VG Köln

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Zitieren als:
VG Köln, Beschluss vom 11.02.2011 - 8 K 5306/07.A - asyl.net: M18490
https://www.asyl.net/rsdb/M18490
Leitsatz:

Keine Terminsgebühr bei Besprechung des Rechtsanwalts mit dem Richter (Telefonat) und anschließender Klagerücknahme, da der Prozessgegner nicht beteiligt war.

Schlagwörter: Anwaltsgebühren, Terminsgebühr, Erinnerung
Normen: VV RVG Ziffer 3202, VV RVG ZIffer 3104, VV RVG Vorbem. 3 Abs. 3
Auszüge:

[...]

Der gemäß §§ 55, 56 Abs. 1 Satz 1 RVG statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unter Hinweis auf ein von ihm am 08. November 2010 mit Richter am Oberverwaltungsgericht (ROVG) Lange geführtes Telefonat geltend gemachte Terminsgebühr ist zu Recht nicht in Ansatz gebracht worden. Eine Terminsgebühr nach Ziffer 3202 i.V.m. Ziffer 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG (VV RVG) ist unstreitig nicht entstanden, da es an einem der dort geregelten Gebührentatbestände mangelt.

Eine Terminsgebühr ist aber auch nicht nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 des Teils 3 VV RVG entstanden. Nach dieser Vorschrift entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Eine Besprechung in diesem Sinne erfordert - anders als der Erinnerungsführer meint - einen Austausch von Erklärungen zwischen den Prozessbeteiligten. Hat - wie vorliegend - eine Besprechung zwischen den beiden Prozessparteien (Kläger, Beklagte) nicht stattgefunden, sondern lediglich zwischen einem Beteiligten (bzw. Bevollmächtigten) und dem Gericht (hier Telefongespräch mit ROVG Lange), wird die Terminsgebühr nicht ausgelöst (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2009 - OVG 1 K 72.08 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - 14 W 620/05 - (zur Besprechung des Anwalts nur mit dem Gericht/eigener Partei nach Protokollierung eines Vergleichsvorschlags nach § 278 Abs. 6 ZPO); wohl auch OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 13 E 382/10 - ("Besprechungen der Verfahrensbeteiligten untereinander")).

Dass der Gesetzgeber mit der Wendung "Besprechung" eine solche zwischen den Prozessparteien gemeint hat, folgt daraus, dass Absatz 3 der Vorbemerkung 3 zum Teil 3 VV RVG ursprünglich (in der Fassung des Artikel 3 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 05. Mai 2004, BGBl. I Seite 718) in seinem hier interessierenden Teil noch lautete: "Die Terminsgebühr entsteht für ... Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber"; die Wendung "auch ohne Beteiligung des Gerichts" ist erst mit dem 2. Justizmodernisierungsgesetz vom 22. Dezember 2006, BGBl. I, Seite 3416) in das Gesetz aufgenommen worden. Dementsprechend sollte nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers die heutige Terminsgebühr in erster Linie die frühere Verhandlungs- und Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1. Nr. 2 und 4 BRAGO ersetzen (vgl. Gesetzentwurf zum Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 11. November 2003, Bundestagsdrucksache - BT-Drs. - 15/1971, Seite 209). Es besteht also eine "historische Nähe" der Terminsgebühr zur früheren Verhandlungs- und Erörterungsgebühr (so zutreffend OLG Koblenz, aaO). Dies bedeutet, dass lediglich Besprechungen gemeint sein können, an welchen auch der Prozessgegner beteiligt ist. Mit der später ins Gesetz aufgenommen Wendung "auch ohne Beteiligung des Gerichts" wollte der Gesetzgeber das Erfordernis des Gesprächs zwischen den Prozessbeteiligten bzw. deren Bevollmächtigten nicht entfallen lassen, sondern lediglich klarstellen, dass eine darüber hinausgehende Beteiligung des Gerichts insoweit unschädlich ist (s. dazu auch Gesetzentwurf zum 2. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 19. Oktober 2006, BT-Drs. 16/3038, S. 56).

Zwar ist dem Erinnerungsführer zuzugeben, dass es Sinn und Zweck des genannten Gebührentatbestandes ist, die Gerichte durch Förderung unstreitiger Erledigungen zu entlasten. Da der Gebührentatbestand aber auch im Kostenerstattungsverfahren nach § 164 VwGO zum Tragen kommen kann, würde die Berücksichtigung eines bloßen Gesprächs zwischen Gericht und nur einer Prozesspartei dazu führen, dass ein ausgleichspflichtiger Prozessgegner an Kosten für ein Gespräch beteiligt würde, an welchem er gar nicht teilgenommen hat (vgl. dazu VG Minden, Beschluss vom 8. November 2010 - 9 K 1572/09 -). [...]