Vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Italien. Angesichts der Informationen über den Mangel an Unterkünften und die infolgedessen erschwerte Erreichbarkeit für das Asylverfahren und Zugang zu medizinischer Versorgung bestehen Zweifel, ob die dem Konezpt der normativen Vergewisserung entsprechenden Mindeststandards eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für Asylsuchende mit erheblichen gesundheitlichen Problemen wie im vorliegenden Fall.
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Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Vorliegend ist von einem Ausnahmefall bezüglich einer Rückführung nach Italien auszugehen. Angesichts der Informationen über die Umstände der Durchführung von Asylverfahren in Italien, nämlich der in erheblichem Umfang fehlenden Gewährung von Unterkunft und damit einhergehend einer Erreichbarkeit für ein Asylverfahren und einer (medizinischen) Mindestversorgung, hat das Gericht zumindest Anlass zu begründeten Zweifeln, ob die dem Konzept der normativen Vergewisserung entsprechenden Mindeststandards eingehalten werden. Fraglich ist, welche Vorgaben das Grundgesetz für die fachgerichtliche Prüfung der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung trifft. In einem Hauptsacheverfahren wäre dies zu prüfen. Das VG Minden hat hierzu ausgeführt (VG Minden, Beschluss vom 07.12.2010 - 3 L 625/10.A -, Juris): [...]
An der Richtigkeit dieser Informationen zu zweifeln, sieht das Gericht keinen Anlass und schließt sich dem an.
Ergänzend wird Bezug genommen auf den von der Bevollmächtigten vorgelegten Bericht über die Recherchereise nach Rom und Turin im Oktober 2010 von Rechtsanwalt Dominik Bender. Auch aus diesem ergeben sich für das Gericht berechtigte Zweifel, ob im Falle nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, jedenfalls wenn, wie im Falle des Antragstellers, erhebliche gesundheitliche Probleme bestehen, diese nicht von individueller Gefährdung betroffen sind und keine Möglichkeiten haben, ihre Asylrechte geltend zu machen (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 09.11.2010 - 4 L 1455/10.DA.A -, Juris). Dass dem Bericht entnommen werden kann, dass zumindest minderjährige unbegleitete Flüchtlinge durch Unterbringung in einer Einrichtung mit entsprechender medizinischer Betreuung versorgt werden, steht dem nicht entgegen. Denn nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers ist dieser in Italien als Volljähriger registriert. Dass Italien ihn als Minderjährigen behandeln wird, hat die Antragsgegnerin nicht durch etwaige entsprechende Rückfragen geklärt. Im Gegenteil beruft sich auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge darauf, dass die Angaben des Antragstellers, die in der Tat im bisherigen Verfahren keineswegs frei von Widersprüchen sind, auch hinsichtlich seines Alters, nicht zutreffend sein könnten. An der Minderjährigkeit zu zweifeln, sieht das Gericht im gegenwärtigen Zeitpunkt allerdings deshalb keinen Anlass, da insbesondere die mit diesen Fragen vertrauten Mitarbeiter der Behörden in Frankfurt am Main (Bl. 61 der Bundesamtsakte) ausdrücklich von der Minderjährigkeit des Antragstellers ausgehen und seine Angaben betreffend sein Alter für zutreffend erachten. [...]