Scheidung in Deutschland nach jordanischem Recht. Der Scheidungsantrag ist ohne Anhörung des Ehemannes begründet, wenn dessen Aufenthalt unbekannt ist.
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Die internationale Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 3 Abs. 4a der EU-Verordnung 2201/2203 vom 27.11.2003. Die Antragstellerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Sie hält sich länger als ein Jahr vor der Antragstellung in Deutschland auf. Der Scheidungsantrag ist am 10.08.2007 bei Gericht eingegangen. Aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.01.2008, in dem auf einen Bescheid vom 16.02.2004 verwiesen wird, ergibt sich, dass die Antragstellerin sich jedenfalls seit 2004 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Ein gewöhnlicher Aufenthalt verlangt eine gewisse Dauer der Anwesenheit und eine Eingliederung in die soziale Umwelt (BGH NJW 1980, 651). Da sich die Antragstellerin nunmehr seit etwa sieben Jahren durchgehend in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist davon auszugehen, dass eine soziale Anpassung an die örtlichen allgemeinen Umstände des täglichen Lebens gegeben ist, die über ein bloße Anwesenheit deutlich hinausgeht (BGH aaO. S. 652). Es liegt für die Antragstellerin nicht nur ein befristeter geduldeter Aufenthalt vor. In dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge ist festgestellt worden, dass hinsichtlich Jordanien ein Abschiebungsverbot vorliegt. Dass dieses Abschiebungsverbot nur vorläufig besteht oder in absehbarer Zeit aufgehoben werden könnte, ist nicht ersichtlich. Nach dem Stand der Dinge ist also weiterhin von einem dauerhaften Aufenthalt der Antragstellerin in Deutschland auszugehen.
Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, da die von der Antragstellerin durchgeführte Privatscheidung durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf nicht anerkannt worden ist.
Der Scheidungsantrag ist auch begründet.
Da die Ehegatten beide die jordanische Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegt die Ehescheidung nach Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dem jordanischen Recht.
Nach Art. 125 des jordanischen Rechts kann das Gericht die Ehe ohne Gewährung einer Frist und ohne Mahnung scheiden, wenn der Ehemann sich an einem unbekannten Ort aufhält und die Ehefrau ihre Behauptung nachweisen kann und den Eid entsprechend der Klage leistet. Diese Voraussetzungen liegen vor.
In Verfahren 45 F 416/08 ist ein Zustellungsversuch an den Antragsgegner im Wege der internationalen Rechtshilfe unter der von der Antragstellerin genannten Anschrift in Jordanien erfolgt. Danach war der Antragsgegner unter dieser Anschrift nicht aufzufinden. Die Antragstellerin hat im Termin vom 11.01.2011 unter Eid erklärt, sie habe keinen Kontakt zu dem Antragsgegner und wisse nicht, wo er zurzeit wohne. Es sei auch schon zwei Jahre her, dass dieser versucht habe, sich bei ihr zu melden. [...]