BlueSky

BVerfG

Merkliste
Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 2 BvR 2015/09 - asyl.net: M18154
https://www.asyl.net/rsdb/M18154
Leitsatz:

Einstellungsbeschluss im Grundsatzverfahren (Dublin II-VO, Griechenland), nachdem das BAMF den Dublin-Bescheid aufgehoben und Deutschland generell für alle Griechenlandverfahren für die Dauer von einem Jahr (bis zum 12.1.2012) die Ausübung des Selbsteintritts angekündigt hat. Die Verfassungsbeschwerde habe ihre allgemeine Bedeutung verloren. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lediglich abstrakt zu klären, sei nicht angezeigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der EU verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der EU zu bewältigen seien.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Griechenland, Erledigung der Hauptsache, Einstellung
Normen: AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2
Auszüge:

[...]

Über die Verfassungsbeschwerde ist aufgrund der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 113>). Unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Grundsatz im Hinblick auf die allgemeine Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVerfGE 98, 218 242 f.>), bedarf hier keiner weiteren Erörterung. Die Verfassungsbeschwerde hat ihre allgemeine Bedeutung dadurch verloren, dass das Bundesministerium des Innern das Bundesamt angewiesen hat, generell von Überstellungen Asylsuchender nach Griechenland abzusehen und die Schutzgesuche im nationalen Verfahren zu prüfen. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen lediglich abstrakt zu klären, ist nicht angezeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Überforderung des Asylsystems eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verbundene transnationale Probleme vornehmlich auf der Ebene der Europäischen Union zu bewältigen sind. [...]