordnung der Abschiebung eines irakischen Asylbewerbers nach Griechenland abgelehnt worden war, als "nicht von vornherein offensichtlich zu verneinen" bezeichnet und hierbei auf den auf "ernst zu nehmende Quellen" gestützten Vortrag zur Situation von Asylantragstellern in Griechenland abgehoben worden. Nicht zuletzt angesichts dieses Einschätzung wird es für gerechtfertigt erachtet anzunehmen, dass die gegenwärtigen Bedingungen, denen zurückgeführte Asylbewerber bei der Verfolgung ihrer Schutzgesuche in Griechenland ausgesetzt sind, die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles erfüllen, in dem § 34a Abs. 2 AsylVfG unanwendbar ist und sich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Abschiebungsanordnung als statthaft erweist. [...]

Die für diese Interessenabwägung in erster Linie maßgebenden Erfolgsaussichten der in der Hauptsache erhobenen Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 06. Februar 2009 sind gegenwärtig als offen zu bezeichnen. Denn für die Entscheidung über diese Klage wird die Klärung von Rechtsfragen erforderlich sein, die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht mit hinreichender Richtigkeitsgewähr in die eine oder andere Richtung beantwortet werden können. Dies gilt zunächst für die Frage, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass das Bundesamt den Antragsteller ausführlich zu seinem Verfolgungsschicksal angehört hat, und gegebenenfalls auch für die Frage nach der Anwendbarkeit des § 34a Abs. 1 AsylVfG in Fällen, in denen anzunehmen ist, dass für den Asylbewerber in dem anderen Staat i.S.v. § 27a AsylVfG ein Zugang zu einer den europarechtlichen Vorgaben genügenden Prüfung seines Schutzgesuchs nicht gewährleistet ist. [...]