VG Münster

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Zitieren als:
VG Münster, Urteil vom 14.09.2010 - 4 K 2514/09.A - asyl.net: M18161
https://www.asyl.net/rsdb/M18161
Leitsatz:

Auch wenn man davon ausgeht, dass gläubige Moslems Homosexualität verurteilen, sind keine Berichte über massive Bedrohungen marokkanischer Homosexueller durch Mitbürger bekannt. Insbesondere in Tanger ist Homosexualität kein Tabu; dort können Homosexuelle vielmehr seit Jahren ohne Probleme zusammenleben. Marokko galt und gilt als ein Land, in dem Homosexualität in erstaunlichem Ausmaß geduldet und in der Alltagskultur verwurzelt ist. Nicht nur europäische Homosexuelle, vielmehr insbesondere auch Homosexuelle aus dem arabischen Raum suchen gerade deshalb Marokko auf.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Marokko, homosexuell, geschlechtsspezifische Verfolgung, Glaubhaftmachung, Glaubwürdigkeit, politische Verfolgung, nichtstaatliche Verfolgung, interne Fluchtalternative, Posttraumatische Belastungsstörung, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Losgelöst von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Klägers und der Glaubhaftigkeit seines Vortrags ist seinem Vorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er einer politischen Verfolgung ausgesetzt war. Auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2004/83/LG des Rates vom 29. April 2004 (Qualifikationsrichtlinie) besteht kein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. § 60 Abs. 1 AufenthG entspricht hinsichtlich der Anerkennungsvoraussetzungen im wesentlichen Art. 16 a Abs. 1 GG, allerdings ist der Schutzbereich weiter gefasst und umfasst auch eine Verfolgung durch "nichtstaatliche Akteure". Auch wenn man davon ausgeht, dass gläubige Moslems Homosexualität verurteilen, sind keine Berichte über massive Bedrohungen marokkanischer Homosexueller durch Mitbürger bekannt. Insbesondere in Tanger, dem Wohnort des Klägers in den letzten zwei Jahren, ist Homosexualität kein Tabu. Vielmehr können dort Gleichgeschlechtliche seit Jahren ohne Probleme zusammenleben. Marokko galt und gilt als das Land, in dem Homosexualität in erstaunlichem Ausmaß geduldet und in der Alltagskultur in einem gewissen Sinne verwurzelt ist. Nicht nur europäische Homosexuelle, vielmehr insbesondere auch Homosexuelle aus dem arabischen Raum suchen gerade deshalb Marokko auf (vgl. Die Welt vom 24.11.2009, Billiger Sex in Marrakesch; Die Welt vom 28.03.2009, Marokko greift gegen Homosexuelle durch und NZZ vom 07.03.2008, Neue Sittenwächter im Kampf gegen ein altes "Laster"). Selbst wenn daher, wovon das Gericht nicht ausgeht, der Kläger von der Familie seines ehemaligen Mitarbeiters wegen homosexueller Handlungen bedroht werden sollte, wäre er insoweit auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen.

Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen nicht vor. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die durch Attest vom 19.07.2010 geltend gemachte Erkrankung (posttraumatische Belastungsstörung). Dieses ärztliche Attest beruht auf der Annahme, dass der Kläger Verfolgung wegen Homosexualität erlitten hat, die nach den obigen Ausführungen wegen mangelnder Glaubhaftigkeit aus Sicht des Gerichts zu verneinen ist. Im übrigen war der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz seiner höheren Schulbildung nicht in der Lage, anzugeben, wann er einen Arzt aufgesucht hat. Selbst wenn er tatsächlich selbst einen Arzt aufgesucht haben sollte, hat er nur einmal im Hinblick auf die mündliche Verhandlung beim Arzt vorgesprochen und befindet sich offensichtlich nicht in der attestierten "baldigst stabilisierenden medizinischen Behandlung". Eine tatsächlich erforderlich werdende medizinische Behandlung könnte jedenfalls auch in Marokko durchgeführt werden, weil die medizinische Grundversorgung auch die Durchführung einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung einschließlich etwaiger Notfallbehandlung mit einschließt (vgl. VG Münster, Beschluss vom 16. September 2004 - 4 L 1265/04.A - m.w.N.). [...]