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VG Gelsenkirchen

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Zitieren als:
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.02.2011 - 14a L 1430/10.A - asyl.net: M18349
https://www.asyl.net/rsdb/M18349
Leitsatz:

Die Rücknahme der Vorbehaltserklärung gegenüber der UN-Kinderrechtskonvention durch die Bundesregierung führt zu keinen Änderungen des Asylverfahrensrechts. Antragsteller die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind auch weiterhin verfahrensfähig.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Asylverfahren, offensichtlich unbegründet, vorläufiger Rechtsschutz, unbegleitete Minderjährige, Handlungsfähigkeit, Vormundschaft, Inobhutnahme, Kinderrechtskonvention
Normen: VwGO § 80 Abs. 5, AsylVfG § 36 Abs. 4, AsylVfG § 12, SGB VIII § 42 Abs. 1 Nr. 3, SGB VIII § 42 Abs. 2
Auszüge:

[...]

Auf das materielle Flüchtlingsrecht wirkte sich die Vorbehaltserklärung zu keiner Zeit aus, so dass insoweit auch deren Rücknahme zu keiner Änderung führt. Materiell soll die Kinderrechtskonvention sicherstellen, dass Kindern neben dem Überleben und ihrer Entwicklung auch allgemeine Sozialstandards gesichert werden. Ansprüche auf eine bestimmte Ausgestaltung des ausländerrechtlichen oder Asylverfahrens ergeben sich, abgesehen von dem Verbot der Diskriminierung von Kindern, aus der Konvention nicht.

Die in diesem Zusammenhang zu betrachtende Vorschrift des § 12 AsylVfG, welche die Verfahrensfähigkeit ab der Vollendung des 16. Lebensjahres vorsieht, widerspricht den Bestimmungen der Kinderrechtskonvention nicht. Eine Verpflichtung der die Konvention ratifizierenden Staaten, alle Kinder unabhängig von ihrem Alter gleich zu behandeln, lässt sich der Konvention nicht entnehmen. Die (partielle) Verfahrens- und Handlungsfähigkeit von noch nicht volljährigen Kindern ist auch außerhalb des Asylrechts sowohl international als auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht völlig unüblich. Seit dem 1. Oktober 2005 ist darüber hinaus durch das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz sichergestellt, dass der hier in Rede stehende Personenkreis der 16- bis 18-jährigen Asylantragsteller durch das Jugendamt in Obhut genommen und ein Vormund bestellt wird (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 SGB VIII). Ausweislich der Verwaltungsvorgänge und des Vortrags des Antragstellers ist dies auch vorliegend erfolgt.

Auch die vom Jugendamt der Stadt E. beim Erstgespräch am 13. September 2010 für erforderlich gehaltene und inzwischen erfolgte Bestellung eines Vormundes für den Kläger führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Bestellung eines Vormundes ist - unabhängig von der Verfahrensfähigkeit des Antragstellers im Asylverfahren - erforderlich, um dessen gesetzliche Vertretung in den übrigen, eine Volljährigkeit erforderndem Bereichen des täglichen Lebens sicherzustellen. [...]