VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Beschluss vom 20.09.2010 - 4 B 178/10 - asyl.net: M17859
https://www.asyl.net/rsdb/M17859
Leitsatz:

Vorläufige Aussetzung einer Abschiebung, da die wegen psychischer Probleme und Suizidalität in stationärer Behandlung liegende Antragstellerin zu 1) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht reisefähig und eine Trennung der Familie nicht zu verantworten ist.

Schlagwörter: aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Abschiebung, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Reisefähigkeit, psychische Erkrankung, Suizidgefahr, Familieneinheit, Schutz von Ehe und Familie, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung
Normen: VwGO § 123, GG Art. 6
Auszüge:

[...]

Dem Antragsgegner wird im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Abschiebung der Antragsteller zu stoppen und vorläufig von Abschiebungsmaßnahmen abzusehen.

Die Antragstellerin zu 1) wurde am 18. September 2010 stationär in der ... Fachklinik Göttingen aufgenommen und befindet sich dort weiterhin in Behandlung. Die psychischen Probleme der Antragstellerin zu 1), die bereits in der Vergangenheit zu stationären Krankenhausaufenthalten geführt haben und die Gefahr einer akuten Suizidalität im Falle einer Abschiebung (vgl. hierzu die Stellungnahme der Fachärztin ... vom 8. September 2010, ... Fachklinik Göttingen) sprechen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für eine Reiseunfähigkeit, so dass die Abschiebung der Antragstellerin zu 1) derzeit unzulässig ist. Auch wenn die Antragsteller zu 2), 3) und 5) volljährig sind (19, 21 und 74 Jahre) und grundsätzlich auf eine eigenständige Lebensführung verwiesen werden können, ist eine Trennung der Familie und damit eine isolierte Abschiebung der Antragsteller zu 2), 3) und 5) nicht zu verantworten. Für die Betreuung und Versorgung der zehnjährigen Antragstellerin zu 4) ist ein Verbleib ihrer älteren Geschwister und ihrer Großmutter in der Bundesrepublik Deutschland derzeit notwendig, solange die Antragstellerin zu 1) sich in stationärer Behandlung befindet und eine Betreuung der Antragstellerin zu 4) durch sie nicht gewährleistet ist. Ein Auseinanderreißen der Familie, deren Ehemann, Vater und Sohn am ... 2010 verstorben ist, verbietet sich jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt. Nach alledem ist dem Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufzugeben, Abschiebungsmaßnahmen gegenüber den Antragstellern zu stoppen und solche vorläufig zu unterlassen. [...]