Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Multipler Sklerose. Das Medikament Copaxone oder gleichwertige Präparate stehen in der Urkaine nicht zur Verfügung und müssten ggf. aus dem Ausland importiert und privat finanziert werden. In Anbetracht der hohen Kosten, die sich durch den notwendigen Import nochmals verteuern würden, und des geringen Durchschnittsverdienstes in der Ukraine ist dies durch die Antragstellerin nicht finanzierbar.
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Es liegt ein Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich der Ukraine vor.
Von einer Abschiebung soll gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgesehen werden, wenn der Ausländerin eine erhebliche individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht.
Eine erhebliche konkrete Gefahr i. S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann auch dann vorliegen, wenn die im Zielstaat drohende Beeinträchtigung in der Verschlimmerung einer Krankheit besteht, unter der der Ausländer bereits in der Bundesrepublik Deutschland leidet. Die drohende Gefahr kann in diesem Fall auch durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt sein. Der Begriff der "Gefahr" in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist hinsichtlich seines Entstehungsgrundes nicht einschränkend auszulegen, und es ist deshalb unerheblich, ob sich die Gefahr aus einem Eingriff, einem störenden Verhalten oder aus einem Zusammenwirken mit anderen, auch anlagebedingten Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, BVerwGE 105, 383).
Die Gefahr ist "erheblich" i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar lebensbedrohlich verändern würde und "konkret", wenn der Asylbewerber alsbald nach seiner Rückkehr in den Abschiebestaat in diese Lage käme, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten der Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (BVerwG, Urteil vom 25.11.1997, a.a.O.).
Die Antragstellerin leidet an der schubförmig verlaufenden Erkrankung Multipler Sklerose. Mit Hilfe des Medikamentes Copaxone konnten seit Mai 2008 neue Krankheitschübe verhindert werden. Die Antragstellerin ist nach derzeitiger ärztlicher Einschätzung lebenslang auf dieses Medikament angewiesen. Ansonsten drohten zeitnah zunehmend Lähmungen und Pflegebedürftigkeit. Diese Medikament oder gleichwertige Präparate stehen in der Ukraine nicht zur Verfügung und müssten gegebenenfalls aus dem Ausland importiert und privat finanziert werden. In Anbetracht der hohen Kosten, die sich durch einen notwendigen Import nochmals verteuern würden, und des geringen Durchschnittsverdienstes in der Ukraine ist dies durch die Antragstellerin nicht finanzierbar. [...]