VG Düsseldorf

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Zitieren als:
VG Düsseldorf, Urteil vom 18.01.2011 - 17 K 603/10.A - asyl.net: M18354
https://www.asyl.net/rsdb/M18354
Leitsatz:

Flüchtlingsanerkennung wegen Verfolgung in der Türkei aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in der THKP/C. Die unverhältnismäßigen strafrechtlichen Maßnahmen stellen politische Verfolgung dar, denn der Kläger wurde während der polizeilichen Vernehmungen gefoltert. Die Umstände des gegen den Kläger in der Türkei betriebenen Strafverfahrens lassen den Schluss zu, dass seine Verurteilung nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern auf seine politische Gesinnung abzielt und der Strafvorwurf entsprechend manipuliert wurde.

Schlagwörter: Asylverfahren, Flüchtlingsanerkennung, Türkei, politische Verfolgung, Untersuchungshaft, Haftbeschluss, ÖDP, THKP/C, Ingewahrsamnahme, Folter, Vorverfolgung, Straftat
Normen: AufenthG § 60 Abs. 1, AsylVfG § 3 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 9 Abs. 2, RL 2004/83/EG Art. 10 Abs. 1 Bst. e
Auszüge:

[...]

Die Klage hat teilweise Erfolg. Der angefochtene Bescheid vom 6. Januar 2010 ist rechtmäßig, soweit darin der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt wird. Die Drittstaatenregelung steht einer Asylanerkennung des Klägers entgegen. Im Übrigen ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr erneut politischer Verfolgung ausgesetzt wäre. Die in § 3 Abs. 2 AsylVfG konkretisierten verfassungsimmanenten Schranken schließen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. [...]

Danach sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG im Falle des Klägers erfüllt. Er hat vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten und ist vor unmittelbar drohender erneuter Verfolgung ausgereist. Auch ohne die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG

steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei staatliche Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) und d) RL 2004/83/EG in Form der Vollstreckung der Reststrafe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die Inhaftierung dient nicht der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern zielt auf die politische Gesinnung des Klägers ab. Die Verfolgungshandlungen knüpfen damit an die politische Überzeugung, den Verfolgungsgrund gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) RL 2004/83/EG, an, und drohen ihm wegen des bestehenden Vollstreckungshaftbefehls landesweit.

Das Gericht geht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens des Klägers, das durch die eingereichten Unterlagen sowie die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 25. Mai 2010 belegt ist, von folgendem Sachverhalt aus:

Der Kläger, der aus einer politisch links gerichteten Familie stammt – die Eltern waren beide Anhänger der E – war bereits früh selbst politisch aktiv und gehörte der E. und der ÖDP an. Er nahm an den Ortsarbeiten im Volkshaus teil und leistete politische Aufklärungsarbeit in den Istanbuler ...-Vierteln, indem er Zeitschriften verteilte und Kontakte zu den Leuten in den einzelnen Straßen aufnahm, um ihnen bei Problemen zu helfen und sie im Verein zusammen zu bringen. Im Mai 1996 wurde der Kläger zusammen mit vier Freunden, die alle mit ihm im Gymnasium waren und mit denen er sich im Volkshaus traf, von den Sicherheitskräften in Polizeihaft genommen und 20 Tage lang festgehalten. Während der Haft wurde der Kläger gefoltert und verhört. Vorgeworfen wurden dem Kläger Mitgliedschaft in der THKP/C und Aktivitäten für die THKP/C, u.a. Planung eines Überfalls auf ein Schmuckgeschäft und Tötung des Geschäftsinhabers, Überfall auf eine Bank, und ein Polizeifahrzeug mit einer Schusswaffe durchlöchert zu haben. Der Oberstaatsanwalt des Staatssicherheitsgerichts Istanbul, der die Ermittlungen führte, erhob Anklage gegen den Kläger gemäß Art. 146/1 tStGB a.F. wegen des Versuchs, die verfassungsrechtliche Ordnung mit Waffengewalt außer Kraft zu setzen und des Versuchs der Gründung eines marxistischen Staates. Der Kläger befand sich bis zu seiner Haftentlassung am 2. Februar 2006 ca. 10 Jahre lang in Untersuchungshaft in der Haftanstalt L/Istanbul. Das Strafverfahren wurde zunächst beim 4. Staatssicherheitsgericht Istanbul geführt und mit der Auflösung der Staatssicherheitsgerichte an das 12. Gericht für schwere Straftaten Istanbul abgegeben. Dieses verurteilte den Kläger am 30. April 2008 gemäß Art. 146/1 tStGB a.F. zu lebenslanger Haft. Dagegen legte der Kläger erfolglos Rechtsmittel ein. Bevor mit Beschluss der 9. Kammer des Kassationsgerichtshofes vom 6. Juli 2009 das Urteil rechtskräftig wurde, reiste der Kläger aus. Zur Vollstreckung der Reststrafe wurde ein Vollstreckungshaftbefehl erlassen. Der Kläger wird durch die Vollstreckungsbüros der Oberstaatsanwaltschaften Istanbul und H. gesucht.

An den im Polizeigewahrsam erlittenen Misshandlungen des Klägers hat das Gericht nicht den geringsten Zweifel. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen uneingeschränkt glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, soweit es um sein Verfolgungsschicksal ging. Zudem wäre es bei dem gegen ihn bestehenden Verdacht der Mitgliedschaft in der THKP/C überraschend, wäre er nicht gefoltert worden. Nach den Erkenntnissen zur damaligen Menschenrechtspraxis bestand für jede Person, die ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geriet, ein hohes Risiko, im türkischen Polizeigewahrsam zum Opfer asylerheblicher Maßnahmen zu werden. Bei politischen Straftätern ist die Foltergefahr noch erhöht. Folter wurde in erheblichem Umfang praktiziert und als unverzichtbares Mittel im Kampf gegen den Terrorismus eingesetzt (vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 – 8 A 4782/99.A -, UA S. 38 ff, m.w.N.; Urteil vom 26. Mai 2004 – 8 A 3852/03.A -, juris, Rz 89).

Das Urteil der 12. Großen Strafkammer vom 30. April 2008 bestätigt den Vortrag des Klägers. Darin wird auf die Behauptung, es sei gefoltert worden, Bezug genommen und auf die Einstellung des Verfahrens wegen Misshandlung/ Folterung des Individuums gegen Staatsbeamte gegen die Beamten der Filialdirektion für die Bekämpfung des Terrors beim Polizeipräsidium Istanbul verwiesen.

Die gegen den Kläger ergriffenen Maßnahmen beschränkten sich damit schon deshalb nicht auf eine strafrechtliche Ahndung des in der Durchsetzung politischer Ziele mit gewaltsamen Mitteln liegenden kriminellen Unrechts, sondern gingen darüber hinaus, indem der Kläger während der polizeilichen Vernehmungen gefoltert wurde. Dabei handelt es sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, die an politische Überzeugungen und Aktivitäten des Klägers anknüpften. Die strafrechtliche Verfolgung des Klägers ist damit in eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG umgeschlagen.

Darüber hinaus sind sowohl die erlittene Untersuchungshaft als auch die dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei drohende Vollstreckung der Reststrafe von 10 Jahren, die gegen ihn verhängt wurde, als politische Verfolgung zu qualifizieren.

Eine staatliche, mit den Mitteln des Strafrechts geführte Verfolgung von Taten, die aus sich heraus die Umsetzung politischer Überzeugung darstellen – insbesondere separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten – kann grundsätzlich politische Verfolgung sein, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. Es bedarf einer besonderen Begründung, um ein solches Vergehen gleichwohl aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen zu lassen. Insoweit ist zunächst der Rechtsgüterschutz bedeutsam. Es liegt dann keine politische Verfolgung vor, wenn der Staat Straftaten – seien sie auch politisch motiviert - verfolgt, welche sich gegen Rechtsgüter seiner Bürger richten. Die Ahndung kriminellen Unrechts ist danach keine politische Verfolgung. Andererseits kann die Verfolgung von Straftaten in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u.a. - , BVerfGE 80, 315 ff.).

So kann eine möglicherweise evident fehlende Tat- und Schuldangemessenheit der angedrohten oder praktizierten Strafe Anlass sein, die Rechtsanwendung besonders sorgfältig auf Verfolgungstendenzen zu überprüfen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit werden sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen sein, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet, z.B. welches Verfahren angewendet wird und wie die Zuständigkeiten dabei verteilt sind. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder solchen staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 – 9 C 36/83 -, BVerwGE 67, 184 ff.).

Die Umstände des gegen den Kläger betriebenen Strafverfahrens lassen den Schluss zu, dass seine Verurteilung nicht der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern auf seine politische Gesinnung abzielt und der Strafvorwurf entsprechend manipuliert wurde. Der Kläger hat glaubhaft und durchgängig bestritten, an den ihm vorgeworfenen Raubüberfällen beteiligt gewesen zu sein. Sein Engagement für die E. bzw. die ÖDP beschränkte sich auf einfache politische Aktivitäten. Auch während der Verhandlungen vor der 12. Großen Strafkammer hat der Kläger die ihm zum Vorwurf gemachten Straftaten bestritten. Dies wird durch das Geständnis sowie die auf den ersten Blick nicht nachvollziehbaren Einlassungen des Klägers, wie sie auf Seite 7 des Urteilsabdrucks der 12. Großen Strafkammer wiedergegeben sind, nicht in Zweifel gezogen. Den Urteilsgründen zufolge hat der Kläger erklärt, dass er seine Aussagen bei der Polizei unter Folter gemacht habe und er diese Aussagen nicht akzeptiere. In seiner Aussage vor dem Richter habe der Kläger erklärt, er sei der Organisation THKP/C-E im Jahr 1992 als Sympathisant beigetreten und habe im Juli 1994 einen Bankraub begangen. Seine Aussage, die er vor der Staatsanwaltschaft gemacht habe, sei richtig. In seiner Aussage bei der Polizei habe er nicht bestätigt, dass er bei der Tötung von N und bei der Beraubung des Juweliers A gewesen sei, aber dass er seine andere Aussage, die er bei der Polizei gemacht habe, akzeptiere.

Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei den zitierten Aussagen des Klägers nicht um solche handelt, die er vor der 12. Großen Strafkammer gemacht hat. Vielmehr sind nur die Erklärungen wiedergegeben, die der Kläger im Jahre 1996 während der laufenden Ermittlungen abgegeben hat. Das Bestreiten der Aussagen bei der Polizei, zugleich aber Bestätigen der Angaben bei der Staatsanwaltschaft sowie das Geständnis vor dem Ermittlungsrichter hat der Kläger plausibel damit erklärt, dass sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei der Vorführung vor dem Ermittlungsrichter die Polizisten anwesend gewesen seien. Bei einem solchen Ablauf liegt es vor dem Hintergrund einer drohenden Fortführung der Folter auf der Hand, dass die Aussagen des Klägers bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter entsprechend beeinflusst waren. Die im Urteil wiedergegebene weitere Aussage des Klägers bei der Staatsanwaltschaft, er habe seine Aussage bei der Polizei aus freiem Willen gemacht, spricht für sich. Es bedeutet auch keinen unauflösbaren Widerspruch, wenn der Kläger einerseits angibt, er habe sich so geäußert, wie ihm die Polizisten das vorgeschrieben hätten, andererseits aber bei seiner Verteidigung gerade die Aussage vor der Polizei in Teilen bestreitet. Zum einen kann es bei der Polizei die Befürchtung gegeben haben, es könnte zu Foltervorwürfen kommen. Dann war man mit dem Abstreiten lassen der polizeilichen Aussagen durch den Kläger und gleichzeitigem Geständnis bei Staatsanwaltschaft und Ermittlungsrichter auf der sicheren Seite. Oder es sollte mit dieser Aussagetaktik der Polizei den Erklärungen des Klägers der Anstrich der Freiwilligkeit des Geständnisses bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter verliehen werden: Wer wird an diesen Aussagen zweifeln, wenn der Kläger – in Anwesenheit der Polizei – das Geständnis bei der Polizei ganz oder teilweise widerruft?

Das angebliche Geständnis des Klägers, sei es bei der Polizei, sei es bei der Staatsanwaltschaft und dem Ermittlungsrichter, ist als Beweismittel damit wertlos. Auch die übrigen Beweismittel, wie sie in dem Urteil der 12. Strafkammer aufgeführt sind, lassen nur den Schluss zu, dass dem Kläger die Beteiligung an den Raubüberfällen und sonstigen Vorfällen untergeschoben werden sollte. So können die als Beweismittel aufgeführten Protokolle über die Rekonstruktion der Taten am Tatort, die die Polizei angeblich durch den Kläger und die anderen Angeklagten hat durchführen lassen, ersichtlich keinen Beweis für die Begehung der Taten durch den Kläger darstellen. Abgesehen davon fanden solche Rekonstruktionen auch nicht statt, wie der Kläger überzeugend erklärt hat. Vielmehr wurde alles von der Polizei fertig gestellt, und der Kläger musste die Protokolle unterschreiben. Ein weiterer Beleg für einen manipulierten Strafvorwurf sind die in der Wohnung des Klägers und seines Vaters bei einer Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände. Bei der aufgeführten Sauerstoffflasche und den Werkzeugen handelte es sich um Arbeitsgeräte seines Vaters, wie der Kläger mit einem spontanen Lachen in der mündlichen Verhandlung erklärte. Ein Sauerstoffschweißgerät findet sich in der Urteilsbegründung bei der Schilderung des angeklagten Bankraubs von Juli 1994 wieder: damit soll die Kasse aufgeschnitten worden sein. Die Existenz der ebenfalls in der Wohnung aufgefundenen Waffen hat der Kläger nicht bestritten, was naheliegend gewesen wäre und seine Glaubwürdigkeit umso mehr stützt. Bei dem unter den Beweismitteln aufgeführten Luftdruckgewehr handelte es sich um ein völlig ungefährliches Spielzeug. Die Pistole bewahrte der Kläger zu seinem eigenen Schutz auf. Sie war den Urteilsgründen zufolge nicht Tatwaffe. Sonstige Beweismittel, die einen sicheren Schluss auf die Täterschaft des Klägers zuließen, wie etwa Zeugenaussagen, eine Identifizierung oder Fingerabdrücke des Klägers, sind im Urteil nicht aufgeführt. Dementsprechend stützt sich die Beweiswürdigung praktisch allein auf die – auf Folter beruhenden und daher nicht verwertbaren - Angaben der Angeklagten bei der Polizei. Nicht zuletzt ist das angewandte Verfahren ein Indiz für politische Verfolgung, die nur der äußeren Form nach in das Gewand einer strafrechtlichen Maßnahme gekleidet ist. Die Verurteilung erfolgte zwar durch ein ordentliches Strafgericht. Dieses hat die Entscheidung nach Angaben des Klägers aber vom zuvor zuständigen Staatssicherheitsgericht übernommen. Dabei handelt es sich nicht um ein hinreichend unabhängiges und unparteiisches Gericht.

Der erforderliche Kausalzusammenhang Verfolgung – Flucht - Asyl liegt vor. Obwohl zwischen der Freilassung des Klägers im Jahre 2006 und seiner Flucht über 2 ½ Jahre liegen, stellt sich die Ausreise bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener politischer Verfolgung stattfindende Flucht dar. Nachdem im April 2008 das Urteil der 12. Großen Strafkammer ergangen war, musste der Kläger mit der Entscheidung des Kassationsgerichtshofs und der damit drohenden Rechtskraft des Urteils verbunden mit der Vollstreckung der Reststrafe jederzeit rechnen. [...]