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Zitieren als:
BAMF, Bescheid vom 11.04.2011 - 5422342-150 - asyl.net: M18478
https://www.asyl.net/rsdb/M18478
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für Roma aus dem Kosovo wegen behandlungsbedürftiger chronischer rheumatischer Erkrankung, da eine Nachversorgung auf hohem medizinischen Niveau erforderlich ist.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Abschiebungsverbot, Kosovo, Roma, Krankheit, rheumatische Erkrankung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1
Auszüge:

[...]

Von einer Abschiebung gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll abgesehen werden, wenn dem Ausländer eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht und wodurch sie hervorgerufen wird. Es muss jedoch über die Gefahren hinaus, denen die Bevölkerung allgemein ausgesetzt ist, eine besondere Fallkonstellation gegeben sein, die als gravierende Beeinträchtigung die Schwelle der allgemeinen Gefährdung deutlich übersteigt (vgl. die insoweit auf § 60 Abs. 7 AufenthG übertragbaren Entscheidungen BVerwG, Urteile vom 29.11.1977, BVerwGE 55, 82; vom 17.01.1989, EZAR 201 Nr. 19; vom 30.10.1990, BVerwGE 87, 52; vom 17.10.1995, BVerwGE 99.324, und vom 23.08.1996, 9 C 144.95).

Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Diese ist dann gegeben, wenn die für den Eintritt der Gefahr sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen.

Aufgrund der chronischen Erkrankung und der stattgefundenen Operationen sind bei dem Antragsteller weitere fachärztliche Behandlungen sowie eine umfangreiche Nachversorgung auf einem hohen medizinischen Niveau erforderlich, die er im Kosovo nicht erlangen kann.

Eine unzureichende Weiterbehandlung der Erkrankung würde nach den ärztlichen Nachweisen nicht nur zu einer Schwerstbehinderung, sondern zusätzlich zu einer verkürzten Lebenserwartung führen. Somit wäre der Antragsteller bei einer Rückkehr in den Kosovo alsbald einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. [...]