VGH Hessen

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Zitieren als:
VGH Hessen, Beschluss vom 06.04.2011 - 6 A 405/11.Z.A - asyl.net: M18452
https://www.asyl.net/rsdb/M18452
Leitsatz:

Zur Berufungszulassung nach Ablehnung von Beweisanträgen im Asylprozess:

1. Die Ablehnung eines hilfsweise gestellten Beweisantrags führt grundsätzlich zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs, kann aber mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden. Auch wenn man der abweichenden Ansicht folgt, verletzt nicht jede Ablehnung eines gegen Prozessrecht verstoßenden Beweisantrags das rechtliche Gehör, vielmehr ist erforderlich, dass die Ablehnung im Prozessrecht schlechterdings keine Stütze mehr findet.

2. Die Ablehnung eines Beweisantrags mit einer Wahrunterstellung ist zulässig, wenn die entsprechenden Tatsachen für die Entscheidung bedeutungslos sind und deren Aufklärung deshalb unterbleiben darf.

3. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung des Sachverhalts kann - für sich allein - nicht zur Zulassung der Berufung führen.

Schlagwörter: Asylverfahren, Hilfsbeweisantrag, Berufungszulassungsantrag, Beweisantrag, rechtliches Gehör, Verfahrensfehler, Asylverfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, Iran, Wahrunterstellung, Glaubhaftmachung
Normen: AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3, VwGO § 138 Nr. 3, VwGO § 86 Abs. 2, VwGO § 86 Abs. 1, GG Art. 103 Abs. 1
Auszüge:

[...]

Der gemäß § 78 Abs. 4 AsylVfG statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 18. Januar 2011 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der mit Schriftsatz vom 21. Februar 2011 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die Klägerin stützt ihre Gehörsrüge zunächst - unter Punkt 1 der Zulassungsantragsbegründung - darauf, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils für die Ablehnung des ausdrücklich hilfsweise gestellten Beweisantrags Nr. 2 eine Begründung gewählt habe, die mit dem geltenden Prozessrecht nicht vereinbar sei.

Diese Rüge greift indessen bereits deshalb nicht durch, weil aus der Ablehnung eines nur hilfsweise gestellten Beweisantrags eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht hergeleitet werden kann.

Der im Rahmen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gewährleistete Anspruch der Prozessbeteiligten, sich zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend zu äußern und die für sie günstigen Gesichtspunkte darlegen und unter Beweis stellen zu können, kann durch die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrages durch das Prozessgericht nur dann verletzt werden, wenn es sich um einen in der mündlichen Verhandlung gestellten unbedingten Beweisantrag handelt. Nur ein solcher löst die Verpflichtung des Gerichts nach § 86 Abs. 2 VwGO aus, über diesen Antrag (noch) in der mündlichen Verhandlung durch einen zu begründenden Beschluss zu entscheiden. Die Pflicht des Gerichts zur förmlichen Ablehnung eines Beweisantrags durch zu begründenden Beschluss versetzt die Prozessbeteiligten in die Lage, über den Stand der Meinungsbildung des Gerichts in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht informiert zu werden und sich bei der weiteren Verfolgung ihrer Rechte darauf einzustellen, insbesondere ergänzend vorzutragen oder weitere Beweisanträge zu stellen. Begibt sich ein Verfahrensbeteiligter dieser prozessualen und faktischen Möglichkeiten, indem er einen Beweisantrag nur hilfsweise stellt, kann er sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen. Die in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise erfolgte Stellung eines Beweisantrags enthebt das Gericht zwar nicht der Verpflichtung, die Erheblichkeit des Beweisangebots zu beurteilen. Eine prozessordnungswidrige Ablehnung des hilfsweise gestellten Beweisantrags in den Urteilsgründen kann aber nur noch mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden (Hess. VGH, Beschlüsse vom 7. Februar 2001 - 6 UZ 695/99.A -, ESVGH 51, 138, und vom 14. Oktober 2002 - 3 UZ 3104/00.A -, zitiert nach Juris).

Etwas anderes würde sich auch dann nicht ergeben, wenn man der in der Rechtsprechung vertretenen abweichenden Ansicht folgen würde, dass ein Gehörsverstoß auch in der fehlerhaften Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung nur hilfsweise gestellten Beweisantrages begründet sein kann (vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 24. April 2006 - 9 ZB 06.30411 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Dezember 1993 - A 16 S 2147/93 -, VBlBW 1994, 190).

Auch nach dieser Auffassung begründet nicht jede Ablehnung eines Beweisantrages, die unter Verstoß gegen das Prozessrecht erfolgt, bereits einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs. Ein Gehörsverstoß ist vielmehr erst dann gegeben, wenn die Ablehnung des zulässigen Beweisantrags im Prozessrecht schlechterdings keine Stütze mehr findet, das heißt, wenn aus den vom Gericht genannten Gründen ein Beweisantrag überhaupt nicht abgelehnt werden kann, wenn das Gericht den ohne weiteres erkennbaren Sinn des Beweisantrags nicht erfasst hat oder wenn die von dem Gericht gegebene Begründung offensichtlich unrichtig oder unhaltbar ist (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. August 2005 - BVerwG 1 B 181/04 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG N r. 313).

Die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 2 hält einer rechtlichen Überprüfung anhand des geltenden Prozessrechtes stand.

Nicht zu beanstanden ist es zunächst, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Einholung einer Sachverständigenauskunft zum Beweis der Tatsache, dass "die Verfolgungsorgane im Iran seit Mitte Juni 2009 durch exzessive und willkürliche Gewaltanwendung gegenüber Demonstranten die "Grüne Bewegung" zu ersticken versucht und deshalb bereits allein die Teilnahme an Demonstrationen seit der Präsidentschaftswahl im Juni 2009 zu Festnahmen, Verhaftungen, Folterungen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen durch die Revolutionsgerichte führen kann," mit der Begründung abgelehnt hat, der Gegenstand des Beweisantrags könne als wahr unterstellt werden. Die Ablehnung eines Beweisantrags mit dieser Begründung ist prozessrechtlich zulässig. Allerdings dürfen nur solche Tatsachen als wahr unterstellt werden, die für die Entscheidung bedeutungslos sind und deren Aufklärung deshalb unterbleiben darf. Es handelt sich im Kern um einen Unterfall der Ablehnung einer Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas im Sinne von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO, die durch die Wahrunterstellung gleichsam "experimentell erwiesen wird" (BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 47.85 -, BVerwGE 77, 150). Die Wahrunterstellung von Tatsachen, auf die es nach der maßgeblichen Sicht des Gerichts entscheidungserheblich ankommt, findet dagegen im Prozessrecht keine Stütze (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1990 - 9 C 39.89 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122; BVerfG, Beschluss vom 12. März 1999 - 2 BvR 206/98 -, NVwZ 1999, Beilage Nr. 6, 51).

Diese prozessrechtlichen Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht missachtet. Es hat sich entscheidungstragend auf die aus seiner Sicht mangelnde Glaubhaftigkeit des Asylvortrags der Klägerin gestützt und konnte folglich die mit den Hilfsbeweisanträgen unter Beweis gestellten Tatsachen prozessrechtlich fehlerfrei als wahr unterstellen. Auch die Klägerin bezweifelt nicht, dass das Verwaltungsgericht die von ihr unter Beweis gestellten Tatsachen als nicht entscheidungserheblich betrachtet hat und die Wahrunterstellung deshalb nicht auf einer grundsätzlichen prozessrechtlichen Verkennung dieses Ablehnungsgrundes durch die Vorinstanz beruht. Die Klägerin rügt vielmehr, das Verwaltungsgericht habe die Bindungswirkung der von ihm vorgenommenen Wahrunterstellung missachtet und habe in Folge dessen tatsächliches Vorbringen als unglaubhaft behandelt, das sie gleichzeitig als wahr unterstellt habe. Damit hält sie dem Verwaltungsgericht vor, durch dieses widersprüchliche Vorgehen letztlich doch entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag als wahr unterstellt zu haben. Dieser Einwand geht allerdings über die Rüge der prozessrechtlichen Unzulässigkeit der Ablehnung des Beweisantrags hinaus und zielt auf die inhaltliche Richtigkeit der Ablehnungsentscheidung ab. Ob die Entscheidung über die Ablehnung einer Beweiserhebung in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht zutrifft, ist aber grundsätzlich keine Frage der Gewährung rechtlichen Gehörs.

Im Übrigen greifen die Einwände der Klägerin auch nicht durch. Es ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht durch seine Feststellungen bezüglich der Unglaubhaftigkeit des Asylvorbringens der Klägerin in Widerspruch zu seiner Argumentation bei der Ablehnung der Beweisanträge geraten ist. Ein solcher Widerspruch läge nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die als wahr unterstellten Tatsachen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils - entsprechend der Auffassung der Klägerin - nicht durchgängig als solche behandelt und folglich die "Bindungswirkung" der Wahrunterstellung unbeachtet gelassen hätte. Dies ist indessen nicht geschehen. Die Klägerin verkennt, dass das von dem Verwaltungsgericht als wahr unterstellte Beweisthema in Nr. 2 des Beweisantrags - aus der maßgeblichen Sicht der Vorinstanz - nicht mit dem von ihr als unglaubhaft bewerteten Tatsachenvorbringen der Klägerin identisch ist. Die Formulierung in Nr. 2 des Beweisantrags lautete dahingehend, dass "... bereits allein die Teilnahme an Demonstrationen seit der Präsidentschaftswahl im Juni 2009 zu Festnahmen, Verhaftungen, Folgerungen und Verurteilungen zu Freiheitsstrafen durch die Revolutionsgerichte führen kann". Eine Bindungswirkung durch Wahrunterstellung geht damit nicht so weit, dass zwangsläufig jede Teilnahme an Demonstrationen zu den genannten Gefahren führen muss. Das Verwaltungsgericht war somit aufgrund der Wahrunterstellung nicht gebunden, eine Rückkehrgefährdung der Klägerin, deren Vorverfolgungsschicksal es im Wesentlichen für unglaubhaft hielt, anzunehmen. Dass das Verwaltungsgericht aus dem Beweisantrag nicht diejenigen Schlussfolgerungen gezogen hat, die es aus der Sicht der Klägerin hätte ziehen sollen, ist unerheblich, denn für die Ordnungsmäßigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags kommt es ausschließlich auf die Rechtsauffassung des Prozessgerichts an.

Die Klägerin stützt sich in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass das Verwaltungsgericht auch nach § 86 Abs. 1 VwGO gehalten gewesen sei, den Sachverhalt in dem von ihr beantragten Umfang aufzuklären.

Die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO gehört indessen nicht zu denjenigen Verfahrensmängeln, die in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 VwGO - abschließend - aufgezählt sind. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen kann daher - für sich allein - nicht zur Zulassung der Berufung im Asylprozess führen (Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz, Bd. 3 Stand: Juni 2010, 11 - § 78 Rdnr. 86 f. mit weiteren Hinweisen zur gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung, die der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht).

Unabhängig davon hätte das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner eigenen Bewertung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass zu weiterer Aufklärung sehen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin unverfolgt aus dem Iran ausgereist und dass ihr Vortrag im Wesentlichen unglaubhaft sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin allenfalls zugestanden, einfache Demonstrationsteilnehmerin gewesen zu sein, die nach eigenen Angaben etwa zweimal im Juni und einmal im Dezember 2009 an Demonstrationen teilgenommen haben will. [...]