VG Göttingen

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Zitieren als:
VG Göttingen, Urteil vom 19.01.2011 - 1 A 127/09 - asyl.net: M18082
https://www.asyl.net/rsdb/M18082
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei wegen PTBS nach Inhaftierungen und Folterungen, mit gutachterlicher Glaubwürdigkeitsprüfung.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Türkei, Posttraumatische Belastungsstörung, psychische Erkrankung, Suizidgefahr, Glaubwürdigkeit, Sachverständigengutachten, Wiederaufnahme des Verfahrens,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7
Auszüge:

[...]

Diese Umstände sind vorliegend gegeben. Nach den überzeugenden Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. med. Machleidt, Medizinische Hochschule Hannover, in seinem über den Kläger erstellten Psychiatrischen Fachgutachten vom 23.10.2010 leidet der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1, DSM-IV 309.81) sowie folgenden chronischen körperlichen Erkrankungen: Hypertonus, Spondylarthrose der Lendenwirbelsäule, Facettenreizung im LWS-Bereich, Folgen eines Hirninfarktes, Hemiparese leicht und Diabetes mellitus Typ II b. Der Kläger wäre im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland Türkei einer alsbaldigen Gesundheits- oder Lebensgefährdung ausgesetzt. [...]

Das Gericht verkennt nicht, dass die das Trauma auslösenden Ereignisse bereits Gegenstand des Asylverfahrens des Klägers gewesen sind, das durch Urteil des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 28.08.1997 (11 L 6265/94) mit für den Kläger negativen Ereignis beendet und in dem das Vorbringen des Klägers als widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft bezeichnet worden ist. Von dieser Beurteilung rückt das Gericht in Kenntnis des Gutachtens von Herrn Prof. Dr. med. ... ab. Der Gutachter hat sich mit der Frage der Glaubwürdigkeit gesondert und umfassend auseinandergesetzt und kommt für das Gericht nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass die Schilderungen des Klägers hinsichtlich seiner Inhaftierungen und Folterungen glaubwürdig seien. [...]

Mit den Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Klägers setzt sich das Bundesamt nicht auseinander. Das Gericht folgt den ausführlich begründeten Einschätzungen des Gutachters Prof. Dr. med. Machleidt mit der Konsequenz, dass die vom Kläger bereits in seiner Anhörung beim Bundesamt im Dezember 1993 geschilderten Inhaftierungen und Folterungen durch Sicherheitskräfte glaubhaft und die Ursache für seine psychische Erkrankung sind.

Im Fall einer Rückkehr des Klägers in sein Heimatland würde er in kürzester Zeit in eine ausweglose und lebensbedrohliche Situation geraten, so dass das Bundesamt im Hinblick auf die Grundrechte des Klägers aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet gewesen wäre, das Verfahren hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG wieder aufzugreifen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

Der Sachverständige Prof. Dr. med. ... hat auf Seite 33 f. seines Gutachtens ausführlich dargelegt, dass die beim Kläger vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung durch eine vorrangig durchzuführende psychotherapeutische Behandlung mit Kombination einer psychopharmakologischen Behandlung erfolgen müsste. [...]

Angesichts dieser Sachlage hätte das Bundesamt das Verfahren im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 AufenthG wieder aufgreifen müssen. Zugleich ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass der Kläger einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens eines derartigen Abschiebungshindernisses hat. Der entgegenstehende Bescheid des Bundesamtes ist daher aufzuheben und die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren.

Der Kläger muss sich im Rahmen des hier geführten asylrechtlichen Verfahrens auch nicht auf ein gegen die Ausländerbehörde zu richtendes Verfahren verweisen lassen. Denn aus dem Gutachten von Herrn Prof. Dr. med. ... ergibt sich, dass die dem Kläger im Fall seiner Rückführung in die Türkei drohende Gefahr ihre Ursache im Wesentlichen in den Verhältnissen in seinem Heimatland habe und sich dort auswirken würde. Sie wäre daher zielstaatsbezogen und ist im Asylverfahren zu berücksichtigen (vgl BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383). [...]