Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für einen Transsexuellen, da die für die Geschlechtsumwandlung erforderlichen weiteren Operationen im Kosovo nicht durchgeführt werden können. Im Kosovo wäre der Antragsteller auf sich allein gestellt und wegen der Geschlechtsumwandlung ausgegrenzt und isoliert.
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Dem Antrag wird insofern entsprochen, als festgestellt wird, dass die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich des Kosovo vorliegen. [...]
Bei dem Antragsteller liegt eine diagnostizierte Transsexualität Frau-zu-Mann vor. Die Geschlechtsumwandlung ist noch nicht in vollem Umfang abgeschlossen und erfordert noch weitere medizinische Behandlungen. Unter anderem müssen aus fachärztlicher Sicht noch weitere schwierige Operationen vorgenommen werden, die im Kosovo nicht durchgeführt werden können. Dem Antragsteller droht daher bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da er im Kosovo völlig auf sich alleine gestellt und insbesondere wegen der Geschlechtsumwandlung ausgegrenzt und isoliert wäre. [...]