VG Oldenburg

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Zitieren als:
VG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2011 - 3 B 150/11 - asyl.net: M18222
https://www.asyl.net/rsdb/M18222
Leitsatz:

1. Keine vorläufige Aussetzung einer Dublin-Überstellung nach Schweden wegen drohender Kettenabschiebung eines konvertierten zum Christentum konvertierten Afghanen. Es ist nicht Aufgabe der deutschen Rechtsprechung, Verwaltungsentscheidungen oder die Asylrechtsprechung der EU-Staaten nochmals zu überprüfen.

2. Der Antragsteller muss ohnehin aller Voraussicht nach zurzeit keine Abschiebung aus Schweden nach Afghanistan befürchten. Dies lässt sich dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes entnehmen. Dort heißt es, neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich habe Großbritannien mit Afghanistan und UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet, in welchem u.a. besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen würden, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen sind. Derzeit finden Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen statt.

Schlagwörter: Dublin II-VO, Dublinverfahren, vorläufiger Rechtsschutz, Schweden, Afghanistan, Konvertiten, Christen, Kettenabschiebung, Refoulement, Asylfolgeantrag, Wiederaufnahme des Verfahrens, Konzept der normativen Vergewisserung, Zustellung, Unverzüglichkeit,
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 27a, AsylVfG § 34a Abs. 2, AsylVfG § 71 Abs. 1, VwVfG § 51 Abs. 1, VO 343/2003 Art. 16 Abs. 1 Bst. a, AsylVfG § 71 Abs. 4, AsylVfG § 34a Abs. 1, GG Art. 16a Abs. 2 S. 3, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 2, AsylVfG § 31 Abs. 1 S. 4, GG Art. 19 Abs. 4
Auszüge:

[...]

Die Antragsgegnerin ist entgegen der Auffassung des Antragstellers für die Durchführung seines Asylverfahrens nicht zuständig. Sie hat am 10. Dezember 2010 zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch an die schwedische Behörde gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin II-VO gerichtet, weil sich der Antragsteller, dessen Asylantrag Schweden abgelehnt hatte, sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats - nämlich der Antragsgegnerin - aufhält. Für dieses Wiederaufnahmegesuch enthält die Dublin II-VO keine Antragstellungsfrist (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 271). Nur für das Aufnahmeverfahren gilt die Frist von drei Monaten gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO. Weil Schweden durch die schwedische Behörde Migrationsverket mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 die Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e) Dublin II-VO akzeptiert hat, muss es ihn in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen (s. Art. 20 Abs. 1 Buchstabe d) Satz 1 Dublin II-VO). Die Überstellungsfrist läuft nach Satz 2 der zuletzt genannten Norm bis zum Ablauf des 14. Juni 2011. [...]

Der Antragsteller macht zwar - wie bereits ausgeführt - geltend, er sei zum Christentum übergetreten und wenn er nach Schweden abgeschoben werde, sei damit zu rechnen, dass Schweden ihn nach Afghanistan abschieben werde. Außerdem wird die Konversion zum Christentum nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 27. Juli 2010 (Stand: Juli 2010) - Lagebericht - , S. 23). Das Vorbringen des Antragstellers, er sei zum Christentum übergetreten, ist aber nicht glaubhaft. [...] Hinzu kommt, dass auch sein übriges Vorbringen, soweit es entscheidungsrelevant ist, unglaubhaft ist. [...]

Selbst wenn man aber annähme, der Antragsteller wäre zum Christentum übergetreten, wären aller Wahrscheinlichkeit nach nicht in ausreichendem Maße Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null oder dafür erkennbar, dass Überwiegendes dafür sprechen würde, das Bundesamt würde sein Ermessen bei sachgerechter Abwägung der gegenläufigen Interessen zugunsten des Antragstellers ausüben. Zu berücksichtigen ist, dass die insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. C 325/33 vom 24. Dezember 2002) - EGV - gestützte Dublin II-VO auf der Annahme beruht, dass in allen EU-Staaten die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewährleistet ist (s. Begründungserwägungen (2) und (12) der Dublin II-VO). Außerdem sind nach Art. 6 Abs. 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 - ABl. EU Nr. C 306/1 vom 17. Dezember 2007 - die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts. Ferner heißt es in der genannten Begründungserwägung (2), der Europäische Rat sei übereingekommen, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951, ergänzt durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967, stütze, damit niemand dorthin zurückgeschickt werde, wo er Verfolgung ausgesetzt sei, d. h. der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non refoulement) gewahrt bleibe (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 14. Juni 2010, a.a.O., Schleswig-Holsteinisches VG, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - 6 B 55/09 -, juris). Außerdem erkennt die Union gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung (ABl. EU Nr. C 303/1 vom 14. Dezember 2007) niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. Nach Art. 18 der Charta wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet und gemäß Art. 19 Abs. 2 der Charta darf niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Des Weiteren liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in Schweden derzeit kein rechtsstaatliches Verfahren bei Asylstreitigkeiten gewährleistet ist. Hiervon ausgehend ist anzunehmen, dass Schweden den Antragsteller nicht nach Afghanistan abschieben würde, wenn für ihn dort eines der in der zuletzt genannten Rechtsnorm aufgeführten ernsthaften Risiken bestünde.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass es nicht die Aufgabe der deutschen Rechtsprechung ist, im Einzelnen die Verwaltungsentscheidungen oder die Asylrechtsprechung der EU-Staaten gewissermaßen nochmals zu überprüfen und mit der entsprechenden deutschen Rechtsprechung bzw. deutschen Gesetzeslage "abzugleichen" (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, a.a.O.). Eine dem Antragsteller gegebenenfalls im Verhältnis zur Beklagten ungünstigere Asylpraxis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bietet für sich genommen ebenfalls keinen Anlass, von einer Überstellung in einen aufgrund der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaat abzusehen (vgl. VG Saarland, Beschluss vom 9. November 2009 - 2 L 1897/09 -, juris, Rn. 14, mit Veröffentlichungshinweis auf NVwZ 2010, 530). Andernfalls bestünde für Asylbewerber die Möglichkeit, das Land mit der günstigsten Entscheidungspraxis für die Durchführung ihres Asylverfahrens auszuwählen. Es ist offensichtlich, dass damit die Intention und die Bestimmungen der Dublin II-VO leerlaufen würden vgl. VG Saarland, Urteil vom 20. Mai 2010, juris: VG München, Urteil vom 12. Februar 2010 - M 16 K 09.50318 -, juris, Rn. 30).

Im Übrigen muss der Antragsteller unabhängig von vorstehenden Erwägungen trotz des Inhalts der beiden Vorladungen vom 2. und 11. März 2009 zurzeit aller Voraussicht nach ohnehin nicht befürchten, nach einer Rücküberstellung nach Schweden nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Entsprechendes lässt sich jedenfalls dem genannten Lagebericht im Abschnitt "2.1. Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten" (S. 35 f.) nicht entnehmen. Dort heißt es, neben den Niederlanden, Dänemark, der Schweiz und Frankreich habe Großbritannien mit Afghanistan und dem UNHCR ein so genanntes Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihre Heimat unterzeichnet. Mit den Abkommen solle die Grundlage für einen koordinierten, schrittweise und human durchgeführten Prozess der unterstützten freiwilligen Rückkehr erreicht werden. Die Abkommen sähen u. a. die Übernahme von Reisekosten und eine Wiedereingliederungshilfe für Rückkehrer vor. Personen, die zur Rückkehr bereit seien, müssten sich bis zu einem bestimmten Stichtag melden, um in den Genuss der Unterstützungen zu kommen. Daneben seien besondere Maßnahmen für Personenkreise, die besonderen Schutz benötigen würden, wie etwa unbegleitete Minderjährige vorgesehen. Nach Auskunft des Ministeriums für Flüchtlingsangelegenheiten würden derzeit Verhandlungen mit Schweden über ein vergleichbares Abkommen laufen.

Des Weiteren wird der Antragsteller aller Voraussicht nach auch nicht deshalb einen Anspruch auf Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2010 nach seinem Erlass haben, weil er zum gegenwärtigen Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Beteiligten noch nicht zugestellt worden ist. Zwar ergibt sich aus § 31 Abs. 1 Satz 2 und 4 AsylVfG, dass der Bescheid dem Antragsteller unverzüglich hätte zugestellt werden müssen. Das Wort "unverzüglich" wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) in das AsylVfG eingefügt (s. Art. 3 Nr. 25 Buchstabe a), aa)). Hierzu führte der Gesetzgeber aus, die Ergänzung in Absatz 1 Satz 2 und der neu eingefügte Satz 3 erster Halbsatz entsprächen der Regelung des "Art. 10 Abs. 1 Buchstabe e" der Verfahrensrichtlinie (BT-Drs. 16/5065, S. 217). In Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) - nicht e) - RL 2005/85/EG heißt es sinngemäß, bezüglich der Verfahren des Kapitels III würden die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle Asylbewerber über folgende Garantien verfügen, und zwar würden sie u.a. innerhalb einer angemessenen Frist von der Entscheidung der Asylbehörde über ihren Asylantrag in Kenntnis gesetzt werden. Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass § 31 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG dem Asylbewerber insoweit ein subjektives Verfahrensrecht vermittelt und nicht lediglich eine Ordnungsvorschrift im öffentlichen Interesse darstellt. Selbst wenn man dies aber unterstellt und annimmt, der Bescheid vom 30. Dezember 2010 wäre mit seinem Erlass in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtswidrig (vgl. VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 37 ff.; a.A. VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 16. Februar 2010 - 1 L 136/10.NW -, juris, Rn. 4 f.) hätte der Antragsteller gemäß § 46 VwVfG aller Wahrscheinlichkeit nach keinen Aufhebungsanspruch. Nach dieser Norm kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der - wie hier - nicht nach § 44 VwVfG nichtig sein wird, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren zustande kommen wird, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Diese Voraussetzung wäre hier aller Voraussicht nach erfüllt. Entsprechendes würde gelten, soweit man annähme, das Bundesamt hätte sein Ermessen, weil es dem Antragsteller den Bescheid nicht selbst zustellen will, gemäß § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylVfG nicht ausreichend ausgeübt (so VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 37 ff., und - allerdings zur Begründung des Rechtsschutzbedürfnisses - VG Leipzig, Beschluss vom 10. Februar 2010, a.a.O., Rn. 5). Nach § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a oder § 27a AsylVfG abgelehnt wird, die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG dem Ausländer selbst zuzustellen. Gemäß Satz 5 kann sie ihm auch von der für die Abschiebung oder für die Durchführung der Abschiebung zuständigen Behörde zugestellt werden. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine verfahrensrechtliche Regelung. Es wäre aller Wahrscheinlichkeit nach offensichtlich, dass das Bundesamt in der Sache keine andere Entscheidung als die beabsichtigte getroffen hätte, wenn es den Bescheid dem Antragsteller unverzüglich selbst zugestellt hätte. Dabei kann offen bleiben, ob sich das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" auf den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt, in dem aus Sicht des Bundesamtes feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) durchgeführt werden kann, und der Zustellung des Bescheides (so das Nds. OVG, Beschluss vom 6. Januar 2010 - 11 ME 588/09 -, juris, Rn. 4), oder - worauf Art. 10 Abs. 1 Buchstabe d) RL 2005/85/EG hindeutet - auf den Zeitraum zwischen der Antragstellung und der Entscheidung und damit Zustellung bezieht. Denn unabhängig hiervon liegt es auf der Hand, dass die schwedische Behörde auch bei einer dem Merkmal der Unverzüglichkeit und im Übrigen dem § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG entsprechenden Verfahrensweise des Bundesamtes die Wiederaufnahme des Antragstellers akzeptiert und das Bundesamt daraufhin - früher als geschehen - eine Entscheidung getroffen hätte, die dem Inhalt des Entwurfs des Bescheides vom 30. Dezember 2010 entsprochen hätte, und ebenso auch eine unverzügliche Zustellung des im Entwurf vorliegenden Bescheides vom 30. Dezember 2010 nach diesem Zeitpunkt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte.

Nicht gerechtfertigt ist es schließlich, dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung stattzugeben, das Gebot des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG sei wegen der nicht unverzüglichen Zustellung des Bescheides verletzt (s. aber VG Hannover, Beschluss vom 10. Dezember 2009, a.a.O., Rn. 37, 45 f., das zur Begründung des Anordnungsanspruches u.a. ausgeführt hat, die "Praxis des Bundesamtes, den Bescheid (...) - grundsätzlich - durch die für die Abschiebung zuständige Ausländerbehörde erst am Tag der Abschiebung/Überstellung an den Ausländer zuzustellen, begegnet sowohl (...) als auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich normierte Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 IV GG) erheblichen rechtlichen Bedenken"; vgl. dagegen VG Leipzig, Beschluss vom 10. Februar 2010, a.a.O., Rn. 5, das lediglich das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses mit dem Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG begründet; in diesem Sinne wohl auch Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 306.12). Zwar eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg gegen jede behauptete Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten der öffentlichen Gewalt. Dabei wird nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes gewährleistet (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Oktober 2010 - 2 BvR 1710/10 -, juris, Rn. 17, mit Veröffentlichungshinweis u.a. auf DStR 2010, 2296). Dem Verfahrensgrundrecht des Antragstellers wird aber dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass sein Antrag gemäß § 123 VwGO in dem oben dargestellten Umfang überprüft wird (so im Ergebnis auch die bisherige Rechtsprechung der Kammer in vergleichbaren Fällen). Wäre man anderer Auffassung, könnten in den Fällen, in denen auf die §§ 27a, 34a Abs. 1 AsylVfG gestützte Bescheide nicht unverzüglich zugestellt werden, Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO wie der vom Antragsteller gestellte Antrag erfolgreich sein, obwohl schon im Verfahren nach § 123 VwGO feststellbar wäre, dass materiellrechtlich nach Zustellung des Bescheides kein Aufhebungsanspruch bestünde. Außerdem würde Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG nicht ausreichend beachtet werden (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), a.a.O., Rn. 3). [...]