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BVerfG

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Zitieren als:
BVerfG, Beschluss vom 17.05.2011 - 2 BvR 1367/10 [= ASYLMAGAZIN 2011, S. 263 f.] - asyl.net: M18591
https://www.asyl.net/rsdb/M18591
Leitsatz:

Für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistandsgemeinschaft kommt es nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann. In der Regel wird daher davon auszugehen sein, dass die Nachholung des Visumsverfahrens zur Familienzusammenführung bei erforderlicher Lebenshilfe (z.B. bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit) nicht zumutbar im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist.

Schlagwörter: Schutz von Ehe und Familie, vorläufiger Rechtsschutz, Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, Ehegattennachzug, Familienzusammenführung, Visumsverfahren, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, familiäre Beistandsgemeinschaft, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, Haushaltsgemeinschaft, Krankheit,
Normen: GG Art. 6 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 6 Abs. 4 S. 1, BGB § 1353 Abs. 1 S. 2, BGB § 1626
Auszüge:

[...]

2. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

a) Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfGE 76, 1 49 ff.>; 80, 81 93>; BVerfGK 2, 190 193 f.>). Der Betroffene braucht es nicht hinzunehmen, unter unverhältnismäßiger Vernachlässigung dieser Gesichtspunkte daran gehindert zu werden, bei seinem im Bundesgebiet lebenden Ehepartner ständigen Aufenthalt zu nehmen. Eingriffe in seine diesbezügliche Freiheit sind nur dann und insoweit zulässig, als sie unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich sind (vgl. BVerfGK 13, 26 27>).

Mit dem verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG ist es grundsätzlich vereinbar, den Ausländer auf die Einholung eines erforderlichen Visums zu verweisen (vgl. BVerfGK 13, 26 27 f.>). Das Visumverfahren bietet Gelegenheit, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zu überprüfen. Das Aufenthaltsgesetz trägt dabei dem Gebot der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem es unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG im Einzelfall erlaubt, von dem grundsätzlichen Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) abzusehen. Der mit der Durchführung des Visumverfahrens üblicherweise einhergehende Zeitablauf ist von demjenigen, der die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland begehrt, regelmäßig hinzunehmen (vgl. BVerfGK 13, 562 567>).

Erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft, weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist und kann dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen Deutschlands nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. BVerfGE 80, 81 95> zur Erwachsenenadoption). Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (vgl. BVerfGK 13, 562 567> m.w.N.). Es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft als Hausgemeinschaft gelebt wird oder ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe von anderen Personen erbracht werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95 -, juris Rn. 8; BVerfGK 7, 49 56> m.w.N.).

b) Diesen Grundsätzen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs nicht gerecht. Die darin vorgenommene Überprüfung der ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verkennt die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen einer ehelichen Beistandsgemeinschaft.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Ablehnung von Eilrechtsschutz maßgeblich darauf gestützt, dass der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Einreise des Beschwerdeführers ohne das nach § 6 Abs. 4 Satz 1 AufenthG für Daueraufenthalte erforderliche nationale Visum entgegenstehe und die Entscheidung der Ausländerbehörde, von diesem Erfordernis nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht abzusehen, nicht zu beanstanden sei. Hingegen hat er die Rechtswirksamkeit der Ehe nicht angezweifelt und die weiteren von der Ausländerbehörde und vom Verwaltungsgericht angeführten Ablehnungsgründe ausdrücklich dahinstehen lassen. Bei der Überprüfung der von der Ausländerbehörde getroffenen Ermessensentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zwar die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung genannt. Die anschließende Verneinung besonderer Gründe für das Absehen vom Visumerfordernis steht indes mit den sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben nicht in Einklang.

Der Beschwerdeführer hatte bereits gegenüber der Ausländerbehörde angegeben, dass seine Ehefrau wegen ihrer Erkrankung auf seinen Beistand dringend angewiesen sei. Im Beschwerdeverfahren hatte er dargelegt, dass beide Ehepartner in einem gemeinsamen Haushalt lebten und er Verantwortung für seine Ehefrau übernehme, indem er sie im Krankenhaus besuche und Versorgungs- und Pflegeleistungen erbringe. Der Verwaltungsgerichthof hat dieses Vorbringen nicht in Zweifel gezogen, sondern allein darauf abgestellt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei auf dessen ununterbrochene Lebenshilfe nicht angewiesen, weil ihre Betreuung wenigstens vorübergehend durch ihre in Deutschland lebenden Familienangehörigen sichergestellt werden könne. Mit dieser Erwägung lässt der Verwaltungsgerichtshof den verfassungsrechtlichen Schutz, der der ehelichen Lebensgemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 1 GG zukommt, außer Acht. Selbst wenn er, was dem angegriffenen Beschluss nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist, das Bestehen einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Beistandsgemeinschaft nicht in Abrede stellen wollte, verfehlt der Verwaltungsgerichtshof jedenfalls die daraus zu ziehenden Konsequenzen.

Der verfassungsrechtliche Schutz der ehelichen Beistandsgemeinschaft beruht zum einen darauf, dass Art. 6 Abs. 1 GG den Staat verpflichtet, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich als eigenständig und selbstverantwortlich zu respektieren (vgl. BVerfGE 53, 257 296>; 61, 319 346 f.>). Die Ehegatten bestimmen in gleichberechtigter Partnerschaft ihre persönliche und wirtschaftliche Lebensführung. Die Aufgabenverteilung in der Ehe unterliegt ihrer freien Entscheidung (BVerfGE 61, 319 347> m.w.N.). Zum anderen gewährleistet die Verfassung Ehe und Familie nicht abstrakt, sondern in der verfassungsgeleiteten Ausgestaltung, wie sie den herrschenden, in der gesetzlichen Regelung maßgebend zum Ausdruck gelangten Anschauungen entspricht (vgl. BVerfGE 15, 328 332>; 31, 58 82 f.>; 53, 224 245>). Die Reichweite der Schutzwirkungen des Art. 6 GG wird insoweit von den das verfassungsrechtliche Bild von Ehe und Familie auch im Allgemeinen prägenden Regelungen der § 1353 Abs. 1 Satz 2, §§ 1626 ff. BGB mitbestimmt (vgl. BVerfGE 76, 1 43>; BVerfGK 7, 49 57>). § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hält die Ehegatten an, füreinander Verantwortung zu tragen. Diese Pflicht beinhaltet wechselseitigen Beistand in Zeiten der Bedrängnis und insbesondere in Zeiten besonderer körperlicher und seelischer Belastungen. Der Gesetzgeber hat diese Beistandspflicht als Rechtspflicht ausgestaltet, deren näherer Inhalt von der jeweiligen konkreten Situation abhängig ist (vgl. BVerfGE 117, 316 327>). In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Ehegatten im Rahmen dieser Beistandspflicht grundsätzlich einander auch Krankenpflege schulden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 10. Februar 1998 - 1 UF 207/97 -, juris Rn. 32).

Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten hinsichtlich der persönlichen Lebensführung und die Bestimmung des grundrechtlichen Schutzes auch anhand § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB sind für § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auslegungsleitend. Kommt es für die aufenthaltsrechtliche Erheblichkeit der ehelichen Beistandsgemeinschaft nicht darauf an, ob die von dem ausländischen Ehegatten tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden kann, so wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Nachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar im Sinne - von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist. Dementsprechend werden auch in der aufenthaltsrechtlichen Kommentarliteratur und der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte Krankheit und Pflegebedürftigkeit des Ehepartners, die diesen mehr als im Regelfall auf persönlichen Beistand angewiesen sein lassen, als verfassungsrechtlich gebotene Anwendungsfälle von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG genannt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. September 2008 - 2 M 184/08 -, juris Rn. 4; Bäuerle, in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 174 <Juni 2007>, jeweils m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof hätte sich angesichts dessen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob im Falle des Beschwerdeführers für die Entscheidung der Ausländerbehörde, vom Visumverfahren nicht abzusehen, überhaupt Raum bleibt, und diese Frage nur dann bejahen dürfen, wenn besondere Umstände dafür sprechen, dass den Ehegatten eine vorübergehende Trennung zuzumuten ist.

3. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Grundrechtsverletzung. Es ist nicht auszuschließen, dass das Gericht bei hinreichender Berücksichtigung der sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Vorgaben zu einer anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangt wäre. Die Kammer hebt deshalb nach § 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG den Beschluss auf und verweist die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. Auf das Vorliegen des weiter gerügten Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 4 GG kommt es nicht an. [...]