VG Frankfurt a.M.

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Zitieren als:
VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 06.01.2011 - 7 L 3783/10.F - asyl.net: M18364
https://www.asyl.net/rsdb/M18364
Leitsatz:

Nach § 18a AufenthG kann dem Grunde nach einem Ausländer, der zwar ausreisepflichtig, aber nicht im Besitz einer Duldung ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

(Amtlicher Leitsatz

Schlagwörter: Aufenthaltserlaubnis, Studium, Erwerbstätigkeit, vorläufiger Rechtsschutz, Ermessen,
Normen: AufenthG § 18a, VwGO § 123
Auszüge:

[...]

Nach der summarischen Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens sieht das Gericht jedoch dem Grunde nach die Möglichkeit eröffnet, der Antragstellerin eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 18a AufenthG zu erteilen. Nach dieser Vorschrift kann unter den in der Vorschrift näher benannten Voraussetzungen einem geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden. Allerdings ist die Antragstellerin nicht nach § 60a AufenthG förmlich geduldet. Vielmehr wurde ihr mit dem Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 29.04.2010 eine bis zum 15.09.2010 währende Ausreisefrist gesetzt. Mit Ablauf dieser Frist ist sie vollziehbar ausreisepflichtig. Der Status der Antragstellerin entsprach jedoch jedenfalls bis zum Ablauf der Ausreisefrist der einer geduldeten Ausländerin. Entsprechendes gilt für den Zeitraum seit Eingang des Eilantrags, den das erkennende Gericht zum Anlass genommen hatte, die Antragsgegnerin zu bitten, vor Ergehen einer Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren von der Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen abzusehen. Das Gericht folgt der in der Kommentarliteratur vertretenen Ansicht, dass die Regelung des § 18a AufenthG auch für Personen gilt, die zunächst einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet hatten, diesen Status aber aus welchen Gründen auch immer verloren haben und nun dem Grunde nach ausreisepflichtig sind (vgl. Bodenbender, in: Fritz/Vormeier, AufenthG, Stand 2010, § 18a AufenthG Rdnr. 4). Nur eine solche Auslegung wird der Intention des Gesetzgebers gerecht, ausreisepflichtigen Ausländerinnen und Ausländern die Möglichkeit zu eröffnen, nach Maßgabe des § 18a AufenthG eine Beschäftigung aufzunehmen.

Es bedarf im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keiner Entscheidung darüber, ob die Antragstellerin die sonstigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 18a AufenthG erfüllt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift im – hier im Hinblick auf die lange Aufenthalts- und Studiendauer der Antragstellerin – eingeschränkten Ermessen der Antragsgegnerin steht. Die Beantwortung dieser Fragen muss gegebenenfalls dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. [...]