Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Beanstandung der Grundleistungen nach dem AsylbLG wegen verfassungsrechtlicher Bedenken.
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Gemäß § 73a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen liegen hier ab erstmaliger Vorlage eines vollständig ausgefüllten amtlichen PKH-Erklärungsvordrucks nebst Belegen mit am 31.10.2007 eingegangenem Schriftsatz der Kläger vom 30.10.2007 vor. Insbesondere bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Ungeachtet der auf § 92 Abs. 1 Satz 3 SGG gestützten formellen Bedenken, die die Kammer nach wie vor hinsichtlich des bislang zu unbestimmt formulierten Leistungsbegehrens der Kläger für den hier in Rede stehenden abgeschlossenen Leistungszeitraum vom 01.08.2007 bis zum Zeitpunkt der Verfahrensbeendigung in der letzten Tatsacheninstanz vor Gericht - für diesen Zeitraum begehren die Kläger sog. Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG, "hilfsweise" Grundleistungen nach § 3 AsylbLG "in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Höhe" - hat (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 25.10.2010 - S 42 AY 237/09 -), trägt sie mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe der jüngsten Rechtsprechung des für Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen 8. Senates des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen Rechnung, wonach für vor Bekanntwerden des Vorlagebeschlusses des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.07.2010 - L 20 AY 13/09 - anhängige Klageverfahren bei den Sozialgerichten, in denen nach Bekanntwerden des e.g. Vorlagebeschlusses erstmals Prozesskostenhilfe mit dem Argument der Verfassungswidrigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beantragt wird, hinreichende Erfolgsaussichten der Klage anzunehmen sind und deshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist (vgl. Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.02.2011 - L 8 AY 126/10 B -).
Dabei berücksichtigt die Kammer, dass den Klägern vom Beklagten im hier streitigen Leistungszeitraum zwar lediglich gemäß § 1a Nr. 2 AsylbLG eingeschränkte Grundleistungen gewährt werden, sich indes die vom Beklagten vorgenommene Leistungseinschränkung auf den Einbehalt des sog. Taschengeldes i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG beschränkt (zur Rechtmäßigkeit der vom Beklagten vorgenommenen Leistungseinschränkung wird auf den rechtskräftig gewordenen Beschluss der 40. Kammer des erkennenden Gerichtes vom 29.02.2008 - S 40 AY 70/07 ER verwiesen, dem die erkennende Kammer insoweit folgt), so dass aus den beim Bundesverfassungsgericht derzeit anhängigen Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundleistungen nach § 3 AsylbLG - insbes. der Ersatzleistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG - für den vorliegenden Fall direkte Rückschlüsse gezogen werden können. [...]