VG Magdeburg

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Zitieren als:
VG Magdeburg, Urteil vom 26.10.2009 - 9 A 166/08 MD - asyl.net: M18129
https://www.asyl.net/rsdb/M18129
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung für staatenlosen Kurden aus Syrien. Staatenlosen Kurden aus Syrien wird die Wiedereinreise verweigert, hierbei handelt es sich um politische Verfolgung.

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Das Urteil wurde mit Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 25.5.2011 (3 L 374/09, M18809) abgeändert und die Klage wurde abgewiesen.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Syrien, staatenlos, Kurden, politische Verfolgung, Wiedereinreise,
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet, insoweit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben, da er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung von Asyl, da er nach eigenen Angaben über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, § 26 a Abs. 1 AsylVfG. [...]

Der Kläger wird zur Überzeugung des Gerichts seitens des syrischen Staates als staatenlose Kurden angesehen. [...]

Das Gericht ist davon überzeugt, dass staatenlosen Kurden, deren Land des gewöhnlichen Aufenthalts Syrien war bzw. die im Ausland geboren sind, eine Wiedereinreise (nach illegaler Ausreise) im Regelfall nicht möglich ist. Staatenlosen Kurden aus Syrien wird, wie sich den vom Gericht eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes entnehmen lässt, die Wiedereinreise verweigert. [...]

Die Verweigerung der Wiedereinreise stellt für den Kläger politische Verfolgung dar. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist geklärt, dass die Verweigerung der Wiedereinreise, soweit sie an asylerhebliche Merkmale anknüpft, politische Verfolgung darstellen kann, denn der Staat entzieht seinem Staatsbürger hiermit wesentliche staatsbürgerliche Rechte und grenzt ihn so aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit aus (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, 9 C 3/95, NVwZ 1996, S. 602 ff.). Politische Verfolgung wird dabei regelmäßig - ohne dass hier eine Regelvermutung gilt (vgl. BVerwG, B. v. 07.12.1999, 9 B 474/99, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 224) - bei der Aussperrung von Staatsangehörigen anzunehmen sein (vgl. BVerwG, U. v. 24.10.1995, a.a.O.). Bei Staatenlosen kann eine solche Maßnahme des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts aber auch auf anderen als auf asylrelevanten Gründen beruhen, wenn etwa der Staat ein Interesse daran hat, die durch den Aufenthalt dieser Personengruppe entstehende wirtschaftliche Belastung zu mindern oder Gefahren für die Staatssicherheit durch potenzielle Unruhestifter vorzubeugen oder weil er keine Veranlassung sieht, Staatenlose, die freiwillig das Land verlassen, weiterhin aufzunehmen (BVerwG, U. v. 24.10.1995, a. a. O.). Zur Überzeugung des Gerichts beruht aber die Wiedereinreiseverweigerung durch den syrischen Staat nicht auf den vorstehend benannten Gründen. Vielmehr knüpft die Wiedereinreiseverweigerung bei objektiver Betrachtung für Staatenlose allein an die Eigenschaft "staatenloser Kurde" an, wobei die kurdische Volkszugehörigkeit ausschlaggebend ist. So wird allen anderen Personen gleich welcher Volkszugehörigkeit, die die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, die Wiedereinreise auch bei illegaler Ausreise aus Syrien wieder ermöglicht. Dass folglich auch kurdische Volkszugehörige wieder einreisen können, also nicht die gesamte Volksgruppe der Kurden aus Syrien von dieser Aussperrung betroffen ist, spricht nicht gegen die von der Kammer angenommene Anknüpfung an die Ethnie durch den syrischen Staat bei staatenlosen Kurden. Wie der Sachverständige Brocks in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 30.01.2003 ausführte, ist dies zum einen der Tatsache geschuldet, dass für den syrischen Staat Kurden nur als staatenlose Kurden existieren. Der syrische Staat leugnet das Bestehen eines "Kurdenproblems", kurdisch wird nicht gelehrt, im Personenstandswesen sind nur arabische oder arabisierte Namen zugelassen. Zum anderen beruht die Widereinreisemöglichkeit für kurdische Volkszugehörige mit syrischer Staatsangehörigkeit auch darauf, dass es zu erheblichen außenpolitischen Problemen für Syrien führte, wenn der syrische Staat nicht unerhebliche Teile seiner Bevölkerung nicht zurücknähme, wie die Sachverständige Savelsberg in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 30.01.2003 zu Recht ausgeführt hat. Dass die Wiedereinreiseverweigerung nicht etwa an die Staatenlosigkeit ohne Rücksicht auf die Volkszugehörigkeit anknüpft, ergibt sich auch daraus, dass die in Syrien lebenden Palästinenser, welche sämtlich staatenlos sind, nach übereinstimmenden Aussagen beider Sachverständiger nach einer Ausreise aus Syrien ohne weiteres wieder einreisen können. Dabei ändert an dieser Erkenntnis die Tatsache, dass hierfür allein (außen)politische Erwägungen maßgeblich sind, ebenso wenig wie die von den Sachverständigen mitgeteilte Einschätzung, Palästinenser seien letztlich eher syrischen Staatsangehörigen gleichzustellen, weil sie die syrische Staatsangehörigkeit nur deshalb nicht erhielten, um ihr Rückkehrrecht nach Palästina weiterhin vertreten zu können.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der syrische Staat mit der Wiedereinreiseverweigerung nicht nur ordnungspolitische Ziele verfolgt, also Gefahren für die übergreifende Friedensordnung vorbeugen will, sondern hinter seinen Maßnahmen das Ziel steht, Staatenlose kurdischer Volkszugehörigkeit wegen ihrer Volkszugehörigkeit zu treffen. Dabei verkennt auch das Gericht nicht, dass kurdische Volkszugehörige, sei es aufgrund ihres Selbstverständnisses oder sei es aufgrund einer langen Tradition der Unterdrückung dieser Volksgruppe, aus der Sicht der Staaten, deren Staatsgebiet Teile des von Kurden für sich reklamierten Gebietes sind, einen potentiellen Unruheherd insbesondere durch dort ansässige Oppositionsparteien einschließlich ihrer politischen Aktivisten darstellen. Es könnte daher nahe liegen, dass die Wiedereinreiseverweigerung auch der Lösung dieses Problems dient. Dies ist jedoch eher unwahrscheinlich. Denn mit einer Wiedereinreiseverweigerung kann dieser Zweck wegen der zahlenmäßig kleinen Gruppe der staatenlosen Kurden im Verhältnis zu den Kurden syrischer Staatsangehörigkeit gar nicht nachhaltig erreicht werden, so dass dieser Aspekt nur Nebeneffekt der an die Volkszugehörigkeit anknüpfenden Aussperrung der staatenlosen Kurden ist, die in Wahrheit der sukzessiven Arabisierung Nord-Ost-Syriens dient. So hat auch der Sachverständige Brocks in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg am 30.01.2003 sein Gutachten dahingehend erläutert, dass es auf die politische Einstellung des Einzelnen bei der Aussperrung nicht ankomme, sondern das Aussperren politischer Aktivisten nur Nebeneffekt dieser nach seiner Einschätzung auf Arabisierung angelegten Maßnahmen ist. Daran zu zweifeln, besteht für das Gericht keine Veranlassung.

Einen gewichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Gründe für die Verweigerung der Wiedereinreise stellt der historische Hintergrund der Staatenlosigkeit dar. Die Staatenlosigkeit von Teilen der Volksgruppe der Kurden im Nordosten von Syrien beruht auf einem willkürlichen Akt des syrischen Staates, der 1962 einer Gruppe von ca. 120.000 Kurden die syrische Staatsangehörigkeit und die mit ihr verbundenen Rechte entzogen hat (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten vom 27.09.2002, S. 1, 2).

Soweit das Auswärtige Amt (Auskunft vom 01.10.2002 an VG Magdeburg) mitgeteilt hat, von der Ausbürgerung aufgrund der Volkszählung in der Provinz Hassake im Jahre 1962 seien solche Personen betroffen gewesen, die sich nach syrischer Auffassung illegal im Land aufhielten und keine Staatsangehörigkeit für sich reklamieren konnten, so gibt dies lediglich die offizielle syrische Version wieder. Tatsächlich betraf die Ausbürgerung zum einen nur Kurden. Araber waren nicht betroffen, obgleich man ihnen, da sie ebenso wie den Kurden, die dieses Gebiet aus dem heutigen Staatsgebiet der Türkei kommend besiedelten, in gleicher Weise die Illegalität ihres Aufenthalts im erst nach Einwanderung gegründeten Staat Syrien hätte vorwerfen können. [...] Von dieser Politik der Ausgrenzung der kurdischen Volkszugehörigen ohne syrische Staatsangehörigkeit ist die syrische Regierung bis zum heutigen Tage nicht abgewichen. [...]

Die Verweigerung der Wiedereinreise kann vor diesem Hintergrund nicht so verstanden werden, dass der syrische Staat lediglich, weil er - objektiv gesehen - keine Veranlassung habe, staatenlose Kurden, die freiwillig ausreisen, wiederaufzunehmen, diesen die Wiedereinreise verweigert. Vielmehr ist die Wiedereinreiseverweigerung ihrer inhaltlichen Gerichtetheit nach als Bestandteil der geschilderten Ausgrenzung dieser Bevölkerungsgruppe anzusehen. Dabei kann auf sich beruhen, ob bereits die Behandlung staatenloser Kurden während ihres Aufenthaltes in Syrien politische Verfolgung beinhaltet, und ob für diese Gruppe nicht eine inländische Fluchtalternative in anderen Landesteilen als der Provinz Hassake besteht, denn darauf kommt es für die Asylrelevanz des Nachfluchtgrundes der Verweigerung der Wiedereinreise nicht an.

Der mit der Wiedereinreiseverweigerung objektiv einhergehenden Verringerung von wirtschaftlichen Belastungen für den syrischen Staat ist dabei nach Auffassung der Kammer kein erhebliches Gewicht beizumessen. [...]

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. OVG LSA, U. v. 07.05.2003, A 3 S 566/99, S. 24 UA.; OVG LSA, U. V. 23.11.2005, 3 L 265/03, S. 12), wonach die Wiedereinreiseverweigerung lediglich ordnungs- und wirtschaftspolitischen Zielen diene, vermag das erkennende Gericht auch vor dem Hintergrund der jüngsten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu teilen. Denn nach der Erläuterung des Sachverständigen Brocks in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg verfolgt der syrische Staat mit der Verweigerung das Ziel, sich das Gebiet der Jecira volksmäßig einzuverleiben, indem der Bestand der Bevölkerung zugunsten der Araber "umverteilt" wird (vgl. hierzu: Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 30.01.2003, S. 4, 3. Absatz). Auch die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts, gegen die Bewertung der Wiedereinreiseverweigerung als Ausgrenzungsmaßnahme der kurdischen Volksgruppe in Syrien spreche, dass nicht sämtliche in Syrien lebende (yezidische) Kurden, die das Land (illegal) verlassen haben und wieder nach Syrien wollen, von derartigen Maßnahmen betroffen sind (vgl. OVG LSA, U. v. 07.05.2003, a. a. O., S. 21 f., so auch OVG U. v. 23.11.2005, 3 L 265/03, S. 12 ff.), überzeugt nicht. Denn der syrische Staat betrachtet nur die staatenlosen Kurden als Angehörige des kurdischen Volkes. Diejenigen Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, welche die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, sieht der syrische Staat als Araber an (vgl. Erläuterung des Sachverständigen Brocks in der mündlichen Verhandlung vom 30.01.2003 vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg, S. 4, 1. Absatz der Sitzungsniederschrift). Insofern teilt das Gericht auch die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (S. 14 und 15 des Urteils vom 23.11.2005) nicht, wonach sich das Oberverwaltungsgericht in seiner Einschätzung von den Gutachtern Hajo/Savelsberg und Herrn Brocks vom DOI bestätigt sieht. Diese Argumentation lässt sich nach Auffassung des Gerichts den Erkenntnissen nicht entnehmen. Denn die Gutachter haben mit den vom Oberverwaltungsgericht zitierten Aussagen gerade darauf hingewiesen, dass Kurden nur dann als Kurden wahrgenommen werden, wenn sie staatenlos sind. So heißt es ausdrücklich auf Blatt 4 des Protokolls der Sitzung des Verwaltungsgerichts vom 30.01.2003: "Kurden existieren für den syrischen Staat nur insofern, als es um "staatenlose Kurden" geht." Die Kurden, die syrische Staatsangehörige sind, werden nicht als Kurden betrachtet, sondern als Araber behandelt. Dementsprechend "besteht für den syrischen Staat überhaupt keine Veranlassung, auch syrische Staatsangehörige auszusperren", wie Frau Savelsberg in der genannten Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausführte.

Soweit das Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23.11.2005 meint, ein Anknüpfen an die Ethnie deshalb ausschließen zu können, weil der syrische Staat jahrzehntelang den Aufenthalt staatenloser Gruppen in der Jecira geduldet hat, so verkennt es aus Sicht des erkennenden Gerichts, dass gerade die Ausbürgerung und das Festhalten an den Folgen derselben, aus der Perspektive des syrischen Staates auf lange Sicht wie eine Vertreibung gewirkt hat und wirkt [...]

Der Verweis des Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 23.11.2005 auf die Zugrundelegung eines angeblich zu weiten Politikbegriffs verfängt vor diesem Hintergrund nach Auffassung des Gerichts nicht. Das Gericht vertritt nicht die Auffassung, dass von einer politischen Verfolgung auszugehen ist, weil der syrische Staat mit der Widereinreiseverweigerung auch politische Interessen ohne Asylrelevanz verfolgt; dann würde in der Tat ein zu weiter Politikbegriff im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt (vgl. BVerwG, U. v. 12.02.1985, 9 C 45.84, EZAR 200 Nr. 11, S. 4). Das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Wiedereinreiseverweigerung gegenüber einem Palästinenser aus dem Libanon zum Gegenstand. Diese Wiedereinreiseverweigerung traf hingegen nicht nur Zugehörige der palästinensischen Volksgruppe, knüpfte somit gerade nicht an eine bestimmte Herkunft/Ethnie an und diente vor dem Hintergrund des Jahrzehnte währenden Bürgerkrieges nach den Feststellungen der Gerichte allein dazu, zur Vermeidung von Unruhen, die Zahl aller ausländischer Gruppen - unabhängig von ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit - im Libanon herabzusetzen. Unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten lässt sich aus Sicht des Verwaltungsgerichts - wie oben dargelegt - bei objektiver Betrachtungsweise nur die Überzeugung gewinnen, dass die Wiedereinreiseverweigerung an die Ethnie anknüpft. Andere Effekte der Wiedereinreiseverweigerung sind lediglich Nebenprodukte dieses Handelns, bestimmen es aber ersichtlich nicht. Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Wiedereinreiseverweigerung vor dem Hintergrund der dargestellten Geschichte der Ausbürgerung nicht als eine Maßnahme mit bloß ordnungspolitischer Funktion zu verstehen, wie sie auch von Rechtsstaaten ergriffen werden und ergriffen werden dürfen, ohne dass hierin politische Verfolgung zu sehen wäre. Die Verweigerung der Wiedereinreise kann nicht losgelöst von der Tatsache gesehen werden, dass der syrische Staat einem bestimmten Personenkreis, dessen Staatenlosigkeit er durch die Ausbürgerung erst verursacht hat, was damals eine politische Verfolgung darstellte, die Wiedereinreise verweigert. Zu bedenken ist zudem, dass nach dem syrischen Staatsangehörigkeitsrecht durchaus ein Anspruch der Nachfahren der ausgebürgerten Personen besteht, die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, der aber in der Rechtswirklichkeit nicht gewährt wird (vgl. Hajo/Savelsberg, Gutachten an VG Magdeburg vom 12.07.2005, S. 4 ff.). Bei dieser Wertung wird kein zu weiter Politikbegriff zugrunde gelegt. Gutachten, aus welchen sich die vom Oberverwaltungsgericht gezogene

Schlussfolgerung ziehen lässt, liegen nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat insoweit - aus seiner Sicht konsequent - keine eigenen Ermittlungen angestellt, die seine Wertungen tragen würden.

Die Sachlage hat sich auch mit Inkrafttreten des Rückführungsübereinkommens zwischen der Bundesrepublik und Syrien nicht geändert. Nach Auffassung des Gerichts regelt das Übereinkommen allein das Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu Syrien auf hoheitlicher Ebene. Es ermöglicht der Bundesrepublik unter erleichterten Bedingungen die Wiederaufnahme von Staatenlosen aus Syrien von dem syrischen Staat zu verlangen (wobei offen bleibt, wie erleichtert die Bedingungen tatsächlich sind; insoweit hat das Gericht gewisse Zweifel, ob nicht das Erfordernis der unmittelbaren Einreise in die Bundesrepublik nach Art. 2 Abs. 2 des Rückführungsübereinkommens nahezu jeden Fall der Rückkehr ausschließt, weil kaum ein aus Syrien in die Bundesrepublik einreisender Asylbewerber ohne Berührung von Drittstaaten gereist sein dürfte). Einem Staatenlosen aus Syrien ist es jedenfalls nicht möglich, sich bei der Wiedereinreise auf dieses Dokument zu berufen, so dass er sich weiterhin der Wiedereinreiseverweigerung ausgesetzt sehen wird. Auch kann das Abkommen nicht als Abkehr von dieser Verweigerung angesehen werden, nicht nur weil es -wie oben dargelegterhebliche Hürden für die Wiedereinreise aufstellt, sondern insbesondere weil es eben ein zwischenstaatliches Abkommen ist, für dessen Abschluss Interessen auf internationaler Ebene ausschlaggebend sind, die eine ganz andere Ausrichtung haben als die Interessen, die im Umgang zwischen dem Staat und dem Staatenlosen wirken. Schließlich ist offensichtlich auch der durchschlagende Erfolg dieses Rückführungsabkommens auch bislang nicht eingetreten, jedenfalls nicht im Hinblick auf Staatenlose. [...]