In dem angefochtenen Urteil ist in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte festgestellt worden, dass im Zentralirak keine Gruppenverfolgung von Sunniten feststellbar ist und weder in Mosul noch im gesamten Staatsgebiet des Irak von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne von Art. 15 c QRL auszugehen ist.
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Sofern der aus Mosul stammenden Kläger geltend macht, es stelle sich die grundsätzlich bedeutsame Tatsachenfrage, ob gegenwärtig im Irak von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne des Art. 15 c Richtlinie 2004/83/EG auszugehen ist und ob Sunniten im Zentralirak einer gruppengerichteten Verfolgung ausgesetzt sind, vermag der Senat einen Klärungsbedarf nicht zu erkennen. Eine Tatsachenfrage, deren Beantwortung so gut wie unbestritten ist, bedarf nicht der berufungsgerichtlichen Klärung in einem zuzulassenden Berufungsverfahren (vgl. HambOVG, InfAuslR 1983, 262/263). Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Verfolgungslage in einem bestimmten Herkunftsland noch nicht zu beurteilen hatte, deutet für sich allein ebenfalls nicht auf eine Klärungsbedürftigkeit. Die Aufbereitung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Herkunftsland ist zuvörderst Aufgabe des Verwaltungsgerichts. Eine Tatsachenfrage ist grundsätzlich nicht berufungsgerichtlich klärungsbedürftig, wenn das Verwaltungsgericht die verfügbaren Informationen herangezogen, aufbereitet und sachgerecht bewertet hat, ohne dass gegen diese Bewertung beachtliche Zweifel erkennbar sind. Hat eine Tatsachenfrage in dem Sinne grundsätzliche Bedeutung, dass sie sich in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren stellt, belegt dies die Klärungsbedürftigkeit daher jedenfalls dann nicht, wenn keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse im Ergebnis unzutreffend beurteilt, etwa die Verhältnisse nicht hinreichend aufgeklärt, vorhandene Erkenntnismittel nicht ausgeschöpft oder unberücksichtigt gelassen, das Gewicht abweichender Meinung verkannt oder Bewertungen vorgenommen hat, die so nicht haltbar sind (GK-AsylVfG, aaO, Rn. 140 m.w.N.).
Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. Das angefochtene Urteil hat die ihm seinerzeit bekannten aktuellen Erkenntnisquellen ausgewertet und nach Maßgabe der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung zutreffend gewichtet. Es steht mit seiner Beurteilung, dass eine Gruppenverfolgung der Sunniten im Zentralirak nicht festgestellt werden kann und weder für das Herkunftsgebiet des Klägers (Mosul) noch für das gesamte Staatsgebiet des Irak vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15c Richtlinie 2004/83/EG auszugehen ist, in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Bayer. VGH, Urt, vom 21.01.2010 - 13a B 08.30304 -, juris (bezogen auf Kirkuk); Urt. vom 21.01.2010 - 13a B 08.30283 -, juris (bezogen auf Bagdad); Urt. vom 21.01.2010 - 13a B 08.30285 -,juris (bezogen auf Mosul); VGH Bad.-Württ., Urt. vom 25.03.2010 - A 2 S 364/09 -, juris (bezogen auf die Provinz Tamin); Beschluss vom 12.08.2010 - A 2 S 1134/10 -, juris (bezogen auf den Zentralirak und Mosul); OVG NRW, Beschl. vom 29.10.2010 - 9 A 3642/06.A -, juris (bezogen auf Kirkuk). Vor diesem Hintergrund vermag der Senat einen weitergehenden Klärungsbedarf nicht zu erkennen. [...]