VG Berlin

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Zitieren als:
VG Berlin, Beschluss vom 01.02.2011 - 34 K 176.10 A - asyl.net: M18181
https://www.asyl.net/rsdb/M18181
Leitsatz:

Die Kosten des erledigten Verfahrens hat der Kläger zu tragen, denn es war das Ergebnis eines seitens des Klägers anhängig gemachten ausländerrechtlichen Verfahrens, an dem das BAMF als Beklagte nicht beteiligt war, dass seine Überstellung nach Griechenland unterblieb und damit letztlich der Fristablauf eintrat, durch den es zum Übergang der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte gekommen ist.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, Griechenland, vorläufiger Rechtsschutz, Erledigung der Hauptsache, Verfahrenskosten
Normen: AsylVfG § 27a, VwGO § 161 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (vgl. § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung).

Danach sind die Kosten vorliegend dem Kläger aufzuerlegen, weil die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben, seiner Sphäre und nicht derjenigen der Beklagten zuzuordnen sind. Denn es war das Ergebnis eines seitens des Klägers anhängig gemachten ausländerrechtlichen Verfahrens, an dem die Beklagte nicht beteiligt war (vgl. VG 35 L 228.10), dass seine Überstellung nach Griechenland durch das LABO Berlin unterblieb und damit letztlich der Fristablauf eintrat, durch den es zum Übergang der Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf die Beklagte gekommen ist. [...]