VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2011 - 24 K 7665/09 - asyl.net: M18244
https://www.asyl.net/rsdb/M18244
Leitsatz:

Es wird offengelassen, ob mit Verweis auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann; diese Regelung trifft erkennbar nur Vorgaben hinsichtlich nach ihrem Inkrafttreten ergehender Befristungsentscheidungen.

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung, Befristung, Ausweisung
Normen: RL 2008/115/EG Art. 11, AufenthG § 104a
Auszüge:

[...]

Soweit die Klägerin mit dem Verweis auf Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG dartun will, sie könne sich doch auch auf § 104a AufenthG berufen, mag dahinstehen, ob ihr in diesem Ansatz gefolgt werden kann, obwohl die angeführte Norm erkennbar Vorgaben treffen will nur hinsichtlich nach ihrem Inkrafttreten ergehender Befristungsentscheidungen. Denn auch bejahendenfalls scheiterte sie an dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes, dem sie sich über § 104a Abs. 5 Satz 2 und jedenfalls über § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ausgesetzt sähe (zur Geltung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auch für § 104a AufenthG vgl.: Gerichtsbescheid des Gerichts vom 23. Februar 2009 – 24 K 3706/08 -). [...]