OVG Mecklenburg-Vorpommern

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Zitieren als:
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 14.03.2011 - 2 L 159/08 - asyl.net: M18395
https://www.asyl.net/rsdb/M18395
Leitsatz:

Kein Widerruf der Flüchtlingsanerkennung. Die bisherigen Machtstrukturen des früheren Regimes Eyadema haben sich im Togo nicht wesentlich verändert, die angekündigten Reformen des Justizapparats scheinen noch keine greifbaren Ergebnisse gebracht zu haben. Weiterhin ernste Menschenrechtslage.

Schlagwörter: Widerruf, Widerrufsverfahren, Togo, Flüchtlingsanerkennung, Wegfall der Umstände, CDPA, politische Verfolgung
Normen: AsylVfG § 73 Abs. 1, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. e, RL 2004/83/EG Art. 11 Abs. 1 Bst. f, GFK Art. 1 C Nr. 5, GFK Art. 1 C Nr. 6
Auszüge:

[...]

Es geht um den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des aus Togo stammenden Klägers. [...]

Die Voraussetzungen der für die hier streitige Widerrufsentscheidung einzig in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 AsylVfG liegen nicht vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. § 73 Abs. 1 Satz 2 1. Alternative AsylVfG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt dies voraus, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse nachträglich und nicht nur vorübergehend so verändert haben, dass bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Wiederholung der für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut Verfolgung droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, BVerwGE 124, 276).

Mit der Einfügung des zitierten Satzes 2 in § 73 Abs. 1 AsylVfG hat der Gesetzgeber die Erlöschensgründe in Art. 11 Abs. 1 Buchstabe e und f der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12 - sog. Qualifikationsrichtlinie - QRL) in die bundesgesetzliche Regelung übernommen. Die Formulierung entspricht aber ihrerseits der in Art. 1 C Nr. 5 und 6 GFK und war auch schon nach bisheriger Rechtslage anzuwenden (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, Rn. 13, zitiert nach Juris). Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2 Buchstabe c RL 2004/83 genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor "Verfolgung" im Sinne des Art. 2 Buchstabe c RL 2004/83 haben muss (EuGH, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08 u.a., zitiert nach Juris; BVerwG vom 07.02.2008, a.a.O. Rn. 23). Dies ist zu bejahen, wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können. Die Beurteilung der Veränderung der Umstände als erheblich und nicht nur vorübergehend setzt somit das Fehlen begründeter Befürchtungen voraus, Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, die schwerwiegende Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte im Sinne von Art. 9 RL 2004/83/EG darstellen (EuGH, a.a.O. Nr. 73).

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG nicht festgestellt werden kann.

Der Kläger ist - wie erwähnt - durch Bescheid vom 07.01.2005 als Flüchtling anerkannt worden. Die von ihm zuvor geschilderten politischen Aktivitäten und die daraus resultierende Verfolgung durch togoische Sicherheitskräfte sind dabei ersichtlich zu Grunde gelegt worden. Insbesondere war es um den Einsatz des Klägers für die CDPA im Zusammenhang mit den Wahlen im Jahre 2003 gegangen. So habe der Kläger Wahlmanipulationen durch Sicherheitskräfte verhindert bzw. zu verhindern gesucht und sich an einer Studentendemonstration, bei der es viele Festnahmen gegeben habe, beteiligt. Er selbst habe Schläge mit Polizeiknüppeln erhalten, ihm sei aber die Flucht gelungen. Nach ihm sei in der Folgezeit gesucht worden; er habe sich aber an verschiedenen Orten versteckt gehalten, bis er das Land verlassen habe.

Dass der Kläger heute im Falle einer Rückkehr nach Togo nicht mehr zu befürchten bräuchte, dort derartigen Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnismittel nicht feststellen.

Im Hinblick auf die Einschätzung der asylrelevanten Lage in Togo folgt der Senat der in der aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertretenen Auffassung (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 16.04.2010 - 3 A 188/09 -; Schl.-Holst. VG, Urteil vom 14.08.2009 - 11 A 196/08 -; VG Lüneburg, Urteil vom 06.08.2009 - 6 A 9/09 -; VG Hamburg, Urteil vom 18.08.2009 - 20 A 262/09 - und Gerichtsbescheid vom 27.01.2010 - 20 A 381/09 -; VG Stuttgart, Urteil vom 09.06.2009 - A 5 K 560/08 -; VG Köln, Urteil vom 20.11.2009 - 19 K 4939/07.A -; VG Aachen, Urteil vom 21.09.2009 - 5 K 1342/07.A, a.M.: BayVGH, Beschluss vom 03.06.2009 - 9 B 09.30074 -). Die genannten erstinstanzlichen Entscheidungen sind von der Beklagten teilweise nicht und im übrigen erfolglos angefochten worden. Zusammengefasst wird darin die Auffassung vertreten, dass die bisherigen Machtstrukturen des früheren Regimes Eyadema sich nicht wesentlich verändert haben und dass die angekündigten Reformen des Justizapparats bisher noch keine greifbaren Ergebnisse gebracht zu haben scheinen. Die Menschenrechtslage werde weiterhin von Auskunftsstellen wie z.B. amnesty international als ernst bewertet.

Diese Einschätzung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Berichts des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Togo vom 26.08.2010 als zutreffend. Danach ist es am 23.04.2010 in verschiedenen Städten zu "Verhaftungen und Misshandlungen von Oppositionsangehörigen" gekommen. Demonstrationen seien verboten bzw. gewaltsam unterbunden worden. In Lomé seien 73 Jugendliche bei Razzien verhaftet und erst am 28.05.2010 wieder freigelassen worden. Die Familie Gnassingbé herrsche weiterhin in Togo; der jetzige Präsident Faure Gnassingbé sei ein Sohn des 2005 verstorbenen Präsidenten Eyadema.

Angesichts der zitierten aktuellen Rechtsprechung bzw. Auskunftslage schließt sich der Senat der vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (a.a.O.) vertretenen Auffassung nicht an, zumal darin die erwähnte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs noch nicht berücksichtigt werden konnte.

Zu der Entscheidung des Senats vom 16.05.2008 - 2 L 172/07 - besteht schon deshalb kein Widerspruch, weil es im vorliegenden Verfahren auf die heutige Situation ankommt. Außerdem ging es bei der früheren Entscheidung nicht um den Widerruf einer Flüchtlingsanerkennung, sondern (im Rahmen eines Asylfolgeverfahrens) um die Anerkennung selbst, d.h. es galt ein anderer Wahrscheinlichkeitsmaßstab und die Beweislast lag beim Asylbewerber. [...]