AG Zeven

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Zitieren als:
AG Zeven, Beschluss vom 19.01.2011 - 9 II 196/10 - asyl.net: M18370
https://www.asyl.net/rsdb/M18370
Leitsatz:

Anspruch auf Gewährung von Beratungshilfe wegen höchstricherlich noch zu klärender Frage der Verfassungsgemäßheit der Leistungssätze gemäß § 3 AsylbLG. Ein Verweis auf die Inanspruchnahme der Beratungspflicht der Behörde kommt insoweit nicht in Betracht.

Schlagwörter: Beratungshilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Beratungspflicht der Behörde, Erinnerung
Normen: BerHG § 6 Abs. 2, AsylbLG § 3
Auszüge:

[...]

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe liegen jedenfalls nach dem Vorbringen im Erinnerungsschreiben vom 16.12.2010 vor. Die Inanspruchnahme ist nicht mutwillig und die Antragsteller müssen sich unter den hier vorliegenden Umständen auch nicht auf die Inanspruchnahme der Beratungspflicht der Behörde verweisen lassen. Angesichts der bisher ständigen Verwaltungspraxis und der hier zugrunde liegenden höchstrichterlich noch zu klärenden Frage der Verfassungsgemäßheit der Leistungssätze gemäß § 3 AsylBLG wäre den Antragstellern mit der bloßen Inanspruchnahme einer Beratung durch die entscheidende Behörde nicht gedient gewesen. Es hätte sie ihrem Rechtsbegehren nicht näher gebracht, da dieses letztlich nur über einen Widerspruch und ggf. ein sich anschließendes Klageverfahren zu erreichen ist. Unter den gegebenen Umständen hätte daher auch ein kostenbewusster bemittelter Betroffener anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen. [...]