Aufhebung ermessensfehlerhafter Verwaltungsentscheidung bzgl. § 25 Abs. 5 S. 3 und 4 AufenthG.
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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 01.09.2009 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte ist zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 23.07.2007 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Der Bescheid des Beklagten vom 05.05.2008 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts vom 01.09.2009 fehlerhaft, weil das den Behörden für die Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde. [...]
Ermessensfehler ergeben sich daraus, dass in den Bescheiden fehlerhaft die Versagungsgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG angenommen wurden. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts unverschuldet an der Ausreise gehindert. Er verfügt über keinerlei Personaldokumente, die ihm eine Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland in ein anderes Land ermöglichen könnten, und ist auch nicht in der Lage, das Ausreisehindernis zu beseitigen. Die Botschaft der Republik Irak in der Bundesrepublik Deutschland hat dem Kläger mehrfach bestätigt, dass ihm kein irakischer Pass ausgestellt werden könne, da ihm die irakischen Originaldokumente fehlten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger andere als irakische Personaldokumente erhalten könnte. Der Kläger hat erklärt, dass sein Vater Iraker, und seine Mutter Afghanin war. Gemäß § 4 Ziff. 1 des im Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden irakischen Staatsangehörigkeitsgesetzes von 1963 ist irakischer Staatsangehöriger, wer von einem irakischen Mann abstammt. Ob der Kläger nach afghanischem Recht aufgrund der Abstammung von seiner Mutter auch die afghanische Staatsangehörigkeit erlangt haben könnte, kann dahinstehen, da der Kläger keine näheren Informationen über seine Mutter hat.
Die Angaben des Klägers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft sowie über einen Lebensweg vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland sind schlüssig. Sie werden durch die ausführliche Sprachanalyse vom 01.12.2006 bestätigt. Aus dem Gutachten wird deutlich, dass der Kläger verschiedene Spracheinflüsse hatte, was einen Aufenthalt in mehreren Ländern belegt und auch den Angaben zur Herkunft seiner Mutter entspricht. Obwohl der Kläger Türkisch spricht, wird ein türkischer muttersprachlicher Hintergrund ausgeschlossen. Auch eine iranische Herkunft kommt nach dem Gutachten nicht in Betracht. Das Gutachten geht mit "einiger Wahrscheinlichkeit" von einer irakischen Herkunft des Klägers aus.
Der Kläger hat keine widersprüchlichen Angaben gemacht, aus denen sich Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderung über die irakische Herkunft ergeben könnten. Der Widerspruchsbescheid geht von falschen sachlichen Voraussetzungen aus, wenn dort ausgeführt ist, dass der Kläger unterschiedliche Herkunftsländer angegeben habe und es nicht plausibel sei, dass er sich für eine Geburtsurkunde nach Kirkuk wende. Der Kläger hat im gesamten Verlauf seiner asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren stets angegeben, dass sein Vater Iraker und seine Mutter Afghanin war, er seine ersten Lebensjahre im Irak verbracht habe, dann illegal in der Türkei gelebt habe und schließlich in den Irak abgeschoben worden sei. Bereits auf die erste Frage bei der Anhörung vor dem damaligen Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 15.10.2002 hat er erklärt, dass er die irakische Staatsangehörigkeit besitze. Er hat auch stets angegeben, aus Kirkuk zu stammen. Die zunächst erfolgte Aussage, dass er Ende der 80-er Jahre auch etwa eineinhalb Jahre im Iran verbracht habe, hat der Kläger bereits wenige Tage später, bei der Fortsetzung der Anhörung vor dem Bundesamt am 21.10.2002, zurückgenommen. Allein aus diesem kurzzeitigen und selbst korrigierten "Widerspruch" lässt sich nicht auf eine Täuschung oder Verschleierung über die Identität und Herkunft schließen, zumal der ursprünglich behauptete Aufenthalt im Iran keine Auswirkungen auf die Staatsangehörigkeit hätte. Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger nicht - seinen Angaben entsprechend - in Kirkuk geboren ist, bestehen nicht. Daher ist auch nicht ersichtlich, an welche andere Behörde als diejenige in Kirkuk er sich wenden könnte, um eine Geburtsurkunde zu erhalten. Demgegenüber geht der Widerspruchsbescheid davon aus, dass eine Unmöglichkeit, sich Personalpapiere zu beschaffen, hinsichtlich des Herkunftslandes Türkei nicht bestehe. Die Annahme, der Kläger verschleiere seine Identität, weil er sich nicht um Personaldokumente in der Türkei bemühe, ist verfehlt, weil der Kläger stets glaubhaft erklärt hat, in der Türkei nicht registriert worden zu sein. Bereits die unzutreffenden Annahmen der Widerspruchsbehörde, dass der Kläger als "Heimatländer mal die Türkei, den Iran oder Irak annehme" und sich - wovon die Behörde offenbar ausgeht - Personalpapiere aus der Türkei beschaffen könne, stellt einen Ermessensfehler dar, der zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt. Denn ein Verwaltungsakt ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 114 Rdnr. 12). [...]
Der Ermessensfehler ist auch nicht deshalb irrelevant, weil die angefochtenen Bescheide auch auf das Fehlen der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 AufenthG gestützt sind, nämlich die Nichterfüllung der Passpflicht, die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts, den fehlenden Identitätsnachweis, und die Vorstrafen des Klägers. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nur als fakultative Versagungsgründe zu berücksichtigen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15.03.2011 - 11 LB 199/10 -, juris), so dass es im Ermessen der Behörde steht, gleichwohl eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Aus dem Bescheid ergibt sich nicht, dass die weiteren Gründe, die für die Versagung der Aufenthaltserlaubnis genannt wurden, auch unabhängig vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG zu einer Ablehnung des Antrags geführt hätten. Daher kann dahinstehen, ob eine auf die genannten Aspekte gestützte ablehnende Ermessensentscheidung tragfähig wäre.
Vor dem Hintergrund der vorliegenden Bemühungen des Klägers um die Verschaffung von Personaldokumenten und um Identitätsklärung wird eine Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis nicht auf die Nichterfüllung der Passpflicht und den fehlenden Identitätsnachweis gestützt werden dürfen. Die Ausführungen im Widerspruchsbescheid zur Sicherung des Lebensunterhalts gehen zudem von einem falschen Sachverhalt aus, weil das Arbeitsverhältnis über den 31.01.2009 hinaus bestanden hat. Bei der neuen Entscheidung über den Antrag wird der Beklagte darüber hinaus zu prüfen haben, ob die Vorstrafen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf den inzwischen eingetretenen Zeitablauf noch entgegengehalten werden können. [...]