Wenn im BAMF-Bescheid die Abschiebung nur in einen noch ungeklärten "Herkunftsstaat" angedroht wird, fehlt es an einem vollstreckbaren Inhalt. Einem gerichtlichen Eilantrag gegen die Abschiebungsandrohung fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis.
Erst bei Kenntnis des Aufnahmelandes kann auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abschließend entschieden werden (hier Einstellung des Asylverfahrens durch das BAMF wegen unbrauchbarer Fingerabdrücke und Zweifel am Herkunftsland, da die somalische Sprache außer in Somalia auch in den angrenzenden Nachbarstaaten, z. B. Äthiopien und Kenia, gebräuchlich ist).
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Der Antrag ist unzulässig; ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Stattgabe für den Antragsteller nur von theoretischem Nutzen wäre.
Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen asylrechtlichen Bescheid kommt in aller Regel nur gegen die ausgesprochene Abschiebungsandrohung (vorliegend Ziffer 3. des Bescheidstenors) in Betracht, da der übrige Bescheidstenor keinen vollstreckbaren Inhalt aufweist. Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes vom 16.11.2010 hat jedoch ausnahmsweise auch in Nr. 3 keinen vollstreckbaren Inhalt, da die Abschiebungsandrohung entgegen § 59 Abs. 2 AufenthG nicht den Staat bezeichnet, in den der Ausländer abgeschoben werden soll. Das Bundesamt konnte den Aufnahmestaat nicht bezeichnen, da aus seiner Sicht der Herkunftsstaat nicht bekannt ist. Die vom Antragsteller gesprochene somalische Sprache ist außer in Somalia auch in den angrenzenden Nachbarstaaten (z. B. Äthiopien und Kenia) gebräuchlich.
Der Bescheid vom 16.11.2010 wird erst dann vollstreckbar, wenn das Bundesamt gegenüber dem Antragsteller den Staat, in den er abgeschoben werden soll, bezeichnet. Gegen diesen neuen Verwaltungsakt ist der Rechtsweg wieder eröffnet (vgl. BverwGE 111, 343; DVBl. 2001, 209; NJW 2000, 3798) und es kann auch erneut um Eilrechtsschutz nachgesucht werden. Hierbei kann über das Zielland gestritten werden und der Ausländer ist mit Einwendungen nicht abgeschnitten. Dies gilt auch für die Einwendung, dass der Antragsteller nicht abgeschoben werden dürfe, weil er als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG oder als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen wäre. Erst bei Kenntnis des Aufnahmelandes kann auch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abschließend entschieden werden.
Diese Sachprüfung war bei der vorliegenden Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs nicht veranlasst. [...]