VGH Baden-Württemberg

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Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.11.2010 - 11 S 2448/10 - asyl.net: M17949
https://www.asyl.net/rsdb/M17949
Leitsatz:

Ablehnung eines Berufungszulassungsantrags der Ausländerbehörde gegen das Urteil des VG Stuttgart vom 7.9.2010, 8 K 1369/10 (asyl.net, M17948).

Schlagwörter: Berufungszulassungsantrag, nachträgliche Befristung, Aufenthaltserlaubnis, eigenständiges Aufenthaltsrecht, besondere Härte, Verfahrensfehler, Zumutbarkeit, richterliche Überzeugungsgewissheit, Sachaufklärungspflicht
Normen: AufenthG § 31 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 2 S. 1, VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt insgesamt ohne Erfolg.

I.) Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden. Es hat sowohl hinsichtlich der Klägerin zu 1 als auch hinsichtlich der Klägerin zu 2 die mit Bescheid der Beklagten vom 27.08.2009 verfügten nachträglichen zeitlichen Verkürzungen der Geltungsdauer der diesen am 05.02.2009 nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bzw. nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse für ermessensfehlerhaft erachtet und diesen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.03.2010 aufgehoben. Ausgehend von einer Untätigkeitsklage hat es ferner die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen sowie infolge dessen die Aufenthaltserlaubnis ihrer im Jahre 2006 geborenen Tochter (Klägerin zu 2) nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern. Gegen das ihr am 15.09.2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat die Beklagte am 13.10.2010 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, ohne ihren Antrag einzuschränken. Auch die Begründung des Zulassungsantrags mit Schriftsatz vom 12.11.2010 enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass das Urteil nur beschränkt angefochten werden sollte. Soweit daher die durch das Verwaltungsgericht aufgehobenen nachträglichen Befristungen der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse ebenfalls Gegenstand des Zulassungsantrags sind, genügt die Zulassungsbegründung schon nicht dem Darlegungsgebot nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2009 - 1 C 11.08 - im Einzelnen begründet, warum es die Entscheidung, die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnisse nachträglich zu verkürzen, für ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig hält (vgl. UA S. 13 f.). Mit diesen Ausführungen des Gerichts setzt sich die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung vom 12.11.2010 nicht ansatzweise auseinander.

II.) Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO liegen aber auch hinsichtlich der durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Dabei geht der Senat zugunsten der Beklagten davon aus, dass das ausschließlich die Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 AufenthG betreffende Zulassungsvorbringen auch mit Blick auf die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin zu 2 erfolgt ist, deren Titel zwangsläufig an das Aufenthaltsrecht ihrer Mutter anknüpft. [...]

a.) Die Beklagte macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine besondere Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG bejaht. Es habe sich allein auf die Angaben der Klägerin zu 1 gestützt, die jedoch für die Qualität der behaupteten Übergriffe keine Nachweise erbracht habe.

Sollen "ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils" gerade hinsichtlich einer Sachverhalts- und Beweiswürdigung - wie sie auch im vorliegenden Fall erfolgt ist - geltend gemacht werden, sind besondere Anforderungen an die Darlegung zu stellen (vgl. hierzu auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001 - 4 L 2401/00 - juris). Diese besonderen Anforderungen ergeben sich aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Es ist bei der Würdigung aller erheblichen Tatsachen - nicht nur des Ergebnisses einer gegebenenfalls durchgeführten förmlichen Beweisaufnahme, sondern auch des Inhalts der Akten, des Vortrags der Beteiligten, eingeholter Auskünfte usw. - frei, d.h. nur an die innere Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, an die Denkgesetze, an anerkannten Erfahrungssätze sowie Auslegungsgrundsätze gebunden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 108 Rn. 4 m.w.N.). Ist das Gericht unter umfassender Würdigung des Akteninhalts und der Angaben der Beteiligten (sowie gegebenenfalls des Ergebnisses einer Beweisaufnahme) zu der Überzeugung gelangt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen vorliegen oder nicht vorliegen, können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht schon durch die Darlegung von Tatsachen hervorgerufen werden, die lediglich belegen, dass auch eine inhaltlich andere Überzeugung möglich gewesen wäre oder dass das Gericht bei einer Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach Aktenlage zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können (Nds. OVG, Beschluss vom 18.01.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.12.2005 - 11 S 2318/04 -). Vielmehr bedarf es der Darlegung erheblicher Fehler bei der Tatsachen- oder Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 158.94 - InfAuslR 1994, 424; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27.03.2008 - 11 S 2194/07 -). Daran fehlt es hier. Zwar trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil ausgeführt, "die Vorwürfe, sexuelle Sadomaso-Dienste von seiner Ehefrau verlangt zu haben, habe der Ehemann bislang im Verwaltungsverfahren nicht in Abrede gestellt"; dabei habe das Verwaltungsgericht jedoch verkannt, dass der Ehemann im bisherigen Verwaltungsverfahren überhaupt nicht zu den von der Klägerin zu 1 behaupteten Sadomaso-Diensten angehört oder befragt worden sei und - wie sich aus Bl. 180-182 der Behördenakte ergebe - vielmehr selbst aufgezeigt habe, weshalb es ihm nicht mehr zumutbar sei, mit der Klägerin zu 1 zusammen zu leben. Damit ist jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht etwa von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, dass es gegen Denkgesetze verstoßen oder gesetzliche Beweisregeln missachtet hat. [...]

b.) Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel liegt auch nicht deshalb vor, weil sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen Die Beklagte führt insoweit aus, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Behauptung der Klägerin zu 1, ihr Ehemann habe sexuelle Sadomaso-Dienste gefordert und sie unter Druck gesetzt, den Ehegatten befragen müssen. Auch Frau von der Caritas habe nur das wiedergeben können, was die Klägerin zu 1 ihr ab dem 23.07.2009 erzählt habe. Es hätte sich auch aufgedrängt, weitere Zeugen zu hören, wie die Eltern des Ehemanns und dessen Freunde als Zeugen für die Zustände in der Ehe, die Nachbarn zur Frage von Streitigkeiten zwischen den Eheleuten. Auch wäre es erforderlich gewesen, Belege (wie z.B. Kontoauszüge des Ehemanns) anzufordern, um zu klären, ob der Ehemann der Klägerin zu 1, wie von dieser behauptet, tatsächlich an einem Abend 5.000 EUR für sexuelle Dienstleistungen ausgegeben habe und seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der Klägerin zu 1 nicht nachgekommen sei.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils aus der Verletzung der Aufklärungspflicht - und damit einem Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts - hergeleitet werden können, so wird der Zulassungsgrund nur dann ausreichend dargelegt, wenn dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt wird; genügt das Vorbringen diesen Anforderungen, so kommt eine Zulassung nur dann in Betracht, wenn auch eine entsprechende Verfahrensrüge zu einer Zulassung führen würde (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.02.2009 - 10 S 3156/08 - juris). Im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO können hinsichtlich der Rüge von Verfahrensfehler keine geringeren Anforderungen gelten als bei einer Aufklärungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, da sonst die insoweit geltenden Maßgaben umgangen werden könnten. Die von der Beklagten ausdrücklich auch nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Aufklärungsrüge hat jedoch keinen Erfolg, weshalb hinsichtlich des hierfür gleichfalls in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO insoweit auf die nachfolgenden Ausführungen verwiesen werden kann.

2.) Soweit sich die Beklagte auf einen Aufklärungsmangel durch die unterlassene Vernehmung von Zeugen und die unterbliebene Anforderung von Unterlagen beruft, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO nicht vor. Denn eine erfolgreiche Geltendmachung eines Aufklärungsmangels setzt unter anderem voraus, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme einer weiteren Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 06.03.1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 zur Rüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.04.1997 - 8 S 1040/97 - VBlBW 1997, 299). Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren. Das Tatsachengericht verletzt seine Aufklärungspflicht grundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine kundige Partei nicht beantragt hat, es sei denn dem Gericht musste sich auch ohne Stellung eines Beweisantrags die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung aufdrängen (vgl. näher Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124 Rn. 191).

Die Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung durch eine Stadtoberinspektorin der Ausländerabteilung vertreten worden, die den streitgegenständlichen Fall schon im Verwaltungsverfahren bearbeitet hat und der für diesen Termin ausdrücklich eine schriftliche Untervollmacht erteilt worden ist. [...]