VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.03.2010 - 7 L 343/10.F.A - asyl.net: M17799
https://www.asyl.net/rsdb/M17799
Leitsatz:

Aufschiebende Wirkung für eine Klage gegen einen Dublin-Bescheid bei drohender Überstellung nach Griechenland.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Griechenland, Rechtsweggarantie
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, GR-Charta Art. 47
Auszüge:

[...]

Es liegt auch ein Anordnungsanspruch vor, da die Antragstellerin unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Aufnahme- und Verfahrenssituation in Griechenland nicht damit rechnen kann, dort eine den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entsprechende Aufnahme und Unterbringung zu finden sowie ein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erfahren (vgl. nur VG Frankfurt am Main, Urteil vom 08.07.2009 – 7 K 4376/07.F.A(3), NVwZ 2009, 1176; Urteil vom 29.09.2009 – 7 K 269/09.F.A(V)). Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren seit September 2009 ergangenen und inzwischen zum Teil verlängerten gleichlautenden Eilentscheidungen Zweifel daran geäußert, ob unter Berücksichtigung der aktuellen flüchtlingsrechtlichen Situation in Griechenland die Vorgaben des Konzepts der normativen Vergewisserung über einen sicheren Drittstaat noch voll zum Tragen kommen können. Unter diesen Umständen ist der Antragstellerin der von ihr beantragte einstweilige Rechtsschutz zu gewähren.

Der Stattgabe des vorliegenden Antrags steht § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht entgegen, da Art. 19 Abs. 2 der Dublin II-Verordnung der Antragstellerin die Möglichkeit eröffnet, gegen Überstellungsentscheidungen um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen zu können. Diese Rechtsschutzmöglichkeit ist durch § 34a Abs. 2 AsylVfG nicht suspendiert. Im Übrigen gewährt nach Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages am 1.12.2009 nunmehr Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelfs. Dies ist bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zwingend zu beachten und verbietet die Anwendung einer nationalen Regelung wie die in § 34a Abs. 2 AsylVfG. [...]