Sprachgutachten zur Bestimmung der Herkunftsregion, einstweiliger Rechtsschutz.(Leitsatz der Redaktion)
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides des Bundesamtes. Diese Zweifel stützen sich maßgeblich darauf, dass eine Abweisung des Asylbegehrens des Antragsstellers als offensichtlich unbegründet erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken begegnet.
Diese stützen sich zum einen darauf, dass das Bundesamt seine Offensichtlichkeits-Bewertung im Wesentlichen auf die Angaben eines nachträglich von ihm im Verfahren eingeschalteten Gutachters zur Sprachanalyse stützt. Wie sich aus den Akten des Bundesamts ergibt, war dieser Gutachter offensichtlich weder bei der Vorprüfung beim Bundesamt zugegen noch ist der Antragsteller bzw. sein Bevollmächtigter nach Erstellung der Sprachanalyse mit dessen Inhalt konfrontiert worden, wobei insoweit erschwerend hinzu kommt, dass zwischen dieser Sprachanalyse im März 2001 und dem Bescheidserlass im Januar 2002 rund neun Monate vergangen sind. Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Entscheidung des Bundesamtes, ein Asylbegehren als offensichtlich unbegründet ablehnen zu können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes die Fälle erfasst, wo sich "die Unbegründetheit des Asylbegehrens geradezu aufdrängt". Davon kann im vorliegenden Fall angesichts der nachträglichen Durchführung einer Sprachanalyse und der anschließenden neunmonatigen Auswertung dieser Sprachanalyse offensichtlich nicht die Rede sein. Hinzu kommt insoweit, dass ungeachtet der Tatsache, dass der Antragsteller während des Laufes des Verwaltungsverfahrens nicht mit den Erkenntnissen des Gutachters konfrontiert worden ist, dem Gericht erst auf Anforderung die nähere Identität des Gutachters bekannt gemacht werden soll und erst dann ggf. nach einer gerichtlichen Einvernahme die Brauchbarkeit des Gutachtens überprüft werden kann. Alles dies lässt sich angesichts der vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Fristen - vgl. dazu § 36 Abs. 1 und 3 Satz 5 AsylVfG - in in einem Eilverfahren nicht durchführen, dass generell nicht mit einer Beweisaufnahme belastet werden soll.