VG Stuttgart

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Zitieren als:
VG Stuttgart, Urteil vom 03.08.2010 - 6 K 1285/10 - asyl.net: M18119
https://www.asyl.net/rsdb/M18119
Leitsatz:

Keine Aufenthaltserlaubnis nach Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG wegen Straftat von erheblicher Bedeutung (§ 25 Abs. 3 S. 2 Bst. b AufenthG); auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da mit der Straftat ein Ausweisungsgrund vorliegt.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Straftat, erhebliche Bedeutung, Drogendelikt, Freiheitsstrafe, Bewährung, Ausweisungsgrund, Ermessen,
Normen: AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1, AufenthG § 25 Abs. 3 S. 2, AufenthG § 25 Abs. 5, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, AufenthG § 54 Nr. 3, AufenthG § 5 Abs. 3 S. 2, EMRK Art. 8
Auszüge:

[...]

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG.

Danach soll zwar einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 12.05.2009 (rechtskräftig seit 16.06.2009) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet festzustellen, dass zugunsten des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG hinsichtlich der Islamischen Republik Afghanistan vorliegen. Das Bundesamt ist mit Bescheid vom 17.07.2009 dieser Verpflichtung nachgekommen und hat die entsprechende Feststellung ausgesprochen.

Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG steht vorliegend jedoch der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG entgegen. Die beantragte Aufenthaltserlaubnis ist zwingend zu versagen, wenn ein in § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführter Ausschlussgrund vorliegt. In diesem Fall ist auch eine Ermessensentscheidung nicht eröffnet (BVerwG, Urt. v 22.11.2005 - 1 C 18.04 - in BVerwGE 124, 326; Burr in GK-AufenthG, § 25 Rn. 56).

Nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat.

Bei dem Begriff der Straftaten von erheblicher Bedeutung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, den der Gesetzgeber in einer Vielzahl von Gesetzen verwendet (vgl. etwa §§ 81g, 98a, 100g, 100 h, 110a, 131 StPO, § 28 BDSG, § 23 BPolG, §§ 8, 14, 15 BKAG, §§ 25, 30 PolGBW). Dazu zählen alle Verbrechen, aber auch schwerwiegende Vergehen (etwa §§ 224, 243, 253 StGB; schwerwiegende Straftaten nach dem BtMG). Man versteht darunter solche Taten, die den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Es muss sich bei den zu beurteilenden Taten um Delikte handeln, die mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.12.2000 - 1 BvR 1741/99 - u.a. - BVerfGE 103, 21 34> und Beschl. v. 16.06.2009 - 2 BvR 902/06 - in <Juris>; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2009 - 11 S 1622/07 - in <Juris>; Burr in GK-AufenthG, § 25 AufenthG Rn. 50; Hailbronner, AusIR, Kommentar, § 25 Rn. 69). In den Fällen der mittleren Kriminalität ist dabei das besondere Maß des Unrechts nach Lage des konkreten Einzelfalles entscheidend, wobei es nicht so sehr auf den abstrakten Charakter des Straftatbestandes, sondern auf Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat ankommt. Die Beeinträchtigung des Rechtsfriedens oder der Rechtssicherheit kann sich etwa daraus ergeben, dass durch die Straftat bedeutsame Rechtsgüter wie z. B. Leib, Leben, Gesundheit oder fremde Sachen von bedeutendem Wert verletzt wurden. Die Straftat muss ein Gewicht aufweisen, das es gerechtfertigt erscheinen lässt, den gesetzgeberischen Zweck der Legalisierung des Aufenthalts zurücktreten lassen (Burr, a.a.O. Rn. 50; Haübronner, a.a.O. Rn. 69; VG Stuttgart, Urt. v. 07.10.2005 - 9 K 2107/04 - InfAuslR 2006, 78; VGH Bad.-Württ, Urt. v. 22.07.2009 a.a.O.).

Daran gemessen liegt auf Seiten des Klägers der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG hier vor. Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.12.2006 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die Strafe wurde zwar zur Bewährung auf drei Jahre ausgesetzt, weil dem Kläger vom Amtsgericht eine günstige Prognose bescheinigt worden war. Dies ändert jedoch nichts an der vom Kläger begangenen BTM-Straftat. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt, dass gerade auch das gewerbsmäßige Handeln mit Heroin, das dem Kläger vom Amtsgericht Stuttgart zur Last gelegt worden war, ein Verhalten darstellt, das den Rechtsfrieden empfindlich stört und die Tat auch geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Bei der vom Kläger begangenen Straftat handelte es sich zumindest um eine solche mittlerer Kriminalität. Gerade beim Handeln mit Betäubungsmitteln und hier mit dem besonders gefährlichen Heroin drohen massive Verletzungen der körperlichen Integrität der Rauschgiftkonsumenten.

Das Gericht stimmt mit dem Bundesamt (Stellungnahme vom 29.07.2010) darin überein, dass bereits die Begehung der BTM-Straftat durch den Kläger ausreicht, um den Ausschlusstatbestand in § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe lit. b zu erfüllen.

Damit ist unerheblich, dass im Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 13.12.2006 die einjährige Freiheitsstrafe auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist und der Kläger die Bewährungszeit bislang beanstandungsfrei durchgestanden hat. Die als Ausschlussklausel formulierte Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 Buchstabe b enthält im Gegensatz zu der Regelung des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. d nicht die Notwendigkeit einer vom Kläger weiter ausgehenden Gefahr (Wiederholungsgefahr), sondern stellt allein auf das Begehen einer Straftat von erheblicher Bedeutung ab. Durch die Ausschlussklausel in § 25 Abs. 3 lit. b wird klargestellt, dass für diese Personen, wie den Kläger, kein Aufenthaltsrecht im Rahmen des subsidiären Schutzes gewährt wird, auch wenn ein Abschiebungsverbot besteht. Dadurch soll verhindert werden, dass bestimmte Straftäter, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (so auch allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG v. 26.10.2009, Ziff. 25.3.7.1).

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Dabei kann dahinstehen, ob § 25 Abs. 3 AufenthG als die im Verhältnis zu Abs. 5 speziellere Vorschrift eine Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG ausschließt (vgl. hierzu HTK Kommentar AufenthG, § 25 Abs. 5 Anm. 1.3 "Verhältnis zu Absatz 3" m.w.N.).

Einem möglichen Anspruch steht hier jedenfalls bereits das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen. Danach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt. Mit der vom Kläger begangenen vorsätzlichen BTM-Straftat hat dieser den Ausweisungsgrund des § 54 Nr. 3 AufenthG verwirklicht. Atypische Umstände, die das Gewicht des Regelausweisungsgrundes beseitigen würden, sind nicht ersichtlich. Anders als im Rahmen des § 25 Abs. 3 AufenthG - insoweit kommen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht zur Anwendung - ist im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG auch nicht von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Vielmehr kann die Ausländerbehörde gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen absehen. Vorliegend hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 13.10.2009 (Seite 6) ausdrücklich erklärt, das sie ihr Ermessen im Falle des Klägers dahingehend ausübt, dass von der Anwendung des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht abgesehen wird. Diese Entscheidung hält die Beklagte rechtsfehlerfrei auch mit Art. 8 EMRK für vereinbar, denn diese Regelung gewährt keinen Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels. Aufgrund des beim Kläger vorliegenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG ist auch keine Aufenthaltsbeendigung bei ihm beabsichtigt, vielmehr bleibt er in Deutschland geduldet, so dass ein Eingriff in etwaige schutzwürdige Bindungen im Bundesgebiet nicht erfolgt. Die Ermessensbetätigung steht damit im Einklang mit der Entscheidung des Gesetzgebers, der im Rahmen des § 25 Abs. 3 AufenthG das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung als zwingenden Ausschlussgrund ausgestaltet hat. Es kann nicht beanstandet werden, dass die Beklagte unter Berufung auf die Schwere der strafrechtlichen Verfehlung dieser gesetzgeberischen Entscheidung auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG Rechnung trägt (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.07.2009 a.a.O.). [...]