Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG (PTBS). Der Antragsteller wird nicht in der Lage sein, im Irak oder Nordirak sein Existenzminimum zu sichern. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland kann er auch nicht auf familiäre Unterstützung im Irak verwiesen werden, zumal seine Kernfamilie in Deutschland lebt und auch nicht ausreisepflichtig ist.
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§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohende wesentliche Gesundheitsverschlechterung, verursacht durch die spezifischen Verhältnisse im Herkunftsland, voraus.
Der rechtliche Anknüpfungspunkt des § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes ist nicht eine derzeit bestehende Erkrankung, sondern die künftige Gefahr der wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nach Rückkehr. Den hier diagnostizierten Erkrankungen des Antragstellers kommt somit nur insoweit Bedeutung zu, als sie zur Grundlage dienen, aus der die genannte Gefahr hergeleitet werden kann.
Im Attest vom 17.11.2009 (vgl. S. 4) wird ausgeführt, dass im Falle einer Rückkehr davon ausgegangen werden kann, dass durch ein erneutes Erleben ähnlicher Situationen bzw. durch Konfrontation mit externen und internen Auslösern eine Reaktualisierung oder Verschlimmerung der berichteten Symptomatik erfolgen kann. Eine konkrete Benennung dieser Auslöser oder Beschreibung dieser Situationen erfolgt jedoch nicht. Darüber hinaus verlangt § 60 Abs. 7 AufenthG die Benennung konkreter Gefahren, allein die Wiederholung des rechtlichen Maßstabes, dass eine wesentliche Gesundheitsverschlechterung droht oder wie hier, Verschlimmerung der Symptome, genügt nicht. Somit mangelt es den Ausführungen an der Konkretheit der drohenden Gefahr. Im übrigen sind Gefahren, die drohen können oder vermutlich drohen, wie dies hier vorgetragen wurde, nicht beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt auch für die als latent vorgetragene Suizidgefahr. Bezüglich der vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Ausführungen zu einer Retraumatisierungsgefahr ist zu sagen, dass diese sich nicht auf die individuelle Situation des Antragstellers beziehen.
Im übrigen ist hier davon auszugehen, dass hier keine nachvollziehbare Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung gestellt wurde. So wird im Urteil des BVerwG vom 11.09.2007 (Az.: 10 C 8.07) ausgeführt, dass nach Auffassung des Gerichtes eine ärztliche/psychologische Äußerung hingegen nicht ausreichend ist, um eine Pflicht weiterer Sachaufklärung auszulösen, wenn sich das Attest im wesentlichen auf die Wiedergabe der - offenbar nicht weiter überprüften - Angaben des Antragstellers beschränkt und ohne nähere Erläuterung bescheinigt, dass die von ihm gemachten Angaben für das Vorhandensein einer PTBS sprächen.
Im vorliegenden Attest wird ausgeführt, dass die seelische Störung des Antragstellers auf Ereignisse im Herkunftsland zurückzuführen sei. So sei er 1996 nach Kriegserlebnissen nach Deutschland geflohen, er sei nicht politisch aktiv gewesen, nach der Tötung seines Onkels habe er Angst bekommen. Durch den Krieg habe er viele tote Menschen gesehen. Im übrigen sei ein Bruder von ihm unschuldig wegen einer Blutfehde getötet worden. In seiner Anhörung am 3.7.1995 beim Bundesamt hat er jedoch angegeben, dass er einfaches Mitglied der PUK gewesen sei und dass er Raketengeschosse von Mossul nach Dohuk geschmuggelt habe. Eines Tages sei es zu einem Schusswechsel gekommen, einer seiner Begleiter sei getötet, einer verletzt und einer verhaftet worden. Er habe nach Dohuk fliehen müssen.
Dies macht deutlich, dass die Angaben des Antragstellers nicht kritisch hinterfragt wurden, sondern einfach unterstellt wurden und somit keine nachvollziehbare Diagnose einer PTBS gestellt wurde.
Jedoch ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Antragsteller psychisch erkrankt ist. Zwar führt seine Erkrankung, wie oben bereits dargelegt, für sich genommen nicht zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes. In einer Gesamtschau dieses Verfahren und der besonderen Umstände des Einzelfalls ist es jedoch beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, eigenständig im Irak oder Nordirak sein Existenzminimum zu sichern. Aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Deutschland kann er auch nicht darauf verwiesen werden, dass er familiäre Unterstützung im Irak erhält, zumal seine Kernfamilie hier in Deutschland lebt und auch nicht ausreisepflichtig ist.
Somit liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. [...]