OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31.05.2010 - 2 M 132/10 - asyl.net: M18001
https://www.asyl.net/rsdb/M18001
Leitsatz:

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vorführung zur Vorsprache vor der armenischen Expertenkommission bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld, da diese zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in Rechte der Antragstellerin führen würde. Dass die Antragstellerin wegen der Dauer der Anreise um 2 Uhr abreisen und somit ohne Nachtschlaf zur Anhörung erscheinen müsste, stellt einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit dar. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen, eine Anreise am Vortag mit Übernachtungsmöglichkeit einzurichten.

Schlagwörter: zwangsweise Vorführung bei Auslandsvertretung, vorläufiger Rechtsschutz, Verhältnismäßigkeit, Mitwirkungspflicht, Zumutbarkeit,
Normen: AufenthG § 82 Abs 4 S. 1, AsylVfG § 15 Abs. 2 Nr. 3
Auszüge:

[...]

Die Beschwerde ist nicht nach § 80 AsylVfG ausgeschlossen. Die angefochtenen Maßnahmen sind vom Antragsgegner ausdrücklich und ausschließlich auf die ausländerrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG gestützt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1992 - 9 C 155/90 -, zit. nach Juris Rn. 13 ff.; OVG Koblenz, Beschl. v. 24.01.2007 - 6 E 11489/06 -, zit. nach Juris Rn. 7 ff.; OVG Bautzen, Beschl. v. 09.07.2009 - A 1 D 92/09 -, zit. nach Juris Rn. 2 m.w.N.). Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Maßnahme handelt, für die tatsächlich § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG heranzuziehen gewesen wäre, bestehen nicht.

Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Allerdings bestehen weder durchgreifende Anhaltspunkte für eine fehlende Reisefähigkeit der Antragstellerin nach Bielefeld noch hat sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, ihr Kind könne durch den Lebensgefährten während ihrer Abwesenheit in zumutbarer Weise betreut werden. Auch die Einwände, der Antragsgegner habe pflichtwidrig eine frühzeitigere Ankündigung der beabsichtigten Maßnahmen unterlassen und damit gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, sind nicht substantiiert. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich lediglich, dass dem Antragsgegner jedenfalls Ende März 2010 nur vage Termine für die Expertenanhörungen im Mai/Juni und September in Aussicht gestellt waren.

Auch die Einwände der Beschwerde gegen die Legitimität der "Expertenkommission" bei der zentralen Ausländerbehörde in Bielefeld greifen nicht durch. Auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem - dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannten - Beschluss vom 22. Juni 2007 (- 2 M 80/07 -), wird Bezug genommen.

"Auch ist die Maßnahme als solche entgegen der Beschwerdebegründung nicht mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig. Die Verfügung des Antragsgegners kann sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) stützen. Die Vorschrift ist nicht, wie die Antragsteller meinen, beschränkt auf Vorführungen des Ausländers in den jeweiligen Botschaftsgebäuden. Der Wortlaut des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG spricht zwar von den "Vertretungen des Staates". Sinn und Zweck des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist jedoch, ausländerrechtliche Maßnahmen durch die Beschaffung von Heimreisedokumenten mit Hilfe der betreffenden Auslandsvertretung vorzubereiten und zu fördern, weshalb der Begriff der Auslandsvertretung funktional zu verstehen ist. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die Vertretung des betreffenden Staates bildet oder bilden. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretung auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume zu beschränken und Außentermine vom Anwendungsbereich des §§ 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen (vgl. neben der bereits erstinstanzlich benannten Entscheidung des OVG Münster, Beschl. v. 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, zitiert aus Juris, Rn. 5 m. w. N., auch das VG München, Beschl. v. 20. März 2007 - M 10 S 07.488 -, zitiert aus Juris, Rn. 25).

Die dagegen erhobenen Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch die Befugnisse und Beschränkungen nach den internationalen Vereinbarungen über konsularische und diplomatische Betätigung in Bezug nehmen wollte und den Ausländern nicht mehr hat zumuten wollen, als die jeweiligen Auslandsvertretungen nach den internationalen Übereinkommen und den Akkreditierungsvereinbarungen veranlassen dürfen. Im Übrigen ist für den vorliegenden Einzelfall auch nicht dargetan, welche Maßnahme die Antragsteller im Rahmen des Außentermins der armenischen Vertretung in Bielefeld befürchten, die nach den genannten Vorschriften in dem Botschaftsgebäude in Deutschland nicht hätte veranlasst werden dürfen."

Der Senat sieht indes einen unverhältnismäßigen Eingriff in Rechte der Antragstellerin insoweit als gegeben an, als auch bei einer Abreise der Antragstellerin um 02.00 Uhr am 1. Juni 2010 ihr die Erfüllung ihre bestehenden Mitwirkungspflichten am selben Tag vor der Expertenkommission nach voraussehbar durchwachter Nacht nicht zumutbar ist. Mit Rücksicht auf die Dauer der Anreise verstößt eine solche Verpflichtung, im wesentlichen ohne Nachtschlaf zur Anhörung zu erscheinen, gegen das rechtsstaatliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. Denn es wäre ohne weiteres möglich gewesen, eine Anreise am Vortag mit Übernachtungsmöglichkeit einzurichten. Allein die Kurzfristigkeit mit der der Antragsgegner von dem zur Verfügung stehenden Termin vor der Expertenkommission erfahren hat, rechtfertigt nicht die Maßnahme in ihrer hier zugrundeliegenden zeitlichen Ausgestaltung. Ob darüber hinaus es der Antragstellerin zu ermöglichen ist, selbstständig zu einem Termin in Bielefeld zu erscheinen, kann hier dahingestellt bleiben. [...]