In Bangladesch existiert kein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem, mit Ausnahme von geringen Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren. Es gibt mit Ausnahmen praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Psychologische und psychiatrische Behandlungen sind nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen von IOM sind sie zudem sehr teuer.
Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen behandlungsbedürftiger somatisierter Depression und Diabetes mellitus.
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Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Bangladesch vorliegen. [...]
In Bangladesch existiert ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht. Es gibt mit Ausnahmen praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Im Gegensatz zu ambulanten sind in Einzelfällen längerfristige psychologische und psychiatrische Behandlungen und Betreuungen in Bangladesch nur schwer zu gewährleisten. Nach Erfahrungen der IOM sind diese Behandlungen sehr teuer. Der Ausländer verfügt nach Aktenlage weder über eigene Mittel noch über ein familiäres Netzwerk, das ihm bei der Bewältigung seiner Erkrankungen helfen kann. Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben ist damit nicht auszuschließen. [...]