BAMF

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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 25.03.2011 - 5352517-223 - asyl.net: M18413
https://www.asyl.net/rsdb/M18413
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, da die erforderliche medizinische Behandlung und Versorgung in Angola nicht gewährleistet ist (fortgeschrittene chronische Niereninsuffizienz, Dialyse, arterielle Hypertonie, Schwerbehinderung, GdB 100%, usw.).

Schlagwörter: Abschiebungsverbot, krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Angola, Niereninsuffizienz, Nierenerkrankung, Dialyse, Schwerbehinderung, Hypertonie, Wiederaufnahme des Verfahrens, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Zum Gesundheitszustand der Antragstellerin liegen verschiedene medizinische Befunde vor (Arztbrief Klinikum B. vom 21.05.2008; Kurzmitteilung Klinikum B. vom 14.08.2008; Schreiben Gemeinschaftspraxis u.a. vom 05.09.2009; Kurzmitteilung Klinikum B. vom 15.09.2008; Arztbrief Klinikum B. vom 06.01.2009; Schreiben Gemeinschaftspraxis S. u.a. vom 29.09.2009).

Hieraus ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Antragstellerin seit längerem insbesondere wegen einer fortgeschrittenen chronischen Niereninsuffizienz bei renaler Mitbeteiligung im Rahmen einer Sichelzellanämie in medizinischer Betreuung und Behandlung stand. Die chronische Niereninsuffizienz war seit mindestens 2003 bekannt. Als Folgeerkrankungen werden ein sekundärer Hyperparathyreoidismus sowie eine arterielle Hypertonie genannt. Seit 2009 besteht eine Dialysepflichtigkeit (Anwaltsschreiben vom 08.01.2009). Es erfolgt eine tägliche Peritonealdialyse. Die Therapie der Antragstellerin stellt sich aus medizinischer Sicht umfangreich, schwierig und kostspielig dar, da neben der Nierenerkrankung und der resultierenden Anämie auch eine Sichelzellanämie vorliegt. Neben der Gabe von Erythropoetin erhält sie regelmäßig Blutkonserven. Als Medikation wird darüber hinaus zuletzt Rocaltrol 0,25, Mimpara 30 mg, Calciumacetat Nefro 500 mg, Aprovel 150 mg, Norvasc 5 mg, Simva Hennig 20 mg, Neorecormon 2000 i.E. benannt.

Für die Antragstellerin wurde ein Schwerbehindertenstatus festgestellt (GdB: 100 %; Feststellungsbescheid Niedersächsisches Landesamt für Soziales, Jugend und Familie vom 14.05.2009). [...]

Die für den Wiederaufgreifensantrag angegebene Begründung führt zu einer für die Antragstellerin günstigeren Entscheidung, weil nunmehr vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Angola auszugehen ist.

Die Antragstellerin leidet ausweislich der vorliegenden medizinischen Befunde an schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer spezialisierten fachärztlichen Betreuung und medizinischen Behandlung bedürfen. Neben der kontinuierlich lebensnotwendig erforderlichen regelmäßigen Dialysebehandlung besteht dabei auch das Erfordernis einer dauerhaften medikamentösen Therapie der Begleiterkrankungen, bei ansonsten zu gewärtigenden gravierenden Gesundheitsschäden bzw. lebensbedrohlichen Folgen.

In einer Gesamtschau aller Umstände des konkreten Einzelfalles erscheint eine entsprechende medizinische Behandlung und Versorgung der Antragstellerin in ihrem Herkunftsland nicht gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Angola vom 26.06.2007, GZ.: 508-516.80/3 AGO; Auskunft Auswärtiges Amt vom 05.05.2004, Az. 508-516.80/6 AGO; Auskunft Auswärtiges Amt vom 21.08.2002, Az. 508-516.80/40005). Von einer erheblichen konkreten Gefahr i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist auszugehen. [...]