VG Stade

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Zitieren als:
VG Stade, Beschluss vom 10.01.2011 - 6 B 1471/10 - asyl.net: M18322
https://www.asyl.net/rsdb/M18322
Leitsatz:

Eilrechtsschutz nach Ablehnung eines Folgeantrags wegen möglicher Verfolgungsgefahr in Syrien aufgrund exilpolitischer Aktivitäten ("Damaskus-Erklärung").

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Asylfolgeantrag, Syrien, Exilpolitik, Deutsch-Syrisches Rückübernahmeabkommen, vorläufiger Rechtsschutz, Damaskus-Erklärung
Normen: VwGO § 123 Abs. 1, AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 5 S. 2, AufenthG § 60 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat eine individuelle Rückkehrgefährdung hinreichend dargetan.

Im Jahr 2009 und im Jahr 2010 bis einschließlich März wurden 40 Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit von Deutschland nach Syrien im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens zurückgeführt (vgl. den Lagebericht des AA vom 27. September 2010 und des Ad hoc-Lagebericht vom 7. April 2010).

Seit Anfang 2009 bis Ende Juni 2010 sind nach Angaben der Bundesländer insgesamt 73 Syrer nach Syrien abgeschoben worden. In 50 Fällen geschah dies auf Grundlage des deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens (Antwort der Bundesregierung vom 22. Oktober 2010 - BT-Drucksache 17/3365 - auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Petra Pau, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE - Drucksache 17/2869 -).

In drei Fällen sind im Jahr 2009 Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung bekannt geworden. In einem Fall konnte bestätigt werden, dass eine Inhaftierung über die übliche Befragung durch syrische Behörden nach der Ankunft hinausgegangen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden den Lagebericht des AA vom 27. September 2010). Im September 2009 durfte ein zurückgeführter syrischer Staatsangehöriger nach einer kurzen Prüfung der Personalien am Flughafen mit der Maßgabe einreisen, sich bei einer Geheimdienststelle seines Heimatortes zu melden. Als er dort vorsprechen wollte, wurde er verhört und inhaftiert. Nach sieben Tagen wurde er zur Ersten Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Ihm wurde vorgeworfen, in Deutschland Asyl beantragt und "im Ausland bewusst falsche Nachrichten verbreitet zu haben, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind" (AA, wie vor). Nach Angaben des Anwalts des Betroffenen wurde dieser Anfang Januar 2010 gegen Kaution aus der Haft entlassen. Er ist daraufhin aus Syrien ausgereist und befindet sich wieder in Deutschland. Im Februar 2010 wurde er in Abwesenheit wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", vom Militärgericht Kamischli zu einer Haftstrafe von vier Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 80 SYP (1,17 €) verurteilt. Grundlage der Verurteilung ist Art. 287 des Syrischen Strafgesetzbuches, der ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten vorsieht (AA, wie vor). Nach Angaben des Anwalts und des Betroffenen selbst stützten sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen (AA, wie vor).

Der Bundesregierung sind laut Antwort vom 22. Oktober 2010 "in den Jahren 2009 und 2010 in insgesamt fünf Fällen Inhaftierungen nach der Rückführung bekannt geworden. Betroffen waren insgesamt 14 Personen. Die Haftdauer betrug zwischen drei Tagen und dreieinhalb Monaten. In einem aktuellen Fall dauert die Haft offenbar seit dem 27. Juli 2010 weiter an. Das Auswärtige Amt hat im letztgenannten Fall Kontakt zu den syrischen Behörden aufgenommen. Eine Rückmeldung von syrischer Seite steht noch aus .... Es trifft zu, dass zwei zurückgekehrte Personen im Juli 2010 inhaftiert und offenbar strafrechtlichen Ermittlungen unterzogen worden sind. Nach unbestätigten Informationen einer kurdischen Menschenrechtsorganisation ist eine der Personen nach 29 Tagen Haft freigelassen worden. Die Inhaftierung der anderen Person dauert offenbar an ..."

Aus diesen Erfahrungen zum Umgang syrischer Stellen mit Personen, die seit Anfang 2009 nach Syrien zurückgeführt wurden, lässt sich nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. das Urteil vom 29. Oktober 2010 - 6 A 940/09 -) nicht auf eine generelle flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrergefährdung schließen (vgl. das im Asylerstverfahren ergangene Urteil des VG Oldenburg vom 24. Juni 2010 - 4 A 10/10 - und den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2010 - 2 LA 281/10 -).

Nach ständiger Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 18. Oktober 2010 m.w.N.) und des erkennenden Gerichts drohen Asylbewerbern aus Syrien allein wegen der Stellung eines Asylantrages und des gegebenenfalls mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet bei einer Rückkehr nach Syrien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asyl- und abschiebungsschutzerhebliche Maßnahmen. Nur wenn besondere Umstände hinzutreten, die geeignet sind, bei den syrischen Sicherheitskräften den Verdacht zu begründen, dass sich die Betreffenden in Syrien oder im Ausland gegen das syrische Regime politisch betätigt haben, besteht für Rückkehrer die Gefahr, politisch verfolgt zu werden.

Der Antragsteller hat mit seinem Folgeantrag und dem ergänzenden Vorbringen im Klage- und Eilverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zu dem Personenkreis gehört, für den eine Gefährdung bei einer Abschiebung nach Syrien in besonderer Weise naheliegen könnte.

Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 27. September 2010) können den syrischen Behörden bekannt gewordene exilpolitische Aktivitäten in Deutschland von Fall zu Fall nach der Rückkehr zu staatlichen Repressionen führen. In diesem Zusammenhang führt das Auswärtige Amt nach Schilderung des bereits erwähnten Falles des im September 2009 nach seiner Rückführung festgenommenen syrischen Staatsangehörigen aus:

"Daneben ist die sog. "National Salvation Front" unter dem abtrünnigen ehemaligen Vize-Präsidenten Khaddam in Europa und den USA aktiv. Auch die "Nationalversammlung der Damaskus-Erklärung" verfügt über eine Reihe von Auslandsbüros, u.a. in Berlin. Die syrischen Muslimbrüder haben ihren Hauptsitz in London. Mitglieder der genannten Vereinigungen sind bei einer Rückkehr nach Syrien dem Risiko strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt."

Der Antragsteller macht eine Mitgliedschaft in der oppositionellen Bewegung "Damaskus-Erklärung" geltend. Dies könnte nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27. September 2010 unter Berücksichtigung des sonstigen Vorbringens des Antragstellers zu einer anderen Beurteilung seiner Gefährdung führen. Eine endgültige Klärung muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. [...]