Keine Flüchtlingsanerkennung eines zum Christentum konvertierten Homosexuellen aus dem Iran. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kläger kein ernsthafter Apostat, so dass ihm im Iran keine Bestrafung droht. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Kläger, soweit er sich homosexuell betätigen wird, dies zu seinem eigenen Schutz nicht öffentlich tun wird, und dass dies den iranischen Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden wird, weil eine systematische Verfolgung Homosexueller im Iran der aktuellen Auskunftslage zufolge nicht stattfindet.
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Anmerkung der Redaktion: In diesem Verfahren hat das OVG NRW mit Beschluss vom 23.11.2010 - 13 A 1013/09.A (asyl.net, M18111) - Vorlagefragen an den EuGH gerichtet.
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Nach Überzeugung des Gerichtes ist der Kläger kein ernsthafter Apostat in dem soeben angesprochenen Sinne, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Iran keine Bestrafung nach den im Entstehen begriffenen Normen des iStGB droht. Für eine wirkliche Abkehr des Klägers vom muslimischen Glauben und für eine Hinwendung zum christlichen Glauben, d.h. gegen ein ernsthaftes "Bekenntnis zum Unglauben" im Sinne des Art 225-1 iStGBEntwurf, bzw. für einen nur asylverfahrenstaktischen Einsatz der Taufe sprechen folgende Umstände:
Die durch den Kläger vorgelegte Taufbescheinigung ist durch eine Privatperson ausgefüllt, die offenbar überhaupt nicht durch eine Kirche legitimiert war und die der Kläger nach seinen in der Anhörung durch das Bundesamt gemachten Angaben nicht einmal kennt. Der Aufforderung des Gerichts vom 30. Oktober 2008, die hieraus resultierenden Zweifel des Gerichts an einer ernsthaften Konversion durch die Vorlage geeigneter Unterlagen bzw. Nachweise auszuräumen, ist dieser nicht nachgekommen. Hinzu kommt, dass der Kläger noch Jahre nach seiner im Jahr 2000 angeblich erfolgten Taufe bei seiner Anhörung durch das Bundesamt am 16. Oktober 2007 nur zwei kirchliche Feiertage, nämlich Christi Himmelfahrt und den Heiligen Abend kannte. [...]
Soweit der Kläger sein Begehren auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG vor allen Dingen auch darauf stützt, dass er homosexuell veranlagt sei, und dass diese Veranlagung den iranischen Sicherheitskräften bereits bekannt geworden sei, führt auch dies aus den nachstehenden Gründen zu keinem anderen Ergebnis.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die Bestrafung irreversibler, schicksalhafter Homosexualität grundsätzlich eine politische Verfolgung dar, wenn die Untersagung einverständlicher homosexueller Betätigung unter Erwachsenen im Heimatland des Asylsuchenden nicht nur aus Gründen der dort herrschenden Moral erfolgt, sondern wenn der Asylbewerber bei einer Rückkehr in sein Heimatland in die Gefahr gerät, mit schweren Leibesstrafen sowie der Todesstrafe belegt zu werden, und mit deren Verhängung und Vollstreckung auch seine homosexuelle Veranlagung getroffen werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -).
Diese Zielrichtung nimmt das Bundesverwaltungsgericht für die Vorschriften des iranischen StGB zur Strafbarkeit der homosexueller Betätigungen wegen der Härte der angedrohten Strafen einerseits und der Beweiserleichterung infolge der iranischen Strafrechtsreform von 1982 andererseits an. Seitdem können homosexuelle Praktiken nicht mehr nur durch mehrmaliges Geständnis oder durch vier männliche Zeugen, die den Sexualakt beobachtet haben, bewiesen werden, sondern es reicht das eigene Wissen des Richters aus, das er auf üblichem bzw. rationalem Wege erlangt hat (vgl. a.a.O. sowie UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Ansbach 11. Juni 1999; anders allerdings die neuere Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Februar 2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach sogar die strengen Beweisregeln gelten sollen).
Für beachtlich wahrscheinlich wurde eine Bestrafung nach iranischem Strafrecht wegen homosexueller Handlungen in der Rechtsprechung überwiegend angesehen, wenn der Asylbewerber irreversibel homosexuell ist, sich im Iran homosexuell betätigen wird, dieses Verhalten den iranischen Strafverfolgungsbehörden bereits bekannt war oder voraussichtlich bekannt werden wird, und wenn er deshalb die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe oder schwere Leibesstrafen befürchten muss (vgl. BVerwG, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 5.2.2004 - A 2 B 145/03; VG Magdeburg, Urteil vom 5.8.2004 - 8 A 395/03.MD; vgl, ebenso die Einschätzung durch das Bundesamt, Bericht vom April 2004).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Einzelfall aufgrund einer Prognose des zu erwartenden Verhaltens des Asylbewerbers einerseits und vor dem Hintergrund der aktuellen Gefährdungssituation im Iran andererseits zu prüfen. Dabei kann im vorliegenden Fall unterstellt werden, dass der Kläger irreversibel homosexuell ist und sich bei einer Rückkehr in den Iran homosexueller Betätigung nicht wird enthalten können, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass wegen eines solchen Verhaltens eine Verurteilung des Klägers zum Tode oder zu schweren Leibesstrafen beachtlich wahrscheinlich ist. Diese Einschätzung beruht zum einen auf der aktuellen Situation homosexueller Iraner, wie sie sich aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen ergibt, und zum anderen auf der Würdigung dessen, was der Kläger in Bezug auf die Kenntnis der iranischen Behörden von seiner homosexuellen Beziehung in seinem Asylerstverfahren vorgetragen hat.
Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht davon aus, dass Homosexuelle im Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden, solange sie ihre Veranlagung im Verborgenen ausleben, und solange sie nicht bereits wegen homosexueller Neigungen die besondere Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden erregt haben (1.). Vor diesem Hintergrund ist der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet, weil nicht davon auszugehen ist, dass die iranischen Behörden - wie vom Kläger im Erstverfahren behauptet - bereits Kenntnis von seiner praktizierten homosexuellen Neigung haben (2.).
1. Zur Situation Homosexueller im Iran ist zunächst bezogen auf die Rechtslage festzustellen, dass vollendeter homosexueller Geschlechtsverkehr nach wie vor gemäß Art. 110 iran. StGB mit dem Tode und beischlafähnliche Handlungen gemäß Art. 121 iran. StGB mit Peitschenhieben geahndet werden (vgl. ausführlich zur Rechtslage UNHCR, Stellungnahme zur Verfolgungssituation Homosexueller in der Islamischen Republik Iran, Januar 2002; Lageberichte des Auswärtigen Amtes vom 22. Dezember 2004; Auskunft des Auswärtigen Amtes an VG Ansbach 11. Juni 1999).
Die Beweisführung ist seit der iranischen Strafrechtsreform 1982 nicht mehr auf das vierfache Geständnis oder das Zeugnis von vier männlichen Augenzeugen beschränkt, sondern kann auch auf eigenes Richterwissen zurückgreifen (Art. 119 iran. StGB) (vgl. a.a.O.; anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 2008 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wonach die strengen Beweisregeln nach wie vor gelten).
Zur praktischen Umsetzung dieser Strafrechtsnormen ist grundsätzlich zu beachten, dass die genannten Straftatbestände keine nur theoretische Bedrohung darstellen, weil sie etwa in der Praxis keine Anwendung fänden (vgl. UNHCR, a.a.O.).
Einer Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2000 zufolge werden im Iran Todesurteile wegen Homosexualität vollstreckt. Das Auswärtige Amt hält Repressionen wegen Homosexualität für möglich (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG München vom 13. Oktober 2000).
Sowohl dem Auswärtigen Amt als auch dem Deutschen Orient Institut und amnesty international nach sind allerdings seit Mitte der neunziger Jahre keine Vollstreckungen von Todesurteilen, die ausschließlich wegen homosexueller Handlungen gefällt wurden, bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 2008, a.a.O., Auskunft an das VG Ansbach vom 11. Juni 1999, Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats (UBAS) der Republik Österreich von Mai/Juni 2002, Bericht des Bundesamtes von September 2004, amnesty international, Auskunft an das VG München 5.7.2000; Deutsches Orient-Institut, Auskunft an das VG Köln vom 15. April 2004. Auch dem Bericht des UNHCR zufolge stammt die letzte dort bekannt gewordene Hinrichtung wegen wiederholter homosexueller Handlungen aus dem Jahr 1995. Lokale Zeitungen berichteten allerdings immer wieder von Hinrichtungen Homosexueller, vgl. UNHCR a.a.O.).
Bei diesen Berichten könne allerdings nicht beurteilt werden, ob die Hinrichtungen gerade wegen homosexueller Handlungen oder nicht auch wegen anderer Straftaten erfolgten. Es komme vor, dass die Homosexualität als eine von mehreren Anschuldigungen in Ansatz gebracht werde (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 2008).
Ähnliche Fälle werden auch vom Deutschen Orient-Institut erwähnt. Danach gibt es Berichte über Straftäter, die wegen anderer, gravierender Delikte, wie etwa Vergewaltigungen, Mord oder Prostitution, angeklagt oder verurteilt werden, und bei denen zusätzlich mitgeteilt werde, dass es sich um Homosexuelle gehandelt habe. In diesen Fällen stehe aber nicht die Homosexualität im Vordergrund, vgl. Deutsches Orient-Institut (a.a.O., Auswärtiges Amt, Auskunft vom 6. Februar 2008).
Insgesamt vermitteln die Auskünfte den Eindruck, dass ein gezieltes strafrechtliches Vorgehen allein wegen homosexueller Handlungen im Iran bereits seit Mitte der neunziger Jahre nicht mehr stattfindet.
Die Auskunftslage erlaubt auch eine Einschätzung der konkreten Verfolgungssituation Homosexueller im Iran. Das Auswärtige Amt enthält sich zwar ausdrücklich im Hinblick auf das Beweisverfahren und auf die mangelnde Transparenz des iranischen Gerichtswesens einer eindeutigen Aussage über den Umfang und die Intensität strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen wegen Homosexualität (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18. März 2008, ähnlich UNHCR, a.a.O.).
Das Deutsche Orient-Institut hat jedoch überzeugend dargelegt, aufgrund intensiver Recherche in Zeitungen, periodischem Schrifttum aus dem Iran und aus westlichen Ländern sowie im Internet Informationen zur aktuellen Situation Homosexueller im Iran erhalten zu haben, die zwar nicht ins Detail gehen, aber ein relativ klares Bild ergeben (vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.).
Die Recherche des Deutschen Orient-Instituts hat ergeben, dass es keine Hinweise auf ein aggressives Vorgehen der iranischen Behörden gegen Homosexuelle gibt. Im Verborgenen sei ein Praktizieren der homosexuellen Veranlagung möglich. In Teheran existierten sogar Treffpunkte von Homosexuellen in öffentlichen Parks, die in den allgemein zugänglichen Quellen nicht genau bezeichnet würden, von denen aber auch heterosexuelle Iraner wüssten, wie das Orient-Institut durch Nachfrage bei heterosexuellen Personen im Iran erfahren hat (vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.).
Ähnlich wird die Situation der Homosexuellen in einem Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats von Mai 2002 über eine Reise in den Iran geschildert. Eine Mitarbeiterin der norwegischen Botschaft berichtete in diesem Zusammenhang, dass Homosexuelle relativ unbehelligt leben könnten, solange sie ihre Veranlagung nicht öffentlich bekannt geben. Das belgische Asylamt geht davon aus, dass Homosexuelle nichts zu befürchten hätten, solange die Homosexualität auf privater Basis praktiziert werde (vgl. Unabhängiger Bundesasylsenat, a.a.O., S.27).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Bericht des UNHCR, das vor einer Verharmlosung der Situation Homosexueller im Iran warnt. Es sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass die homosexuellen Handlungen betreffenden Strafvorschriften nur theoretische Bedeutung haben. Es sei weder aus der "angeblich geringe(n) Zahl von Hinrichtungen" auf Toleranz seitens der iranischen Behörden zu schließen, noch ließen sich daraus Anhaltspunkte für eine nicht stattfindende systematische Verfolgung ziehen (vgl. UNHCR, a.a.O.).
Dass Gefährdungen lediglich nicht auszuschließen sind, reicht jedoch nicht aus, um einen Schutzanspruch zu begründen, erforderlich ist vielmehr, dass die Verfolgungsgefährdung beachtlich wahrscheinlich ist. Das ist aber nach Einschätzung des Gerichts unter Berücksichtigung der oben genannten ausführlichen Auskunft des Deutschen Orient-Instituts, die durch den Bericht des Unabhängigen Bundesasylsenats bestätigt wird, nicht der Fall. Dem Deutschen Orient-Institut ist ein spezielles Vorgehen gegen Homosexuelle nicht bekannt. Es sei auch davon auszugehen, dass ein solches staatliches Vorgehen in Europa bekannt würde, weil es in den Vereinigten Staaten eine iranische Homosexuellenszene gebe, die Informationen über konkrete Verfolgungen verbreiten würde. Ob ein Treffpunkt im öffentlichen Raum den iranischen Behörden bekannt wird und dann aufgesucht werde, sei eine Frage des Zufalls, Razzien oder gezielte Verfolgungsmaßnahmen ließen sich nicht belegen. Aus den ihm zugänglichen Quellen hat das Orient-Institut den Eindruck gewonnen, dass die Homosexuellen im Iran es so einzurichten wissen, dass sie von den Behörden nicht drangsaliert werden. Zu berücksichtigen sei schließlich auch, dass Homosexualität im Iran nicht unüblich sei, zumal sich manche Männer auch aus praktischen Gründen dem gleichgeschlechtlichen Liebesleben zuwendeten. Viele alleinstehende Männer seien aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage zu heiraten. Außerehelicher heterosexueller Geschlechtsverkehr ist ebenfalls mit Todes- bzw. schweren Leibesstrafen bewehrt. Eine gleichgeschlechtliche Annäherung sei aufgrund der gesellschaftlichen Akzeptanz gegenüber einer körperlichen Kommunikation zwischen Männern im Iran einfacher, als außerehelich mit einer Frau Kontakt aufzunehmen (vgl. Deutsches Orient-Institut, a.a.O.).
Zwei nicht verwandte Männer können sogar ein Hotelzimmer mieten, was für ein unverheiratetes heterosexuelles Paar nicht möglich ist (vgl. Unabhängiger Bundesasylsenat, a.a.O.).
Eine systematische Verfolgung von Homosexuellen findet diesen Auskünften zufolge zur Zeit im Iran nicht statt. Soweit in dem von der Klägervertreterin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Bericht aus dem Internet die Lage hiervon teils abweichend geschildert wird, gibt dies keinen Anlass zu weiteren Beweiserhebungen, weil sich die eingangs geschilderte Auskunftslage aus hinreichend aktuellen, zuverlässigen und mehreren Quellen ergibt. Diese Auskünfte erlauben daher eine hinreichend sichere Beurteilung der heutigen Lage im Iran und der Rückkehrsituation des Klägers. Hierzu wird insbesondere nochmals auf die Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 15. April 2004 Bezug genommen.
Schließlich vermag der Kläger nicht mit seinem Einwand durchzudringen, es sei ihm vor dem Hintergrund der Qualifikationsrichtlinie nicht zumutbar, sein Sexualleben im Iran lediglich nichtöffentlich ausleben zu können. Denn während die Qualifikationsrichtlinie in den Artikeln 9 Abs. 1 und 3 i.V.m. 10 Abs. 1 lit. b) für die Frage relevanter Verfolgung aus religiösen Gründen auch die Verfolgung wegen der Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich als Verfolgungshandlung definiert, fehlt gerade ein solcher Hinweis auf den öffentlichen Bereich für die hier im Raum stehende Verfolgung wegen der Zugehörigkeit des Klägers zu einer sozialen Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (Art. 10 Abs. 1 lit. d) Sätze 1 und 2 Qualifikationsrichtlinie).
2. Vor dem Hintergrund, dass eine Verfolgung Homosexueller im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich ist, soweit sie ihr gleichgeschlechtliches Sexualleben im Verborgenen praktizieren und nicht bereits die Aufmerksamkeit der iranischen Strafverfolgungsbehörden auf sich gezogen haben, droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung als Homosexueller. Dabei geht das Gericht davon aus, dass der Kläger einem gesteigerten Beobachtungs- und Verfolgungsinteresse seitens der iranischen Behörden nicht ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat zwar im Erstverfahren vorgetragen, dass ihn der Vater seines homosexuellen Freundes bei der Polizei angeschwärzt habe und ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Aus den Gründen des im Erstverfahrens ergangenen Bescheides des Bundesamtes vom 23. April 2001, denen das Gericht auch insoweit folgt, und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, war diese Behauptung aber gänzlich unglaubhaft.
Ist daher nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behörden bereits von einer homosexuellen Veranlagung des Klägers bzw. von dessen homosexueller Betätigung im Iran Kenntnis haben, ist im Hinblick auf die unter 1. dargelegte Situation Homosexueller im Iran nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem Kläger aus diesem Grund bei einer Rückkehr in den Iran asylrelevante staatliche Verfolgung droht. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger, soweit er sich homosexuell betätigen wird, dies zu seinem eigenen Schutz nicht öffentlich tun wird, und dass dieses Verhalten voraussichtlich den iranischen Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt werden wird, weil eine systematische Verfolgung Homosexueller im Iran der aktuellen Auskunftslage zufolge nicht stattfindet. [...]