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VG Meiningen

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Zitieren als:
VG Meiningen, Urteil vom 18.03.2011 - 5 K 20137/10 Me - asyl.net: M18521
https://www.asyl.net/rsdb/M18521
Leitsatz:

Krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG wegen Herzerkrankung und PTBS hinsichtlich Syriens.

Schlagwörter: krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot, Syrien, Asylfolgeantrag, Posttraumatische Belastungsstörung, Herzerkrankung, medizinische Versorgung
Normen: AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1, AsylVfG § 71 Abs. 1 S. 1
Auszüge:

[...]

Das Gericht geht aber davon aus, dass im Falle des Klägers die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Dies ergibt sich aus den vorgenannten medizinischen Stellungnahmen bezüglich der Erkrankung des Klägers. Aus der als Privatgutachten zu qualifizierenden medizinischen Stellungnahme des Arztes ergibt sich plausibel und nachvollziehbar, dass der Kläger an einem posttraumatischen Belastungssyndrom leidet. Nach umfänglicher Anamnese kommt das Gutachten unter Angabe der Untersuchungsmethode zu dem dargestellten Ergebnis. Dabei ist allerdings ein Geschehensablauf in Syrien zugrunde gelegt, den das Gericht in seiner Entscheidung vom 15.05.2008, Az.: 8 K 20497/04 Me als nicht glaubhaft dargestellt angesehen hat. Die Auffassung des Gerichts ändert allerdings nichts daran, dass trotz seiner eigenen Überzeugung sich die Angaben des Klägers anlässlich einer medizinischen Untersuchung und der festgestellten Symptome als ganz oder zumindest teilweise belastbar ergeben können. Der Wahrheitsgehalt der Ausführungen des Klägers ließe sich auch in einem weiteren medizinischen Gutachten nicht zwingend erforschen. Da das vorgelegte Gutachten aber durchaus den fachlichen Anforderungen entspricht (vgl. z. Bsp. zur Beweiswürdigung bei geltend gemachter posttraumatischer Belastungsstörung, OVG Münster, B. v. 05.01.2005 Az.: 21 A 3093/04, NVWZ-RR 2005/358) sieht das Gericht von einer weiteren Beweisaufnahme durch einen gerichtlich bestellten Gutachter ab. Dies auch deswegen, weil der Kläger ausweislich des Zentrums für Herz und Gefäße vom 28.02.2011 belegt hat, dass bei ihm ein Herzschrittmacher eingesetzt worden ist und eine Kontrolle stattfinden muss. Hierbei handelt es sich um einen ernsthaften medizinischen Eingriff, der einer weiteren medizinischen Betreuung bedarf. Insoweit geht das Gericht von einer erheblichen Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger aus, da vieles dafür spricht, dass sich die Krankheit im Heimatstaat Syrien verschlimmern würde. Von einer Verschlimmerung ist dann auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes droht. Konkret ist diese Gefahr, wenn sie sich alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat realisieren kann. Die Gefährdung des Klägers kann sich dadurch ergehen, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Syrien unzureichend sind. Im Falle des Klägers kann zwar durchaus davon ausgegangen werden, dass in Syrien Behandlungen von Herzerkrankungen und die medizinische Überwachung von eingesetzten Herzschrittmachern möglich ist. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien (September 2010, Ziffer IV 1.2) gibt es eine medizinische Versorgung im Grundsatz flächendeckend und kostenfrei, allerdings ist eine Vielzahl von medizinischen Leistungen nur unter direkter Bezahlung realisierbar, die die Mehrheit der Bevölkerung sich aus finanziellen Gründen nicht leisten kann. Insoweit liegt es auf der Hand, dass der Kläger im Falle einer zwangsweisen Abschiebung nach Syrien ohne finanzielle Mittel sich in Syrien aufhalten müsste, so dass eine lebenserhaltende medizinische Betreuung deutlich in Frage steht. Dies gilt auch deswegen, weil bei Komplikationen bezüglich der bestehenden Erkrankung eine Behandlung nur an größeren Krankenhäusern in größeren Städten möglich sein wird. In der Gesamtheit gesehen leidet der Kläger damit an einer Herzerkrankung, bei der erhebliche Bedenken bestehen, ob diese in Syrien nach der gegebenen Erkenntnislage so behandelt werden, dass eine Gefahr für Leib und Leben nicht entsteht. Hinzu kommt die posttraumatische Belastung, die allerdings durchaus behandelbar ist (vgl. Urteil des VG Oldenburg vom 09.10.2006, Az.: 11 A 2270/05), andererseits aber in Verbindung mit der Herzerkrankung eine asylrechtlich erhebliche Steigerung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfährt (vgl. auch VG Hannover, Urteil v. 26.07.2009, Az: 2 K 6030/07). [...]