Einstellung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des VG Wiesbaden vom 10.3.2010 - 7 K 1389/09.WI.A - (asyl.net, M17048), nachdem der Selbsteintritt in dem Griechenland-Verfahren erklärt wurde. Die Kosten beider Instanzen werden der Bundesrepublik auferlegt, da sie als Beklagte voraussichtlich unterlegen wäre.
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Das Verfahren wird eingestellt, nachdem die Beteiligten es für in der Hauptsache erledigt erklärt haben; das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. März 2010 - 7 K 1389/09/W1. A - ist wirkungslos (§§ 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, 92 Abs. 3 analog, 173 VwGO, 269 Abs. 3 5. 1 ZPO analog).
Die Beklagte hat die in beiden Instanzen entstandenen Kosten zu tragen, da sie voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sie der Klage nicht abgeholfen hätte (§ 161 Abs. 2 S. 1 VwGO). [...]