VG Arnsberg

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Zitieren als:
VG Arnsberg, Urteil vom 18.02.2011 - 13 K 836/10.A - asyl.net: M18286
https://www.asyl.net/rsdb/M18286
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr im Irak für einen Yeziden, der für die US-amerikanische Armee gearbeitet hat.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Irak, Kurden, Yeziden, Mosul, Shengal
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...] Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. [...]

Der Kläger hat dem Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Überzeugungsgewissheit vermitteln können, dass er seine Heimat in diesem Sinne vorverfolgt verlassen hat. Es ist zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass der Kläger im Irak wegen seiner Tätigkeit für die US-amerikanischen Streitkräfte ernsthaft in das Blickfeld moslemischer Terroristen geraten ist und ungeschützt den Nachstellungen dieser - dem irakischen Staat nicht zuzurechnenden - Personen ausgesetzt war und den Irak - ohne eine zumutbare inländische Fluchtalternative gehabt zu haben - aus diesem Grunde verlassen hat, um sein Leben zu schützen. Er hat damit sein Heimatland unter dem Druck erlittener oder unmittelbar bevorstehender schwerwiegender Übergriffe - vgl. zu diesem Kriterium: OVG NRW, a.a.O. - verlassen. Insbesondere auf Grund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung Geschilderten, das im Wesentlichen mit der Schilderung vor dem Bundesamt übereinstimmt und etwaige Ungenauigkeiten und Unklarheiten zur Überzeugung des Gerichts aufklären konnte, ist davon auszugehen, dass der Kläger auch landesweit in eine ausweglose Lage geraten war. Damit steht hier zwar keine staatliche Verfolgung in Rede, jedoch ist auch die nichtstaatliche Verfolgung durch Privatpersonen von asylverfahrensrechtlicher Relevanz, wenn der Staat - wie die Kammer annimmt - nicht willens oder in der Lage ist, den so Verfolgten Schutz zu bieten. Unter Berücksichtigung der Vorverfolgung des Klägers kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht abermals aus den fluchtauslösenden Gründen verfolgt würde, was ihm eine Rückkehr in den Irak derzeit und für die absehbare Zukunft unzumutbar macht. [...]