VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 23.02.2011 - 5 K 20109/10 Me - asyl.net: M18326
https://www.asyl.net/rsdb/M18326
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgungsgefahr im Iran nach Konversion vom Islam zum Christentum.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Iran, Konvertiten, Christen, Exilpolitik, subjektive Nachfluchtgründe, religiöse Verfolgung, religiöses Existenzminimum
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 1 Bst. a, RL 2004/83/EG Art 15
Auszüge:

[...]

Gleichwohl ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG, nämlich wegen des in Deutschland vollzogenen Glaubenswechsels, zuzuerkennen. [... ]

Der Kläger kann sich hiernach auf einen (selbst geschaffenen) Nachfluchtgrund berufen, denn auch ein erst im Drittland vorgenommener Glaubenswechsel kann den Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG auslösen. Maßgeblich ist insoweit Art. 10 Abs. 1 RL. Nach dieser Vorschrift umfasst der Begriff der Religion, insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen einzelner oder in der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dabei sind unter religiösen Riten die in einer Religionsgemeinschaft üblichen oder geregelten Praktiken oder Rituale zu verstehen, die der religiösen Lebensführung dienen, insbesondere Gottesdienste, kulturelle Handlungen und religiöse Feste. Die Vorschrift geht damit ihrem Wortlaut nach über den Schutz hinaus, der nach der bisherigen Rechtsprechung unter dem Begriff des religiösen Existenzminimums einem Konvertiten zuerkannt wurde (Bay VGH a.a.O.; OVG Saarland, a.a.O.). Der Glaubenswechsel muss indessen aus religiöser Überzeugung erfolgt sein und den Schutzsuchenden daher in seiner religiösen Identität prägen. Ob der Wechsel zum Christentum für den jeweiligen Ausländer auch eine Glaubenssache ist, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit unter Einbeziehung des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelt, zu überprüfen. Dabei übersieht das Gericht nicht, dass die Überprüfung einer inneren Überzeugung naturgemäß nur begrenzt möglich ist und auf Grund der bestehenden Sprachbarrieren noch zusätzlich erschwert wird. Gleichwohl bedarf es bei einer behaupteten religiösen Verfolgungsgefährdung wegen eines in Deutschland vorgenommenen Glaubenswechsels vom Islam zum Christentum einer gerichtlichen Prüfung der inneren, religions- und persönlichkeitsprägenden Beweggründe (vgl. VGH Kassel. U. v. 26.07.2007, 8 UE 3140/05. NVwZ-RR 2008 S. 208). Dabei dürfen die Anforderungen an den betreffenden Ausländer einerseits nicht überspannt werden, andererseits darf von einem Konvertiten, zumal bei der Hinwendung zu einer grundlegend anderen Religion, erwartet werden, dass er präsentes Wissen über eine Vielzahl von Glaubensinhalten offenbart, insbesondere wenn die religiöse Unterweisung (Taufvorbereitung) noch nicht lange zurückliegt. In jedem Fall aber darf ein überdurchschnittliches Interesse an der angenommenen Religion vorausgesetzt werden.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Glaubenswechsel förmlich und nach außen sichtbar vollzogen, indem er sich am 25.07.2010 in der Evangelischen ...-Kirche in ... hat taufen lassen. Darüber hinaus hat das Gericht in der ausführlichen Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23.02.2011 den Eindruck gewonnen, dass er den Glaubenswechsel aus innerer Überzeugung vorgenommen hat. Der Kläger hat ein weit überdurchschnittliches Detailwissen sowohl zu religiösen als auch zu geschichtlichen Zusammenhängen offenbart, welches auch eine zutreffende Antwort auf die schwierige Frage zur theologischen Bedeutung des Pfingstfestes mit einschloss. Er hat bei dem Gericht auch den Eindruck hinterlassen, dass er begonnen hat, christliche Werte zu verinnerlichen und sein Leben durchaus nach ihnen auszurichten, was in der von ihm geschilderten täglichen Glaubenspraxis Ausdruck findet. [...] Zudem hat der in der mündlichen Verhandlung anwesende Pfarrer und Seelsorgebeauftragte für Menschen mit Migrationsgeschichte, ..., insoweit erläuternd ausgeführt, dass die Ernsthaftigkeit und Wahrhaftigkeit einer Hinwendung zum christlichen Glauben nach religiösem Verständnis nicht an der Länge der Glaubensunterweisung festgemacht werden dürfe, sondern als ein Akt der intuitiven Hinwendung und Öffnung angesehen werden müsse, der nicht durch angeeignetes Sachwissen ersetzt werden könne. Und insoweit schätze er ein, dass der Kläger wahrhaftig sei und sich auf einem guten Weg befinde.

Das Gericht hält es zwar auf Grund der Vielzahl von in Deutschland ein Asylverfahren betreibenden Iranern für nicht übermäßig wahrscheinlich, dass der Umstand der Konversion und der (sonntägliche) Besuch des Gottesdienstes in einer christlichen Kirche fernab von den großstädtischen Zentren dem Iran durch in Deutschland operierende Spitzel und Sicherheitskräfte bekannt wird, doch lässt sich dies auch nicht völlig ausschließen. Jedenfalls steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr wegen der Ausübung seines christlichen Glaubens administrative und polizeiliche, mit großer Wahrscheinlichkeit aber auch diskriminierende Maßnahmen zu befürchten hat, wobei auch die Anwendung physischer Gewalt nach wiederholtem Auffallen überaus wahrscheinlich ist. Dies dürfte umso mehr gelten, falls der Entwurf der Strafrechtsnovelle Gesetz wird, was gegenwärtig jedoch nicht abzusehen ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Meiningen vom 06.11.2008). Dieser Gesetzentwurf sieht in seinen Artikeln 225/1 ff. (erstmals) die Aufnahme eines Apostasie-Straftatbestandes vor, womit der Abfall vom Islam als kodifiziertes staatliches Recht unter Strafe gestellt wird. Als Höchststrafe ist jedenfalls für männliche Apostaten die Todesstrafe vorgesehen.

In seiner Auskunft vom 07.07.2008 an das VG Mainz hat amnesty international (ai) eine ausführliche Darstellung von Referenzfällen betreffend die Verfolgung von Christen im Iran gegeben und alsdann (auf Seite 2 seiner Auskunft) die stets wiederkehrenden Verfolgungsmuster aufgelistet, wie z. B. anonyme Drohanrufe und Morddrohungen, Razzien, Haft ohne Kontakt zur Außenwelt und strenge Überwachung nach der Freilassung, um Kontakte und die Wiederbelebung der Hausgemeinden zu unterbinden. Bei einem solchen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit oder die physische Freiheit ist uneingeschränkt von einer beachtlichen Verfolgung auszugehen (vgl. BVerwG, U. v. 05.03.2009, 10 C 51.07 m.w.N., zitiert nach juris). Denn Art. 9 Abs. 1 Buchst. a RL verweist auf die sog. "notstandsfesten" grundlegenden Menschenrechte i.S.v. Art. 15 Abs. 1 und 2 EMRK, wozu in jedem Fall auch die körperliche Freiheit zählt. Dies gilt nicht nur für den Fall der hier offen gelassenen Frage einer Verfolgung im Iran wegen bereits erfolgter religiöser Betätigung in Deutschland, sondern ebenso wegen einer solchen zukünftigen Betätigung im Heimatland. Denn wenn - wie vorliegend - die religiöse Grundüberzeugung feststeht, darf und muss unterstellt werden, dass der christliche Glauben auch im Heimatland aktiv gelebt werden wird. Es ist dem Ausländer in einem solchen Fall nicht zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, um dort durch religiöse Betätigung seine in Deutschland gemachten Angaben "unter Beweis zu stellen".

Zu den genannten staatlichen Repressionen können nicht selten solche von privaten Dritten hinzutreten, wenn der Konvertit ins Visier radikal-militanter Muslime gerät, die den Abfall vom Islam aus religiöser Sicht als ein in jedem Fall mit dem Tod zu bestrafendes Vergehen betrachten. Eine ähnliche Gefährdung für die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann auch aus dem Kreis der Großfamilie ausgehen, wenn diese aufgrund ihres muslimischen Selbstverständnisses einen Religionswechsel nicht toleriert. Eine Gefährdung für Konvertiten besteht nach ai (a.a.O.) latent fast immer. Vor diesem Hintergrund fasst die Organisation zusammen, dass für Konvertiten die Möglichkeit einer ungehinderten Religionsausübung nicht einmal in privaten Hausgemeinschaften besteht und führt dann weiter aus (S. 3 f.), dass sich die Lage der religiösen Minderheiten seit dem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinedschad erheblich verschlechtert habe. Wie sich die derzeitige Situation nach der umstrittenen Wiederwahl des Präsidenten darstellt, ist nicht eindeutig. Derzeit spricht jedoch mehr dafür als dagegen, dass der konservative Block im Interesse eines Machterhalts eher zu repressiven Maßnahmen greift, als den gemäßigteren Kräften in der Opposition Zugeständnisse zu machen.

Das Gericht lässt die Frage offen, die nach dem Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) vom Europäischen Gerichtshof zu klären ist, ob und unter welchen Voraussetzungen beim Flüchtlingsschutz unter Geltung des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes auch religiöse Betätigungen in der Öffentlichkeit erfasst werden. Denn jedenfalls droht dem Kläger bei einer Rückkehr in den Iran der Auffassung des Gerichts nicht nur eine erhebliche Einschränkung seiner religiösen Betätigungsfreiheit, sondern - wie oben ausgeführt - ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit und Freiheit - und dies mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit, so dass die fehlende Vorverfolgung unbeachtlich ist.[...]