VG Braunschweig

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Zitieren als:
VG Braunschweig, Urteil vom 15.12.2010 - 2 A 252/10 - asyl.net: M18156
https://www.asyl.net/rsdb/M18156
Leitsatz:

Verurteilung zum Selbsteintritt im Dublin-Verfahren, da aufgrund der Situation in Griechenland die Durchführung eines geordneten, humanitären Mindestanforderungen genügenden Asylverfahrens dort derzeit nicht zu erwarten ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, Selbsteintritt, Ermessensreduzierung auf Null
Normen: AsylVfG § 27a, VO 343/2003 Art. 3 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Obwohl die Voraussetzungen der §§ 27a und 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sowie des Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO vorliegen, ist die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft, weil die Bundesrepublik Deutschland aufgrund besonderer Umstände verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Das der Beklagten insoweit eingeräumte Ermessen, anstelle Griechenlands ein Asylverfahren durchzuführen, ist aufgrund der Situation in der Republik Griechenland, welche die Durchführung eines geordneten, humanitären Mindestanforderungen genügenden Asylverfahrens derzeit nicht erwarten lässt, zugunsten des Klägers soweit reduziert, dass sich nur eine Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechts als ermessensfehlerfrei erweist. [...]