LSG Nordrhein-Westfalen

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Zitieren als:
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.02.2011 - L 20 AY 149/10 B ER; L 20 AY 150/10 B - asyl.net: M18347
https://www.asyl.net/rsdb/M18347
Leitsatz:

Es kann offen bleiben, ob Art. 28 Abs. 1 QRL ein subjektives Recht auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG gebietet, da der Antragsteller sich durch seine herausgehobene exilpolitische Funktionärstätigkeit für die PKK Handlungen zuschulde kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (§ 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG, Art. 17 Abs. 1 Bst. c QRL).

Schlagwörter: Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, vorläufiger Rechtsschutz, einstweilige Anordnung, Vorbezugsfrist, Analogleistungen, Anrechnung, Sozialstaatsprinzip, Existenzminimum, Qualifikationsrichtlinie, subsidiärer Schutz, PKK, Exilpolitik, subjektives Recht, Familienangehörige, Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen,
Normen: AsylbLG § 2 Abs. 1, AsylbLG § 3, SGG § 86b Abs. 2 S. 2, GG Art. 1 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 28 Abs. 1, AufenthG § 60 Abs. 8, RL 2004/83/EG Art. 17 Abs. 1 Bst. c, AufenthG § 60 Abs. 5
Auszüge:

[...]

a) Die Beschwerdebegründung, die im Wesentlichen darauf abhebt, den Antragstellern seien wegen des langen Vorbezuges von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. dem Zweiten und Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II / SGB XII) in verfassungskonformer Auslegung von § 2 Abs. 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) und wegen der als verfassungswidrig anzusehenden Bemessung der Höhe der Leistungen nach § 3 AsylbLG weiterhin höhere Leistungen zu gewähren, führt zu keiner anderen Beurteilung des Falles. Der Senat hat bereits mehrfach - ausführlich in dem von dem SG zitierten Beschluss vom 1.6.2010 (L 20 AY 4/10 B ER) - entschieden, dass der Rechtsprechung des BSG in dem Urteil vom 17.6.2008 (B 8/9b AY 1/07 R) folgend auch "höherwertige" Leistungen (hier nach dem BSHG/SGB XII oder SGB II) nicht in die 48-monatige Vorbezugszeit hineinzurechnen sind. Ferner hat der Senat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen im vorläufigen Rechtsschutz keine höheren als die hier zuerkannten Leistungen nach § 3 AsylbLG zu gewähren sind. Die gegen die zitierte Entscheidung des Senats gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 30.10.2010 - 1 BvR 2037/10). Das BVerfG führt aus: "Die Annahme, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG als gesetzliche Grundlage für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII im Fall der Beschwerdeführer ausscheidet, da die tatbestandlichen Voraussetzungen wegen Nichterfüllung eines 48 Monate dauernden Vorbezuges von Leistungen nach § 3 AsylbLG nicht gegeben sind, ist in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu kritisieren." Ferner: "Unmittelbar gestützt auf die Verfassung, insbesondere auf das aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, konnten die Sozialgerichte schließlich keinen Leistungsanspruch zusprechen."

b) Ergänzend ist im Hinblick auf den von dem SG nicht erörterten Anspruch auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie [QR]) auf Folgendes hinzuweisen:

aa) Der Ast. zu 1) genießt, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist, nicht (mehr) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 lit. c)/d) QR. Infolgedessen beruft er sich auch "nur" auf den subsidiären Schutzstatus (Art. 2 lit. e) QR). Er fällt jedoch auch nicht unter diese Regelung. Denn nach Art. 17 Abs. 1 lit. b)/c)/d) sind Personen von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass sie eine schwere Straftat begangen haben (lit. b), sich Handlungen schuldig gemacht haben, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Art. 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen (lit. d) oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstellen, in dem sie sich aufhalten (lit. d). Diese Ausschlussgründe entsprechen inhaltlich der Regelung des § 60 Abs. 8 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat mit (rechtskräftigem) Urteil vom 17.4.2007 - 17 K 1753/06.A - in dem Klageverfahren des Antragstellers zu 1) gegen den Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG erfüllt sind. Der Antragsteller zu 1) stellt danach wegen seiner herausgehobenen exilpolitischen Funktionärstätigkeit für die PKK aus schwerwiegenden Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland dar - § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, Art. 17 Abs. 1 lit. d) QR (S. 5-8 des Urteils). Darüber hinaus hat das VG aus schwerwiegenden Gründen die Annahme für gerechtfertigt gehalten, dass der Antragsteller zu 1) vor seiner Aufnahme in der Bundesrepublik ein schweres nichtpolitisches Verbrechen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland begangen hat - § 60 Abs. 8 Satz 2 2. Var. AufenthG, Art. 17 Abs. 1 lit. b) QR (S. 8/9 des Urteils). Schließlich hat das VG im Hinblick auf die von dem Antragsteller zu 1) entfalteten Aktivitäten als Kader der PKK die Annahme für gerechtfertigt gehalten, dass er sich Handlungen hat zuschulden kommen lassen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen - § 60 Abs. 8 Satz 2 3. Var. AufenthG, Art. 17 Abs. 1 lit. c) QR (S. 9 des Urteils). Diese ausländerrechtliche Beurteilung macht sich der Senat für seine Entscheidung zu eigen.

Für den Ausschluss von dem persönlichen Anwendungsbereich ist es in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung, dass das VG der Klage des Antragstellers insoweit stattgegeben hat, als es die Voraussetzungen für ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG als erfüllt ansah (S. 10-13 des Urteils) und die Ausländerbehörde der Beklagten dem folgend unter dem 5.6.2007 das Abschiebeverbot durch Bescheid festgestellt hat.

Da der Antragsteller zu 1) nach alledem nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der QR erfasst wird, kann für die Entscheidung des vorliegenden Falles letztlich offen bleiben, ob Art. 28 Abs. 1 QR überhaupt, wie von den Antragstellern geltend gemacht, ein subjektives Recht auf höhere Leistungen (gegen die Antragsgegnerin) verbrieft.

bb) Die Ast. zu 2) ist weder als Flüchtling noch als Person mit subsidiärem Schutzstatus in den persönlichen Anwendungsbereich der QR einbezogen. Dies wird weder geltend gemacht noch sind hierfür sonst Anhaltspunkte ersichtlich. Sie könnte daher allenfalls als Familienangehörige von sich aus der Richtlinie ergebenden Vergünstigungen profitieren (vgl. hierzu Erwägungsgrund [27] QR). Wie unter aa) ausgeführt ist jedoch schon der Antragsteller zu 1) nicht vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst, so dass auch die Antragstellerin zu 2) auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 QR keinen Anspruch auf höhere Leistungen für sich herleiten kann.

c) Schließlich kommt nach den Umständen des Falles eine insbesondere dem Antragsteller zu 1) günstige Entscheidung auch nicht deswegen in Betracht, weil er sich noch auf eine bestandskräftig gewordene und zwischenzeitlich nicht aufgehobene Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII durch die Beklagte berufen könnte. Nach dem Akteninhalt erstreckte sich der letzte Bewilligungsbescheid auf den Zeitraum vom 1.7.2009 bis zum 30.4.2010, so dass sich daraus jedenfalls für das hier zur Entscheidung stehende, im August 2010 vor dem SG anhängig gewordene Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz kein weiterer Leistungsanspruch ergibt. Nichts anderes gilt für die Antragstellerin zu 2) vor dem Hintergrund des Bescheides der ARGE C vom 12.2.2010, mit dem diese die laufende Bewilligung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab dem 1.4.2010 aufgehoben hat. [...]