OVG Berlin-Brandenburg

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Zitieren als:
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2011 - 3 N 67.10 - asyl.net: M18444
https://www.asyl.net/rsdb/M18444
Leitsatz:

Die Bundesrepublik Deutschland als einfach Beigeladene ist im Verfahren des Ausländers gegen die die Kosten der Abschiebung einfordernde Ausländerbehörde nicht rechtsmittelbefugt.

(Amtlicher Leitsatz)

Schlagwörter: Abschiebungskosten, sachliche Zuständigkeit, Zuständigkeit, Berufungszulassungsantrag, rechtsmittelbefugt, Beigeladene, subjektives Recht, Abschiebung, Flugkosten,
Normen: VwGO § 113 Abs. 1 S. 1, VwGO § 125 Abs. 1, AufenthG § 71 Abs. 1 S. 1,
Auszüge:

[...]

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Beigeladene ist nicht rechtsmittelbefugt, da sie durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert ist.

Zwar kann auch der nur einfach Beigeladene unabhängig von den Hauptbeteiligten Rechtsmittel einlegen. Dies betrifft aber nur die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Im Übrigen setzt der Erfolg eines Rechtsmittels (auch) des Beigeladenen außer der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts voraus, dass das angefochtene Urteil eigene subjektive Rechte des Beigeladenen verletzt. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann ein mit der Anfechtungsklage angegriffener Verwaltungsakt nur aufgehoben werden, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren (vgl. § 125 Abs. 1 VwGO). Der Fall, dass (allein) ein dem Rechtsstreit beigeladener Dritter sich mit einem Rechtsmittel gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts wendet, kann im Ergebnis nicht anders behandelt werden, als es § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO für die Anfechtungsklage sowie für ein Rechtsmittel eines Hauptbeteiligten vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 3 C 2/86 -, BVerwGE 77, 102, 105; Czybulka in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., 2010, § 66 Rn. 15). Demzufolge setzt die Rechtsmittelbefugnis der Beigeladenen voraus, dass sie durch die teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides in eigenen Rechten verletzt ist. Das ist indes nicht der Fall.

Betreibt eine Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung andere Behörden heranzieht. Sie ist zur Erhebung der gesamten Abschiebungskosten einschließlich der Kosten der hinzugezogenen Behörden gegenüber dem Ausländer befugt und macht die Kosten der Abschiebung auch insoweit im eigenen Namen geltend, als es um Kosten anderer Behörden geht. Dieses im Gesetz angelegte Zuständigkeitssystem führt dazu, dass im Außenverhältnis ausschließlich die Ausländerbehörde dem Kostenschuldner gegenübertritt. Sie tritt im gesamten Kostenerhebungsverfahren in einer Art "Verfahrensstandschaft" für alle an der Abschiebung beteiligten Behörden auf. Die Beigeladene ist an diesem Rechtsverhältnis daher als Dritte nicht mit eigenen Rechten beteiligt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2006 - 1 C 5.05 -, BVerwGE 125, 101, 104 Rn. 7 f.).

Hieran ändert sich nichts durch den Hinweis der Beigeladenen, sämtliche Flugkosten würden von ihr getragen und könnten im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht nicht mehr vom Kläger eingefordert werden. Die Einforderung erfolgt, wie ausgeführt, nicht durch die Beigeladene, sondern den Beklagten. Nur seine Rechte sind daher im Verhältnis zum Kläger durch die erstinstanzliche Entscheidung berührt. [...]