VGH Baden-Württemberg

Merkliste
Zitieren als:
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2010 - 11 S 2079/10 - asyl.net: M18324
https://www.asyl.net/rsdb/M18324
Leitsatz:

1. Wurde ein Verwaltungsakt unmittelbar einem Verfahrenshandlungsunfähigen zugestellt, so kann allein durch die Kenntnisnahme des Verwaltungsakts durch den Betreuer keine Heilung eintreten, weil die Behörde bei der unwirksamen Zustellung gegenüber dem Betreuer regelmäßig nicht den erforderlichen Bekanntgabewillen hatte.

2. Wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgängig die Verfahrenshandlungsunfähigkeit geltend gemacht, so kann in der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens keine - konkludente - Genehmigung gesehen werden.

(Amtliche Leitsätze)

Schlagwörter: Handlungsfähigkeit, Zustellung, Wirksamkeit, Heilung, Bekanntgabe, Verlust des Freizügigkeitsrechts, Unionsbürger, Polen, Geschäftsfähigkeit
Normen: FreizügG/EU § 5 Abs. 5, FreizügG/EU § 2 Abs. 1, VwVfG § 12 Abs. 1 Nr. 1, VwZG § 8
Auszüge:

[...]

Die zulässige, insbesondere unter Stellung eines Antrags rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache Erfolg.

Auf den mittlerweile gestellten zulässigen Hauptantrag ist festzustellen (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO), dass die im Streit befindlichen Bescheide nicht wirksam zugestellt wurden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Zustellung nicht geschäftsfähig und damit auch für das Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähig im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LVwVfG war.

Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus dem Ärztlichen Attest des Klinikums Stuttgart vom 16.12.2009 sowie dessen nervenärztlichen Gutachtens vom 16.04.2010, das dann in der Folge am 05.05.2010 zur Bestellung der Betreuerin geführt hat. Zwar ist es richtig, dass die Zustellung der hier in Frage stehenden Bescheide vor dem 16.12.2009 erfolgt ist. Unübersehbar ist jedoch, dass es bereits im Attest vom 16.12.2009 ausdrücklich heißt, dass eine Verständigung über Sinn und Zweck einer Betreuung mit dem Kläger nur noch bedingt möglich ist, was im Zusammenhang mit den dort festgehaltenen Feststellungen und dem Gutachten vom 16.04.2010 nur den Schluss zulässt, dass der Kläger bereits damals geschäftsunfähig war. Denn wenn ein Betroffener nicht einmal mehr in der Lage ist, vollständig zu begreifen, was der Sinn und Zweck einer Betreuung sind, kann vernünftigerweise nicht mehr davon ausgegangen werden, dass dieser in der Lage ist, eigenverantwortlich seine Angelegenheiten zu regeln bzw. zu besorgen. Da nach Aktenlage der Zustand des Klägers auf einer langjährigen Entwicklung beruht und namentlich nach dem Attest vom 16.12.2009 keine Gesichtspunkte zu Tage getreten sind, wonach sich der Zustand gerade in den letzten 2 bis 3 Monaten vor dem 16.12.2009 erheblich verschlechtert haben könnte, muss mit dem Verwaltungsgericht davon ausgegangen werden, dass die Handlungsunfähigkeit auch bereits am 21.09.2009 vorgelegen hat.

Die beiden Zustellungen an den Kläger persönlich sind damit unwirksam, weshalb die Bescheide keine Wirksamkeit erlangt haben.

Dieser Mangel wurde auch nicht nach § 9 LVwZG bzw. § 8 BVwZG geheilt. Zwar hat in der Folgezeit die Betreuerin des Klägers die Bescheide tatsächlich erhalten und von ihnen Kenntnis genommen. Dieser Umstand ist jedoch in der hier zu beurteilenden Verfahrenskonstellation nicht hinreichend. Zwar kann der rechtliche Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, wonach eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Zustellung nachträglich geheilt wird, wenn der Empfänger später nach wieder hergestellter Geschäftsfähigkeit Besitz und Kenntnis von dem Bescheid erlangt, nicht infrage gestellt werden (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.02.1994 – 2 B 173.93 – NJW 1994, 2633).

Darum geht es hier jedoch nicht. Die Beklagte wie auch das Regierungspräsidium hatten nämlich zu keinem Zeitpunkt der Betreuerin gegenüber den erforderlichen Bekanntgabewillen. Dieser muss nicht nur die Bekanntgabe an sich umfassen, sondern insbesondere auch auf eine näher konkretisierte Person bezogen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; U.Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 41 Rdn. 51 und 53; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 34 f.). Im vorliegenden Fall konnte zum Zeitpunkt der Zustellung ein auf die Betreuerin bezogener Bekanntgabewille schon deshalb nicht vorliegen, weil sie damals noch gar nicht bestellt war.

Die Betreuerin hat in der Folge auch keine Genehmigung erteilt, die grundsätzlich auch den unzureichenden Bekanntgabewillen heilen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 08.03.2005 - 1 S 254/05 - NuR 2006, 440; GK-AsylVfG § 12 Rdn. 36). Während des Klageverfahrens wurde vielmehr (namentlich auch nach dem 05.05.2010) durchgängig die Handlungsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Zustellung und damit deren Unwirksamkeit geltend gemacht. Dann jedoch muss eine - auch konkludente - Genehmigung ausscheiden, weil dieses unvereinbar mit dem zentralen Klagevorbringen wäre.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist des Senat noch darauf hin, dass die Verfügung auch in der Sache keinen Bestand haben könnte und zwar - ungeachtet möglicher Ermessendefizite - schon deshalb, weil die Beklagte nicht für den Erlass zuständig war. Der Senat hat mit (nicht rechtskräftigem) Urteil vom 14.09.2010 - 11 S 1415/10 - (juris) ausgeführt, dass eine durch das Regierungspräsidium Karlsruhe getroffene Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU mangels sachlicher Zuständigkeit formell rechtswidrig ist. Er hat ausgeführt, dass die dort zur Festlegung der Zuständigkeit herangezogene Bestimmung des § 6 Abs. 3 AAZuVO Baden-Württemberg vom 02.12.2008 (GBl. S. 465) mangels gesetzlicher Ermächtigung im Sinne von Art. 61 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg nichtig ist und eine Ermächtigungsgrundlage sich insbesondere nicht aus § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergibt, weil § 11 FreizügG/EU die Anwendbarkeit des § 71 Abs. 1 AufenthG für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen sperrt.

Eine sachliche Zuständigkeit der Beklagten als unterer Ausländerbehörde für die hier in Frage stehende Feststellung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU besteht aber vor dem Hintergrund des Urteils des Senats vom 14.09.2010 (a.a.O.) gleichfalls nicht und kann ebenfalls nicht aus § 71 Abs. 1 AufenthG abgeleitet werden, denn diese Bestimmung ist nach der speziellen und abschließenden Verweisungsnorm des § 11 FreizügG/EU für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen nicht anwendbar. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU verweist auf die Anwendbarkeit des Aufenthaltsgesetzes erst nach Abschluss des Verfahrens um die Verlustfeststellung. [...]