Die Abschiebungshaft ist rechtswidrig, da kein zulässiger Haftantrag vorliegt. Es fehlt bereits an einer konkreten Angabe der Haftdauer sowie an weiteren notwendigen Angaben.
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Die nach § 58, 59 FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt bereits deshalb zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlt.
Nach § 417 Abs. 2 Satz 1 FamFG ist eine Begründung des Haftantrags zwingend; ein Verstoß gegen den Begründungszwang führt zur Unzulässigkeit des Antrags (BGH v. 29.04.2010 - V ZB 218/09 juris Rn. 14 - NSW FamFG § 417 mwN). Für Abschiebungshaftanträge werden insbesondere Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer verlangt (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG). Durch diese Angaben soll dem Gericht eine hinreichende Tatsachengrundlage für seine Entscheidung und ggf. für weitere Ermittlungen zugänglich gemacht werden (BGH a.a.O.). Unabhängig von allem weiteren fehlt es bei dem hier verfahrensgegenständlichen Antrag bereits an einer konkreten Angabe der Dauer, für die die Abschiebehaft angeordnet werden soll. In dem Antrag wird dem Gericht weder eine Dauer nach einem Zeitraum noch nach einem Enddatum konkret vorgegeben. Ein derartiger Antrag ist nach den vorstehenden Ausführungen unzulässig. Dass dem Antrag auch weitere notwendige Angaben fehlen, muss deshalb nicht weiter vertieft werden.
Selbst wenn der Antrag danach auslegbar wäre, für welche Dauer die Abschiebehaft beantragt war, könnte das nicht zu einer Aufrechterhaltung der Abschiebehaft führen. Ersichtlich war mit dem Haftantrag nur eine vorläufige Anordnung bis zur Erreichbarkeit der Zentralen Ausländerbehörde erstrebt. Von einer derartigen Erreichbarkeit musste spätestens nach dem Wochenende wieder ausgegangen werden. Die diese weit übersteigende Abschiebehaft für einen Zeitraum von drei Monaten wird deshalb durch den gestellten Antrag nicht mehr gedeckt. Auch bei einer Auslegung des gestellten Antrages nach der Dauer der beantragten Haft hält die amtsgerichtliche Haftanordnung der Beschwerde nicht stand und ist aufzuheben. [...]