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Zitieren als:
BVerwG, Urteil vom 11.01.2011 - 1 C 1.10 [= ASYLMAGAZIN 2011, S. 168 ff.] - asyl.net: M18317
https://www.asyl.net/rsdb/M18317
Leitsatz:

1. Kein Schengen-Besuchsvisum bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrbereitschaft. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung ist mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums an die Klägerin zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden minderjährigen Kinder auch nur begrenzt auf das Bundesgebiet als nationales Visum nicht erforderlich. Ein Besuch der Kinder in Deutschland ist nicht zwingend erforderlich, denn Kontakte können auf andere Weise, etwa über das Internet, Briefe und Telefonate sowie Besuche von den Kindern während der Ferien in Marokko fortgeführt werden.

2. Der Antrag auf Erteilung eines Besuchsvisums gilt grundsätzlich auch nach Ablauf des zunächst geplanten Besuchszeitraums für einen späteren Zeitraum fort, es muss also kein neues Visum beantragt werden.

Schlagwörter: Schengen-Visum, Besuchsvisum, Rückkehrbereitschaft, Schutz von Ehe und Familie, Eltern-Kind-Verhältnis, Aufenthaltszweck, Ausnahmefall, Visum, Visakodex, nationales Visum, Antragserfordernis, Auslegung, Verpflichtungsklage, Erledigung, Rechtsschutzinteresse, Fortsetzungsfeststellungsklage, Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Umgangsrecht, Kindeswohl, Visumsverfahren,
Normen: GG Art. 6 Abs. 1, VO 810/2009/EG Art. 32 Abs. 1 Bst. b, VO 810/2009/EG Art. 25 Abs. 1, AufenthG § 6, AufenthG § 81 Abs. 1, BGB § 133, ZPO § 767, EMRK Art. 8, GR-Charta Art. 7, VO 810/2009/EG Art. 1, VO 810/2009/EG Art. 2, VO 810/2009/EG Art. 9, VO 810/2009/EG Art. 18, VO 810/2009/EG Art. 19, VO 810/2009/EG Art. 21, VO 810/2009/EG Art. 21, VO 810/2009/EG Art. 23, VO 810/2009/EG Art. 24, VO 810/2009/EG Art. 56, VO 810/2009/EG Art. 58, VO 562/2006/EG Art. 5 Abs. 1,
Auszüge:

1. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des bei Antragstellung angegebenen geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält.

2. Begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft stehen nach dem Visakodex der Erteilung eines einheitlichen, für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visums zwingend entgegen.

3. In diesen Fällen verbleibt den Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i Visakodex die Befugnis, in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit für ihr Hoheitsgebiet zu erteilen, etwa zum Besuch eines nahen Familienangehörigen, wenn dies mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta erforderlich ist (hier: verneint).

(Amtliche Leitsätze)

[...]

Die Klägerin, eine marokkanische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer beiden im Bundesgebiet beim Vater lebenden minderjährigen Kinder. [...]

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die von der Klägerin erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat sich das Begehren der Klägerin nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Klage ist aber unbegründet, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer im Bundesgebiet lebenden Kinder hat und die Ablehnung der Beklagten nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 5 VwGO). Damit stellt sich die Entscheidung des Berufungsgerichts jedenfalls aus einem anderen Grund als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Klagen auf Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (hier: 18. Dezember 2009). Rechtsänderungen während des Revisionsverfahrens sind nach der Rechtsprechung des Senats allerdings zu beachten, wenn das Berufungsgericht - entschiede es anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - sie zu berücksichtigen hätte (stRspr, vgl. Urteil vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - BVerwGE 124, 276 279 f.>).

Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung des streitgegenständlichen Visums ist daher nunmehr die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl EU vom 15. September 2009 Nr. L 243 S. 1) - Visakodex (VK). Diese Verordnung regelt seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum (Art. 1 Abs. 1 VK). Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. den entsprechenden Hinweis am Ende der Verordnung). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts verdrängt sie die bisherige nationale Regelung in § 6 Abs. 1 bis 3 AufenthG (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 - 2 B 16.09 - juris Rn. 22).

Diese während des Revisionsverfahrens eingetretene Rechtsänderung ist vorliegend beachtlich, weil das Berufungsgericht - entschiede es heute anstelle des Bundesverwaltungsgerichts - den Visakodex berücksichtigen müsste. Dem steht nicht entgegen, dass die Ablehnung des Visumantrags und die Klageerhebung vor dem 5. April 2010 erfolgten. Der Visakodex enthält für diesen Fall keine ausdrückliche Übergangsregelung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist die zeitliche Geltung einer Rechtsvorschrift der Union nach allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen zu ermitteln (EuGH, Urteil vom 12. November 1981 - Rs. 212 - 217/80, Salumi - Slg. 1981, 2735 Rn. 8). Dabei differenziert der Gerichtshof zwischen Verfahrensvorschriften und materiell-rechtlichen Vorschriften. Während bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie auf alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Rechtsstreitigkeiten anwendbar sind, sind materiell-rechtliche Vorschriften im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie für vor ihrem Inkrafttreten entstandene Sachverhalte nur gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrem Aufbau eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist. Diese Auslegung gewährleistet die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Danach muss die Gesetzgebung klar und für die Betroffenen vorhersehbar sein. Der Grundsatz der Rechtssicherheit verbietet es im Allgemeinen, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu verlegen; dies kann ausnahmsweise nur dann anders sein, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (EuGH, Urteile vom 12. November 1981 a.a.O. Rn. 9 f. m.w.N. und vom 10. Februar 1982 - Rs. 21/81, Bout - Slg. 1982, 381 Rn. 13).

Auch wenn damit bei materiell-rechtlichen Vorschriften vom Grundsatz der Nicht-Rückwirkung auszugehen ist, finden vorliegend die materiell-rechtlichen Regelungen des Visakodexes ausnahmsweise Anwendung. Bei der Erteilung eines Visums geht es nicht um einen Eingriff in eine bestehende Position, sondern um die Gewährung einer zukunftsgerichteten Begünstigung. Hier kommt den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes allenfalls eine untergeordnete Bedeutung zu, da der Betroffene regelmäßig mit Rechtsänderungen rechnen muss. Dies gilt auch für die Neuordnung des Systems der Schengen-Visa durch den Visakodex. Hierdurch sind mit Wirkung ab dem 5. April 2010 nicht nur das zu beachtende Verfahren und die einzuhaltenden Formvorschriften, sondern auch die materiellen Erteilungsvoraussetzungen neu und eigenständig gegenüber dem nationalen Recht geregelt worden. Damit dürfen die Mitgliedstaaten inzwischen ein Visum, das vom sachlichen Geltungsbereich des Visakodexes erfasst ist, nur noch unter Beachtung der dortigen materiell-rechtlichen Vorgaben erteilen. Dies gilt auch in Fällen, in denen die Erteilung eines Visums - wie hier - noch nach altem Recht abgelehnt worden ist und der Betroffene hiergegen Rechtsmittel eingelegt hat.

2. Das angegriffene Urteil verstößt gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), soweit das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin durch Zeitablauf erledigt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich der Visumantrag der Klägerin aufgrund der im Antragsformular angegebenen Reisedaten nicht auf einen kalendarisch fest umrissenen, inzwischen abgelaufenen Zeitraum. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt ist bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte vielmehr dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhält. Die gegenteilige Auslegung des Berufungsgerichts verletzt § 133 BGB. [...]

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich auch nicht aus den im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten, dass der Antragsteller bei Besuchsreisen nur ein Visum für einen bestimmten kalendarisch festgelegten Zeitraum beantragt. Mit diesen Angaben konkretisiert der Antragsteller zwar seinen Aufenthaltswunsch in zeitlicher Hinsicht. Dies erleichtert der Auslandsvertretung bei zeitnaher Erteilung des Visums die Entscheidung, ab wann und für welchen Zeitraum das Visum gültig sein soll. Kommt es bei der Erteilung zu Verzögerungen, ergibt sich allein aus dem Verstreichen der angegebenen Reisedaten indes nicht, dass sich das Begehren des Ausländers auf Erteilung eines Besuchsvisums damit erledigt. Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte für einen termingebundenen Besuchsanlass (z.B. Beerdigung, Hochzeit, Geburtstag) vor, ist der Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt demnach dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch nach Ablauf der angegebenen Reisedaten weiterhin an seinem Besuchswunsch und dessen zeitnaher Verwirklichung festhält und den Beginn der Gültigkeit des beantragten Visums auf den Zeitpunkt der Erteilung hinausgeschoben wissen möchte.

Diese Auslegung des Antragsbegehrens führt - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht zu einem Visum ohne zeitliche Begrenzung. Das Begehren bleibt weiterhin auf die Erteilung eines Visums mit der beantragten Aufenthaltsdauer gerichtet; lediglich der gewünschte Gültigkeitsbeginn ändert sich. [...]

3. Die Klage hat aber dennoch keinen Erfolg, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums hat und die Ablehnung nicht rechtswidrig ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Auslandsvertretung nach dem Visakodex - wie bislang nach § 6 Abs. 1 AufenthG - auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen verbleibt oder ob bei Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen ein gebundener Anspruch auf Erteilung eines Visums besteht (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. Juni 2010 a.a.O. Rn. 23). Denn die Klägerin erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen weder für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums (Art. 2 Nr. 3 VK) noch für die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland (Art. 2 Nr. 4 VK). [...]

Aufgrund dieser materiellen Vorgaben darf der Klägerin kein einheitliches Visum erteilt werden. Bei Zugrundelegung der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (UA S. 14 f.), an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, bestehen konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von der Klägerin behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen. Die Klägerin hat - obwohl sie zu ihren Kindern will - im Visumverfahren zunächst angegeben, sie wolle zu touristischen Zwecken nach Deutschland einreisen, und damit den wahren Grund ihrer Einreise verschwiegen. Gegen ihre Rückkehrbereitschaft spricht auch, dass die bei ihren Kindern diagnostizierten neurotischen Störungen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Trennung von der Mutter zurückzuführen sind und sich durch einen kurzfristigen, von vornherein mit der Aussicht auf eine erneute Trennung belasteten Aufenthalt der Klägerin nicht bessern würden. Zudem erhärten Äußerungen des geschiedenen Ehemanns und eines der Kinder den Eindruck, dass sie dauerhaft im Bundesgebiet bleiben will. Dem stehen keine vergleichbar gewichtigen Bindungen in Marokko gegenüber (Miteigentum an dem von ihr bewohnten Gebäude, eigener Schneidereibetrieb, Mutter und beide Schwestern leben in Marokko). Außerdem hat die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schon bei einem früheren Aufenthalt die Gültigkeitsdauer ihres Visums überschritten. [...]

b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ein Visum mit beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 25 VK. Die Erteilung eines solchen Visums ist im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums mit enthalten, da es gegenüber dem einheitlichen, für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen Visum in räumlicher Hinsicht ein Minus darstellt. Entsprechend sieht der Visakodex ein einheitliches Antragsformular vor. Liegen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, ist daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt.

Der Erteilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums steht Art. 32 VK nicht entgegen. Aus dem Hinweis in Art. 32 Abs. 1 VK, dass das Visum in den Fällen des Art. 32 VK "unbeschadet" des Art. 25 Abs. 1 VK verweigert wird, ergibt sich, dass Art. 32 VK zwar die Erteilung eines einheitlichen Visums zwingend ausschließt. Trotz Vorliegen eines Verweigerungsgrundes ist es jedoch möglich, über Art. 25 Abs. 1 VK in bestimmten, abschließend aufgeführten Ausnahmefällen dennoch ein räumlich beschränktes Visum zu erteilen.

Nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK wird ausnahmsweise ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt, wenn der betreffende Mitgliedstaat es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält, von dem Grundsatz abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen. Wie dargelegt, ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK Voraussetzung für eine Einreise (u.a.), dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne der Vorschrift ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des von ihm beantragten Visums zu verlassen. Es besteht ein erhebliches Interesse der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an der Verhinderung illegaler Einwanderungen.

Auch bei Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung verbleibt den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK aufgeführten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen. Hierbei können familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden. Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung setzt die Erteilung eines beschränkten Visums auf der Tatbestandsseite aber voraus, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise trotz der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) gewähren weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt. Dies gilt über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Behörden, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen; der Grundrechtsträger hat einen Anspruch auf eine solche angemessene Berücksichtigung seiner familiären Bindungen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - BVerfGE 76, 1 47 ff.>). Dies gilt auch bei Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für einen Ausländer zum Zwecke des Besuchs seiner in Deutschland beim anderen Elternteil lebenden minderjährigen Kinder. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung der betroffenen familiären Belange mit gegenläufigen öffentlichen Interessen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots. Auch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta verpflichtet im Ergebnis zu einer solchen Abwägung nach Verhältnismäßigkeitsgrundsätzen. Dabei sind auch hier - einzelfallbezogen - die besonderen Umstände der Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 30. März 2010 - BVerwG 1 C 8.09 - Buchholz 402.242 § 30 AufenthG Nr. 2 m.w.N.).

Bei dieser Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass sowohl auf Unionsals auch auf nationaler Ebene ein erhebliches öffentliches Interesse an der Unterbindung rechtswidriger Einwanderungen besteht. Strebt ein Drittstaatsangehöriger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Familienzusammenführung mit einem Drittstaatsangehörigen an, müssen materiell die entsprechenden Einreisevoraussetzungen nach der Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführungsrichtlinie) und/oder dem nationalen Recht vorliegen. Zudem bedarf er für die Einreise und den Aufenthalt eines - von der Klägerin nicht beantragten - nationalen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt (vgl. § 6 Abs. 4 i.V.m. §§ 27 ff. AufenthG). Bei begründeten Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers kommt daher auch die Erteilung eines Besuchsvisums mit beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht. Von einem Ausnahmefall ist vorliegend auch mit Blick auf die familiären Bindungen der Klägerin an ihre sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltenden minderjährigen Kinder nicht auszugehen.

Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es - wie hier - um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies - auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht - Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - InfAuslR 2006, 122 m.w.N. und vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 - NVwZ 2009, 387 m.w.N.). Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine negative Entscheidung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Wohl des Kindes hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu dem getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und ein Kind beide Eltern braucht (BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 a.a.O.).

In Anwendung dieser Grundsätze unterfällt der von der Klägerin mit ihrem Aufenthalt angestrebte persönliche Kontakt mit ihren Kindern dem Schutzbereich des Art. 6 GG, des Art. 8 EMRK und des Art. 7 GR-Charta. Die Kinder haben bis 2005 bei der Klägerin in Marokko gelebt und wurden von ihr versorgt. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass trotz der von der Klägerin selbst herbeigeführten räumlichen Trennung weiterhin eine durch geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägte und von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen der Kinder getragene Verbundenheit und familiäre (Lebens-) Gemeinschaft besteht. Dennoch ist die Ablehnung der Erteilung eines Besuchsvisums hier nicht unverhältnismäßig. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die bestehende räumliche Trennung von ihren Kindern selbst dadurch herbeigeführt, dass sie, obwohl sie 2002 nach der Scheidung der Ehe das Sorgerecht für die Kinder erhielt, 2005 der Übersiedlung der Kinder nach Deutschland zustimmte. Soweit die Kinder unter der hierdurch herbeigeführten Trennung von ihrer Mutter leiden, stand und steht es den Eltern frei, diese Entscheidung zum Wohl der Kinder wieder rückgängig zu machen. Im Übrigen sind die Klägerin und ihre beiden - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht - 11 bzw. 8 Jahre alten Kinder zur Aufrechterhaltung der familiären Bindungen nicht zwingend auf einen Besuch der Klägerin im Bundesgebiet angewiesen. Die Klägerin kann den Kontakt mit ihren Kindern von Marokko aus sowohl über das Internet als auch über Briefe und Telefonate aufrechterhalten. Außerdem können die Kinder ihre Mutter während der Ferien in Marokko besuchen. Beides ist der Familie angesichts des Alters der Kinder und des Umstandes, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in Marokko über ein überdurchschnittliches Einkommen und nicht unerhebliche Ersparnisse verfügt, nicht unzumutbar. [...]