Voraussetzung der Weiterleitung eines Asylantragstellers an eine Aufnahmeeinrichtung nach § 22 Abs. 1 S. 2 AsylVfG ist, dass der Ausländer den Asylantrag bei einer Außenstelle des BAMF nach § 14 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zu stellen hat. Dies ist nicht der Fall bei einer Inobhutnahme und Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung. Bei einer solchen Weiterleitungsverfügung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales in Berlin handelt es sich, anders als bei der Mitteilung des BAMF über die zuständige Aufnahmeeinrichtung (§ 42 Abs. 2 S. 1 AsylVfG), um einen anfechtbaren Verwaltungsakt.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten war die Klage nicht bereits unzulässig.
Insbesondere ist an der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Berlin gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3, 2. Halbsatz i.V.m. Nr. 3 VwGO nicht zu zweifeln. Die Zuständigkeitsregelung des § 52 Nr. 2 Satz 3, 1. Halbsatz VwGO, wonach in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat, örtlich zuständig ist, greift vorliegend schon deshalb nicht, weil eine entsprechende zuständigkeitsbegründende Verfügung gerade verfahrensgegenständlich ist.
Auch war das Land Berlin richtiger Klagegegner, denn - anders als der Beklagte meint - richtete sich die Klage nicht gegen die Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende, in der das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) die zuständige Aufnahmeeinrichtung benannt hat, sondern gegen die Weiterleitung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales - Zentrale Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für Asylbewerber (im Folgenden: ZAA) - vom 1. März 2010 an die Aufnahmeeinrichtung Halberstadt. Bei dieser handelt es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht lediglich um die Übermittlung der Verteilungsentscheidung des BAMF nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG, sondern um einen originären Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz, 2. Alt. AsylVfG. Die Mitteilung der als zuständig bestimmten Aufnahmeeinrichtung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch das BAMF stellt lediglich einen verwaltungsinternen Vorgang dar. Erst bei der aufgrund dieser Mitteilung von der veranlassenden Aufnahmeeinrichtung - hier der ZAA - erlassenen Weiterleitungsverfügung nach § 22 Abs. 1 Satz 2, 1 Halbsatz, 2. Alt. AsylVfG handelt es sich um einen Verwaltungsakt (wie hier: VG Berlin, Beschluss vom 3. November 2009 - 19 K 228.09; Marx, AsylVfG, 7. Auflage 2009, § 46 Rdnr. 26, 40 ff; Müller, in: Handbuch des Ausländer- und Asylrechts, AsylVfG § 46 Rn. 29 ff, 38; Renner, Ausländerrecht 2005, AsylVfG § 46 Rn. 9). Dem steht nicht entgegen, dass dieser Weiterleitung keine inhaltliche Prüfung der Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG vorangeht (so aber VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2010 - VG 24 L 67.10); hierbei handelt es sich nicht um ein konstitutives Merkmal eines Verwaltungsaktes.
Der zur Entscheidung berufene Berichterstatter folgt auch nicht der Ansicht - hierzu zitiert der Beklagte zutreffend verwaltungsgerichtliche Entscheidungen -, dass die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die Weiterleitung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht zu ziehen ist. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden - hierzu sogleich -, in denen der Asylbewerber gar nicht dem Verteilungsverfahren unterliegt, bezieht sich die Weiterleitungsverfügung nicht nur darauf, welche Aufnahmeeinrichtung aufzusuchen ist, sondern statuiert eine im Ausgangspunkt bereits nicht bestehende Verpflichtung (§ 22 Abs. 3 S. 1 AsylVfG), der der Asylbewerber zu folgen hat, um erhebliche Rechtsnachteile (vgl. § 22 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 20 Abs. AsylVfG) zu verhindern. Dies muss als mögliche Verletzung in eigenen Rechten angesehen werden.
Die Klage wäre voraussichtlich auch begründet gewesen. Voraussetzung der Weiterleitung nach § 22 Abs. 1 S. 2 AsylVfG ist, dass der Ausländer den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes nach § 14 Abs. 1 S. 1 AsylVfG zu stellen hat. Dies war bei dem Kläger nach § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG aber nicht der Fall. Der Asylantrag ist danach unter anderem dann nicht bei der Außenstelle des Bundesamtes, sondern bei diesem selbst zu stellen, wenn der Ausländer sich in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet. Diese Voraussetzung ist beim Kläger erfüllt, da er in eine entsprechende Berliner Jugendhilfeeinrichtung (zunächst in der ... und nunmehr augenscheinlich in einer therapeutischen Wohngruppe in der ...) aufgenommen wurde. Diese Inobhutnahme ist auch nicht durch den Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 26. Februar 2010 rechtswirksam beendet worden, da die Senatsverwaltung diese "Beendigung der Inobhutnahme in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung" (ausweislich der beigezogenen diesbezüglichen Verfahrensakte VG 18 K 85.10) wieder aufgehoben hat. Fehlte der Weiterleitung damit die rechtliche Grundlage, wäre diese voraussichtlich aufzuheben gewesen, da sie nach obigen Überlegungen den Kläger auch in seinen Rechten verletzte (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). [...]